Für Ultraschalluntersuchungen sind in der GOÄ die Zuschläge der GOÄ Ziffern 401 bis 406 enthalten. Wer diese Zuschläge in seiner Rechnung ansetzen will, muss auf Besonderheiten achten, ansonsten können sich deutliche Honorareinbußen ergeben.
Der Zuschlag 401 (Duplex, ggf. inkl. Farbcodierung) mit 23.31 € ist nur für die Ziffern 410 bis 418 bestimmt. Das bedeutet, dass pro Sitzung Ziffer 401 nur einmal – und nur dort, wo Duplex und Farbcodierung nicht ohnehin zum Umfang einer Leistung gehören – berechnet werden darf. Die ausdrücklichen Ausschlüsse des Zuschlags 401 („nicht nach den Nummern 406, 422 bis 424, 644, 645, 649 und/oder 1754“) unterstreichen das. Beispielsweise beinhaltet die zweidimensionale Doppler-Ultraschallkardiografie nach Ziffer 424 als „Höchststufe“ nicht nur die Leistungen nach den Nummern 423 und 422, sondern auch das Duplexverfahren.
Mögliche Steigerung des Satzes der GOÄ Ziffern 401 bis 406
Die Zuschläge mit den Nummern 402 („transösophageal“) und 403 („transkavitär“) bergen eine Besonderheit: Sie können nämlich wie „technische Leistungen“ mit Begründung vom 1,8-fachen zum 2,5-fachen GOÄ-Satz gesteigert werden. Die Zuschläge 402 und 403 schließen sich gegenseitig aus und können beide nicht neben 676 bis 692 angesetzt werden. Die Schwellenwerte (1,8-fach) für 402 liegen bei 26,23 € und für 403 bei 15,84 €. Wenn die in § 5 der GOÄ genannten Kriterien erfüllt sind und dies auf der Rechnung begründet wird, liegen die Honorare zum 2,5-fachen Satz für 402 sogar bei 36,43 € und für 403 bei 21,86 €.
BESONDERHEITEN DER ZUSCHLÄGE 404 – 406
Der Zuschlag 404 zu Doppler-Sonographien „bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse – einschließlich graphischer oder Bilddokumentation“ wird nur bei der Ultraschall Kardiographie (UKG) nach Ziffer 424 angewandt. Wiederum ausgeschlossen ist er neben den Ziffern 422, 423, 644, 645, 649 und/oder 1754.
Die Zuschläge 405 („cw-Doppler“) und 406 („bei zusätzlicher Farbcodierung“) sind auf Ziffer 424 beschränkt. Hier ist ein logischer Aufbau erkennbar: Der Zuschlag 401 für Duplex – nur ggf. inkl. Farbcodierung – ist neben 424 ausgeschlossen, weil bereits in der Leistung enthalten. Kommen zu dieser zweidimensionalen UKG nach Ziffer 424 noch cw-Doppler und Farbcodierung hinzu, können für beide Zuschläge je 11,66 € berechnet werden. Auch hier gilt: „Keine Regel ohne Ausnahme“. Denn die Zuschläge nach GOÄ Ziffern 401 bis 406 können nur mit Festbeträgen berechnet werden. Bei den Ziffern 402 und 403 können die Einfachsätze noch gesteigert werden (siehe oben).
Zuschlag | möglich zu | ausgeschlossen neben/mit |
401 | 410-418, 420 | 406, 422-424, 644, 645, 649, 1754 |
402 | 410-418, 420, 422-424 | 403, 676-692 |
403* | 410-418,420 | 402, 676-692, 422, 423, 644, 645 |
404 | 424 | 649 und/oder 1754 |
405 | 424 | |
406 | 424 |
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