Immer wieder fordern Erstattungsstellen niedergelassene Ärzte dazu auf, ihre GOÄ-Rechnung um 15, mitunter gar 25 Prozent, zu mindern. Für diese Minderung gibt es eine gesetzliche Grundlage. Hierzu gibt es den § 6a GOÄ.
WAS SIE IN BEZUG AUF § 6A GOÄ WISSEN MÜSSEN.
Vorab die guten Nachrichten: Für niedergelassene Ärzte und Beleger geht es gegenüber GOÄ-Patienten immer nur um 15 Prozent Minderung. In der GKV-Abrechnung gibt es einen solchen Abzug vom Honorar überhaupt nicht. Doch niedergelassene Ärzte, die im Auftrag von Kliniken bei Privatpatienten bestimmte Spezialleistungen erbringen, müssen ihre Rechnungen dann mindern, wenn Patienten zum Zeitpunkt dieser Leistungen „voll-, teil-, vor- oder nachstationär“ behandelt werden. Zum Beispiel werden Laboranalysen, Histologien oder MRT’s von niedergelassenen Ärzten durchgeführt. Unabhängig davon, ob der Patient irgendwo gerade stationär behandelt wird, entsteht dafür in deren Praxis der gleiche Aufwand wie bei einem ambulanten Patienten. Weil die abgerechnete Leistung „voll-, teil-,vor- oder nachstationär erbracht wurde, muss das Honorar aber gemindert werden.
§ 6a der GOÄ schreibt nämlich vor, dass „bei stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen die … Gebühren … und Zuschläge …um 25 Prozent, bei Beleg- und anderen niedergelassenen Ärzten um 15 Prozent zu mindern“ sind. Dies soll verhindern, dass Patienten bei den genannten Behandlungsformen durch die DRG für das Krankenhaus einerseits und durch das Arzthonorar andererseits belastet werden. Niedergelassene Ärzte sehen sich durch die Honorarminderung einseitig benachteiligt.
Der Bundesgerichtshof (III ZR 186/01) hat hierzu aber schon im Jahr 2002 anders entschieden. Tenor: Ein Patient darf sich darauf verlassen, dass seine gesamte medizinisch notwendige stationäre Behandlung über die vereinbarte stationäre Vergütung abgedeckt ist. Die von Chefärzten erbrachten Wahlleistungen sind daher um 25 Prozent, von Belegärzten oder hinzugezogenen niedergelassenen Ärzten um 15 Prozent zu mindern. Der Schutz des Patienten vor einer doppelten Belastung entsprechend § 6a GOÄ geht laut Rechtsprechung prinzipiell vor.
Ärzte sollten sich daher immer zuerst fragen, wer die externen Leistungen beauftragt hat. Wurden sie vom Krankenhaus für einen Patienten ohne ärztliche Wahlleistungen angefordert, schuldet das Krankenhaus dem externen Arzt das ungeminderte Honorar. Der in solchen Fällen von Krankenhäusern vielfach angebotene GOÄ-Einfachsatz ist nicht obligatorisch. Die Honorarhöhe kann zwischen Arzt und Krankenhaus frei verhandelt werden. Hat der Patient im Krankenhaus wahlärztliche Leistungen in Anspruch genommen, sind alle beteiligten Ärzte berechtigt und verpflichtet, nach GOÄ abzurechnen. Hier zählt allerdings nicht das Krankenhaus als Institution, sondern die einzelne Krankenhausabteilung bzw. deren Chefarzt. Wie Sie sehen, sind die Konstellationen überschaubar.
Patient in voll-teil-vor- oder nachstationärer Behandlung | Krankenhaus erhält Rechnung ohne Abzug | Externer Arzt mindert um 15 % |
KH beauftragt für Patient ohne Wahlleistunge | ja | nein |
KH beauftragt für Patient mit Wahlleistungen | nein | ja |
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