Seit mehr als 30 Jahren bleiben die für die Ultraschall-Untersuchung in der GOÄ vorgesehenen Ziffern, Zuschläge und einschlägigen Bestimmungen ungeachtet der rasanten Entwicklung von Medizin und Technik gleich. Welche GOÄ-Ziffern und Zuschläge insbesondere beim Herz-Ultraschall miteinander berechnet werden dürfen, zeigt dieser Artikel. Das hilft bei der Klärung gegenüber Patienten und Kostenträgern.
Abhängig von den Abläufen und der vorhandenen Technik wird das Herzecho meist wie folgt berechnet:
GOÄ-Ziffer | Bezeichnung | 2,3-fach |
424 | Doppler-Echokardiographie | 93,84 € |
404 | Zuschlag, Frequenzspektrum | 14,57 € |
405 | Zuschlag, cw-Doppler | 11,66 € |
406 | Zuschlag, Farbcodierung | 11,66 € |
Im Leistungstext der Ziffer 404 ist die Zugehörigkeit zum UKG nach Ziffer 424 eindeutig belegt. Fraglich erscheint auf den ersten Blick, ob in derselben Sitzung auch Messungen nach den Nummern 644 oder 645 berechnet werden dürfen, weil bei Ziffer 404 vermerkt ist:“…nicht neben 422,423,644,645,649 und/oder 1754“.
Die Ziffern 404 + 424 gehören zusammen. Wenn in derselben Sitzung auch noch die Strömungsverhältnisse in den Extremitäten und/oder hirnversorgenden und Periorbitalarterien nach den Ziffern 644 bzw. 645 berechnet werden, bleibt es bei der im Zusammenhang mit Ziffer 424 erbrachten Ziffer 404. Diese auf den ersten Blick widersprüchliche Aussage hat ihren Grund in den beiden in sich geschlossenen Untersuchungsgängen. 404 gehört zu 424 und erfolgt unabhängig von 644 oder 645.
Die Ultraschall-Untersuchung herznaher Arterien und Venen
Die Ultraschall-Untersuchung herznaher Arterien und Venen, gemeinsam mit einem UKG, wird ebenfalls häufig diskutiert. Werden diese Untersuchungen mit den Ziffern GOÄ 410 + 420 abgerechnet, behaupten einige Kostenträger, diese herznahen Blutgefäße gehörten zum Herzen und seien deshalb bereits in Ziffer 424 enthalten. Dies ist jedoch nicht richtig, weil in den „Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt VI Sonographie…Satz 6“ die „Lymphknoten und/oder Gefäße einer Körperregion“ im Plural als eigenständige Organe aufgezählt werden. Hier zählt, dass es medizinisch notwendig und sinnvoll sein kann, diese Gefäße auch unabhängig von einem UKG sonografisch zu untersuchen. Werden in derselben Sitzung auch noch die Strömungsverhältnisse in den hinrnversorgenden- und Periorbitalarterien gemessen, können folgende Ziffern miteinander abgerechnet werden:
GOÄ-Ziffer | Text |
424 | Doppler-Echokardiographie (Herz) |
404 | Zuschlag, Frequenzspektrum |
405 | Zuschlag, cw-Doppler |
406 | Zuschlag, Farbcodierung |
410 | Aorta ascendens |
3 x 420 | Vena cava, Pleura links + rechts |
644 | Strömungsverhältnisse Venen |
644 | Strömungsverhältnisse Arterien |
Als bekannt vorausgesetzt wird die Möglichkeit, alle genannten GOP* sie zwischen den Faktoren 1,0 und 3,5 zu bewerten. Der 2,3-fachen Satz kann nur überschritten werden, wenn in der Rechnung belegt wird, dass erhöhte Schwierigkeit, höherer Zeitaufwand oder besondere Umstände bei der Ausführung vorgelegen haben.
*Die Zuschläge 404, 405 und 406 können nur 1,0-fach berechnet werden.