Praxis-übernahme – Vorsicht Falle – vermeiden Sie diese Fehler

Beitrag Praxisübernahme

Wenn eine Praxisübernahme ansteht, gibt es eine Menge zu beachten. Frank Macht, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Büdingen Nova, hat schon viele Praxisübernahmen begleitet. Hier berichtet er von Fällen aus der Praxis und erzählt, an was Sie sich nicht die Finger verbrennen sollten.

1. VERGESSEN SIE DIE SOFTWARE NICHT

Nehmen Sie in die Inventarliste des Kaufvertrages auch die Lizenzen der Praxis-Software auf, die für die Fortführung des Praxisbetriebes benötigt werden. Dies insbesondere dann, wenn bei der Praxisübernahme schon feststeht, dass der Abgeber nach dem Verkauf seine ärztliche Tätigkeit an einem anderen Standort – zum Beispiel in einer reinen Privatpraxis oder in einer Berufsausübungsgemeinschaft – fortführen möchte. Eine Trennung der Daten von Privat- und Kassenpatienten ist in der Regel nicht möglich. Hier kann häufig nur der Datenpool dupliziert werden. Zum anderen geht es um die Software, die zum Betrieb der medizinischen Geräte benötigt wird. Der Abgeber wird diese Software in der Regel nicht neu anschaffen wollen.

2. BAG- UND KAUFVERTRAG PARALLEL VERHANDELN

Wenn Sie als Nachfolger in eine Berufsausübungsgemeinschaft einsteigen wollen, sollten Sie vor dem Abschluss des Praxiskaufvertrages die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit mit den Kollegen (Arbeitszeitverteilung, Gewinnverteilung, gegenseitige Vertretung, etc.) geklärt haben. Es kann sonst passieren, dass ein bereits abgeschlossener Kaufvertrag rück abgewickelt werden muss, weil keine Einigung über die Zusammenarbeit erzielt werden konnte.

3. VERTRÄGE NICHT IM UMLAUFVERFAHREN UNTERSCHREIBEN

Unterschreiben Sie Verträge nicht im Umlaufverfahren, sondern nach Möglichkeit immer in einem gemeinsamen Termin. Unschön wird es, wenn bei Abschluss eines Kooperationsvertrages im Umlaufverfahren Unterschriften „zurückgehalten werden“, um damit die Verhandlungsposition gegenüber Kollegen zu stärken, die bereits unterzeichnet haben. Hier müssen die Kollegen, die unterschrieben haben, den Vertrag dann gegebenenfalls fristgemäß anfechten.

4. PRAXISVERLEGUNG ABSICHERN

Sichern Sie sich ab, dass die zu übernehmende Praxis auch an einem anderen Standort fortgeführt werden kann, wenn eine Verlegung (zum Bespiel in ein Ärztehaus) geplant ist. Die Praxisverlegung bedarf der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Sie kann abgelehnt werden, wenn durch die Verlegung eine Beeinträchtigung der Patientenversorgung am Standort der noch bestehenden Praxis zu befürchten ist. Entsprechend sollten Praxiskaufvertrag und Praxismietvertrag Ausstiegsklauseln für den Fall vorsehen, dass die Verlegung abgelehnt wird.

5. BESCHÄFTIGUNGS-DAUER DER PRAXIS-MITARBEITER IN ERFAHRUNG BRINGEN

Klären Sie vor einer Praxisübernahme ab, seit wann die Mitarbeiter in der Praxis des Abgebers beschäftigt sind (Zeiten beim Praxisvorgänger zählen mit). Die Kündigungsfristen des Praxispersonals hängen in der Regel von der Beschäftigungsdauer in der Praxis ab. Wenn Mitarbeitern nach der Praxisübernahme unter Einhaltung einer zu kurzen Frist gekündigt wird, sind diese Kündigungen unwirksam.

6. WETTBEWERBS­VERBOT GENAU DEFINIEREN

Konkurrierende Tätigkeiten des Praxisabgebers nach der Praxisübergabe werden meistens über ein strafbewehrtes Wettbewerbsverbot im Kaufvertrag ausgeschlossen. Ausgenommen von diesem Verbot sind häufig Praxisvertretungen, die der Praxisabgeber nach dem Verkauf noch durchführen möchte. Hier sollte darauf geachtet werden, dass eine Höchstdauer für Vertretungen pro Jahr „in fremden Praxen“ festgelegt wird. Ansonsten könnten über langfristige Praxisvertretungen an anderen Standorten Patienten abgeworben werden. Gleiches gilt für einen Ausschluss des fachlichen Betätigungsfeldes des Praxisabgebers.

Praxisbeispiel: Ein Facharzt für Orthopädie lässt sich nach dem Verkauf seiner orthopädischen Privat- und Kassenpraxis als Osteopath in einer (neuen) Privatpraxis um die Ecke nieder.

7. UNTERMIETVERTRAG VS. HAUPTMIETVERTRAG

Soll die Praxis nach der Übernahme längerfristig am bestehenden Standort fortgeführt werden, empfiehlt es sich, keinen Untermietvertrag mit dem Praxisabgeber, sondern gleich einen Hauptmietvertrag mit dem Immobilieneigentümer abzuschließen. Auch wenn bei Abschluss eines Untermietvertrages möglicherweise eine günstige Untermiete ausgehandelt werden kann, ist das Untermietverhältnis immer vom Bestand des Hauptmietvertrages abhängig. Ihre Entfaltungsmöglichkeiten sind eingeschränkt, solange der Praxisabgeber als Hauptmieter ein Zugriffs- und Mitspracherecht bezüglich der Räumlichkeiten hat.

Wird die Praxisimmobilie verkauft, möchte der neue Eigentümer günstige Altmietverträge möglichst kurzfristig beenden, um in Zukunft neue Mietverträge mit höheren Mieten abzuschließen. Als Untermieter sind Sie dann in einer schlechteren Verhandlungsposition, wenn es darum geht, dass bereits bestehende Mängel in den Räumlichkeiten beseitigt werden sollen oder sogar Rückbauten vorzunehmen sind. Der Immobilieneigentümer wird die Beseitigung der Mängel vom Hauptmieter fordern, dieser wiederum von Ihnen. Streit ist hier vorprogrammiert. Schließen Sie besser gleich einen Hauptmietvertrag mit dem Immobilieneigentümer ab.

8. VORSICHT BEI DER PraxisÜBERNAHME VON FREIBERUFLICHEN PRAXIS-MITARBEITERN

Gibt es in der zu übernehmenden Praxis freiberufliche Mitarbeiter, empfiehlt es sich vorher abzuklären, ob dieses Personal sozialversicherungsrechtlich auch tatsächlich als freiberuflich eingestuft wird. Sind diese Mitarbeiter in Wirklichkeit schein selbständig, müssen von Ihnen als Praxisinhaber Sozialabgaben und Lohnsteuer – mit empfindlichen Zinszuschlägen – nachgezahlt werden.

9. VERSICHERUNGS­SCHUTZ AUCH SCHON FÜR DIE GRÜNDUNGSPHASE

Versicherungsschutz sollte nicht erst ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Praxistätigkeit bestehen, sondern nach Möglichkeit auch schon für die Gründungsphase. Treten beispielsweise bei einem Umbau der Räumlichkeiten vor dem Praxisbeginn Schäden auf, für die Sie zur Verantwortung gezogen werden sollen, diese aber nicht verschuldet haben (weil schon vorher vorhanden), sollte Ihre Praxis-Rechtsschutzversicherung auch für diesem Fall schon eingreifen und nicht erst später.

Zur Klärung der Praxiswertermittlung erstellt Büdingen Nova Praxisschätzungen nach dem modifizierten Ertragswertverfahren. Die Entscheidungsfindung bei der Kaufpreisverhandlung wird damit erleichtert und auch das Finanzierungsgespräch mit der Bank dadurch optimal vorbereitet.