Patienten-Daten – Einblick durch Externe

Beitrag Patientendaten

Ob mit der Gesetztesänderung vom 9. November 2017 eine Einverständniserklärung für den Einblick in Patientendaten nötig ist, wenn der Arzt sich einer externen Hilfe bedient, erfahren Sie in den nachfolgenden Informationen.

EINVERSTÄNDNIS­ERKLÄRUNG ZUR DATEN­WEITERGABE AN DRITTE

Um Patientendaten an Dritte, wie zum Beispiel an eine Verrechnungsstelle, weitergeben zu dürfen und ohne dabei mit der ärztlichen Schweigepflicht aus § 203 StGB in Konflikt zu geraten, ist die Einverständniserklärung bislang unerlässlich. Der Patient stimmt anhand dieser der Übermittlung zu und der Arzt kann die jeweiligen Daten, zum Beispiel an eine Abrechnungsstelle zur Abtretung seiner Forderungen, einreichen. Eine Abtretung, ohne nachweisliches Einverständnis des Patienten, verletzt ein Verbotsgesetz und droht somit nach § 134 BGB zu scheitern.

SCHWEIGEPFLICHT FÜR IT-TECHNIKER? EIN FALL AUS DER PRAXIS

Doch wie verhält es sich, wenn der Arzt bzw. die Praxis sich Hilfe von externen Personen einholt, ohne die Patientendaten direkt aus der Hand zu geben? Hier eine praxisbedeutsame Situation als Beispiel: Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung der Arztpraxis, steigt auch die Herausforderung, technische Probleme mit der Hard- und/ oder Software, praxisintern zu lösen. Ein Techniker musste hinzugezogen werden und erhaschte einen ungewollten Einblick in die Patientendaten.

Hier der Verpflichtung nachzugehen und vor Beauftragung des Technikers, das Einverständnis der Patienten einzuholen, ist nur schwer umsetzbar. Natürlich könnte man vor Behandlungsbeginn bzw. bei der Erstaufnahme eines Patienten, ein solches Einverständnis einholen, doch müssten die Informationen über den, im Falle eines technischen Problems, beauftragten Techniker/Firma bereits im Vorfeld bekannt sein, um diese(n) in der entsprechenden Einwilligung aufzuführen.

In diesem Fall war eine derartige Situation in der Praxis noch nicht berücksichtigt und eine Einwilligung der Patienten, dass der Techniker ggf. Einblick in die Daten erhält, lag daher nicht vor.

GESETZES­ÄNDERUNG: VERLETZUNG VON PRIVAT­GEHEIMNISSEN

Mit dem 9. November 2017 trat der neue § 203 StGB in Kraft:

„…Ärzte (…)dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist.“

„das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit (…) mitwirken.“

Eine derartige Situation wird jetzt mit der kürzlich geänderten Rechtslage, mehr vom Gesetzgeber berücksichtigt. Demnach ist es nunmehr erlaubt, dass sich ein Arzt der „Hilfe externer Personen“ bedient und diese wiederrum „weitere Personen hinzuziehen“ können, ohne hierfür vorher das Einverständnis des Patienten einzuholen. Allerdings sind an dieses Vorgehen bestimmte Bedingungen geknüpft. Der Geheimnisträger, also der Arzt, hat dafür Sorge zu tragen, dass die von extern hinzugezogenen Personen zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Dies gilt ausdrücklich nicht für mitwirkende Personen, die selbst Geheimnisträger sind, also auch nicht für privatärztliche Verrechnungsstellen (§ 203 Abs.1 Nr.7). Denn Personen bzw. Firmen, die selbst Träger einer Schweigepflicht sind, muss der Arzt nicht gesondert verpflichten (§ 203 Abs.4 Nr.1 Satz 2).

DER ARZT STEHT IN DER VERANTWORTUNG für Patientendaten

Im Grunde hat sich für den Arzt die Situation komplett gewendet. Musste er bislang sein Augenmerk bezüglich der ärztlichen Schweigepflicht auf das Arzt-Patienten-Verhältnis legen, so muss er nun auch dafür Sorge tragen, dass der von ihm beauftragte Techniker oder anderweitige Hilfspersonen, die Schweigepflicht beachten. Das bedeutet, er muss ihn nicht nur verpflichten, sondern auch darauf achten, dass diese Verpflichtung eingehalten wird.  Die Einverständniserklärung seiner Patienten entbindet den Arzt also nicht von seiner nunmehr gesetzlich normierten Verpflichtung, hinsichtlich der Belehrung und Überwachung von Hilfspersonen. Es ist nun klar normiert, dass für den Fall, wenn eine „sonstige mitwirkende Person“ die Schweigepflicht ihrerseits verletzt, der Arzt in der strafrechtlichen Haftung ist, sofern er nicht nachweisen kann, dass er die mitwirkenden Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet und diese – sofern möglich – auch überwacht hat.

GENAUE ANFORDERUNGEN BISHER NOCH UNKLAR

Welche Anforderung an diese Verpflichtung und Überwachung gestellt werden, bleibt abzuwarten. Es liegt nahe, dass man bei der Beauftragung der mitwirkenden Personen auf die Einhaltung der Schweigepflicht achtet, indem man eine entsprechende Verpflichtung in den Auftrag einarbeitet. Eine mündliche Vereinbarung wäre hierbei zwar nach dem Gesetzeswortlaut möglich, aber zu Beweiszwecken und wegen des regelmäßigen, wahrscheinlich eintretenden, zeitlichen Versatzes, empfiehlt sich die Schriftform.

Auch in einem Angestelltenverhältnis ist es erforderlich, das Einhalten der Schweigepflicht zu überwachen. Durch das bestehende „Dauerschuldverhältnis“, ist hier eine stichprobenartige, gelegentliche Prüfung oder auch eine Auffrischung ausreichend, um „vermutetes Verschulden“ widerlegen zu können (Exculpation).

Ob solch eine kontinuierliche Überprüfung auch in einem Auftragsverhältnis erforderlich sein wird, bleibt abzuwarten. Bei einzelnen Reparaturaufträgen wird sich dies sicher erübrigen. Je näher man sich aber an einem „Dauerschuldverhältnis“ befindet (Stichwort: Wartungsverträge), umso eher wird eine regelmäßige Überprüfung notwendig werden.

Patientendaten haben AUSWIRKUNG AUF DEN PRAXISALLTAG

Als Leistungserbringer im Gesundheitswesen sollte man künftig darauf achten, dass man bei der Beschäftigung von Hilfspersonen, insbesondere im technischen Bereich, die Aufträge schriftlich und inklusive einer Vereinbarung über die Schweigepflicht erteilt.

In der Praxis ist es häufig aber so, dass nicht der Auftraggeber einen schriftlichen Auftrag verfasst, sondern die anbietenden Firmen ein Auftragsformular oder einen für sich gültigen Mustervertrag vorlegen. Hier ist darauf zu achten, ob eine entsprechende Klausel hinsichtlich der Verschwiegenheit in den Verträgen oder im Auftrag tatsächlich geschrieben steht. Dies wäre auch ein Hinweis darauf, dass es sich um einen Auftragnehmer handelt, der im Umgang mit gesundheitsrelevanten Daten bereits Erfahrung hat. Ist dies nicht der Fall sollte eine separate Vereinbarung mit der mitwirkenden Person geschlossen werden. Auf eine entsprechende Verschwiegenheitsverpflichtung muss der Arzt in jedem Fall zwangsläufig bestehen.

Einer Abrechnungsstelle gegenüber ist dies nicht notwendig.  Allerdings ist die Einholung der Einverständniserklärung der Patienten zur Weitergabe ihrer Patientendaten beizubehalten.

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