Das Leistungsverzeichnis der GOÄ regelt unter dem Abschnitt „M“ mit den GOÄ-Ziffern zwischen 3500 und 4787 die Honorarabrechnung im Laborbereich. Seit mehreren Jahren wird auch immer wieder nach der regelrechten Liquidation von Labor-Schnelltest gefragt. Bei über 800 Parametern und grundsätzlich drei Arten, wie die Labor-Leistungen nach GOÄ zu berechnen sind, schaffen wir mit diesem Beitrag eine Übersicht.
Bereits mit den §§ 4 und 10 der GOÄ wird ausgeschlossen, dass neben der jeweiligen Gebühr auch noch Auslagen (Reagenzien, Porti innerhalb einer LG usw.) berechnet werden. Einen zusätzlichen Rahmen bilden die “Allgemeinen Bestimmungen” vor dem Abschnitt M der GOÄ.
M I – VORHALTE-LEISTUNGEN IN DER EIGENEN, NIEDERGELASSENEN PRAXIS
Labor-Leistungen aus dem Sektor M I können nur berechnet werden, wenn das Labor direkt beim Patienten oder in der Arztpraxis erbracht wird. Dies gilt nicht in einem Krankenhaus, einer krankenhausähnlichen Einrichtung, einer Laborgemeinschaft oder eine laborärztlichen Praxis. Die darunterfallenden Parameter sind unter den Positionen 3500 bis 3532 beschrieben.
M II BASISLABOR
Die Positionen 3541.H bis 3621 dürfen von den veranlassenden Ärzten berechnet werden, wenn sie in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigenes Liquidationsrecht geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Sie gelten – im Gegensatz zu den anschließend beschriebenen Positionen der Bereiche MIII/IV – als eigene Leistungen der auftraggebenden Ärzte.
M III/IV SPEZIALLABOR
Der mit mehr als 700 Ziffern größte Block der Labor-Leistungen ist den Ärzten vorbehalten, die sie selbst durchführen. Wenn ärztlich geleitete Laboratorien (außerhalb des Basislabors M II) im Auftrag anderer Ärzte Laboranalysen durchführen, müssen sie diese den Patienten selbst in Rechnung stellen. Dieses Prinzip gilt seit der letzten wesentlichen GOÄ-Novelle im Jahr 1996. Werden Laborwerte des Speziallabors in eigenen Praxen der Ärzte (zum Beispiel Spermiogramm beim Urologen, Anlage von Pilzkulturen beim Dermatologen, eigene Zytologie beim Gynäkologen usw.) ermittelt, erfolgen also als „eigene Leistung des Arztes“, so gilt das gleiche Prinzip: Der Arzt, der die Leistung selbst erbringt, darf sie abrechnen.
Beim immer häufigeren Einsatz von Schnelltests ergibt sich die Notwendigkeit, diese entsprechend §6 GOÄ analog abzurechnen. Die Kriterien, nämlich Gleichartig-und Gleichwertigkeit können dazu führen, dass Ärzte für die in ihrer Praxis selbst erbrachten Schnelltests auf Analogbewertungen zugreifen müssen, die sich aus dem Bereich M III/IV, also dem Speziallabor entwickelt haben.
Die folgende Tabelle beinhaltet einige Schnelltests und häufig dafür angewandte Analog-bewertungen.
Leistung | Oft verwendete Analogziffer | Punkte | GOÄ-1,15-fach in € |
Troponin-T-Schnelltest analog 3741 | A 3732 | 200 | 13,41 |
Trockenchem. Bestimmg. v. Theophyllin analog 3736 | A 3733 | 120 | 8,04 |
Qualitativer immunol. Nachweis von Albumin im Stuhl analog 3736 | A 3734 | 120 | 8,04 |
Eiweißuntersuchung aus eiweißarmen Flüssigkeiten analog 3760 | A 3757 | 70 | 4,69 |
Qualitative Bestimmung von Antikörpern mittels Ligandenassay ggf. incl. Doppelbestimmung und akt. Bezugskurve analog 4462 | A 4463 | 230 | 15,42 |
Freie Leichtketten in Serum und Urin analog 3741 | A 3741 | 200 | 13,41 |
NMP 22 Schnelltest Analog 3911 | A 3911 | 450 | 30,16 |
Drogen-Schnelltest Analog 4211 | A 4211 | 150 | 10,05 |
Streptokokken A-Schnelltest analog 4504 | A 4504 | 130 | 8,71 |
Hinweis zu unserem Artikel Labor-Leistungen
Auf unterschiedlichen Grundlagen der Labor- und Analysetechnik werden laufend neue Testmethoden entwickelt. Unsere Abrechnungstipps sind aktuell und immer nach bestem Wissen zusammengestellt. Aus rechtlichen Gründen können wir für den Inhalt von Abrechnungshinweisen und für deren Vollständigkeit keine Gewähr übernehmen.
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