HPV-Schnelltest und Andere

Beitrag HPV-Schnelltest

Die positiven Auswirkungen einer raschen Diagnose, die moderne Schnelltests den Patienten bieten, liegen auf der Hand. Damit die Abrechnung eines HPV-Schnelltest oder anderen Schnelltests jedoch kein Bumerang für Ihre Praxis wird, zeigt Ihnen dieser Beitrag an was Sie alles denken müssen. In vielen der dem Schnelltest beiliegenden Empfehlungen steht, dass die Kosten als Auslagen zu berechnen seien. Das widerspricht der allgemeinen Bestimmung Nr. 1 im Abschnitt M der GOÄ. Dort heißt es, dass die Kosten für die Durchführung des Schnelltests mit den Gebühren abgegolten sind.

ABRECHNUNGS-BEISPIEL: HPV-SCHNELLTEST

Im Fall eines HPV-Schnelltest wird die Empfehlung gegeben, ihn mit den Leistungen nach den Nummern 4405, 3909 und 3911 analog in Rechnung zu stellen.

Achtung: Sicherlich kann der HPV-Schnelltest auf diese Weise abgerechnet werden. Jedoch erfordern alle drei genannten Ziffern eine Doppelbestimmung der Werte, die bei einem Schnelltest in der Regel jedoch nicht erfolgt. Daher sollte in diesem Fall die Ziffer 4363 HPV-Schnelltest analog mit einem Betrag von 34,19€ berechnet werden. Mit dieser Ziffer sind sowohl die angefallenen Auslagen als auch die Testdurchführung vergütet.

SO RECHNEN SIE DIE HÄUFIGSTEN SCHNELLTESTS AB

AnalogzifferLeistungstextBetrag in EUR
4363HPV-Schnelltest34,19
4504Streptokokken-Schnelltest8,71
A3732Troponin-T-Schnelltest13,41
3736Micral-Test8,04
3937Visuell-qualitativer D-Dimer-Schnelltest12,07
4644Influenza-Viren-Schnelltest16,76
3736Immunologischer Stuhltest auf okkultes Blut (iFOBT), qualitativ8,04
3747FOBplus-Schnelltest auf Blut im Stuhl, Prevent-ID-Test12,07

Probleme bei der GKV-Erstattung: „Aber der Hpv-Schnelltest ist doch eine igel?!“

Versicherungen können die genannten Schnelltests aber auch als IGeL auslegen. Aus diesem Grund kann es zu Erstattungsschwierigkeiten mit der Versicherung kommen. Was dann?

Sollte auch nur der geringste Zweifel bestehen, dass die Zahlung für die befürwortete Leistung nicht von der Krankenversicherung übernommen wird, raten wir, den Patienten im Rahmen des Patientenrechtegesetzes darüber zu informieren. Es empfiehlt sich, dies in schriftlicher Form zu tun, um einen Nachweis erbringen zu können. Ebenso gibt es die Möglichkeit, dem Patienten einen Kostenübernahmeantrag auszuhändigen, wenn die Kostenübernahme fraglich ist. Diesen Antrag kann der Patient dann seiner Versicherung vorlegen.

DIESE 3 PUNKTE SOLLTEN SIE BEI DER ABRECHNUNG BEACHTEN

  • Bei keinem angebotenen Schnelltest sind die Auslagen gesondert abrechenbar.
  • Prüfen Sie, ob die erbrachte Leistung unter die Kategorie „IGeL“ fällt.
  • Wird ein Schnelltest mit einer Analogziffer berechnet, muss dies auf der Rechnung GOÄ-konform vermerkt sein, damit die Rechnung ihre rechtliche Gültigkeit behält.

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