GOÄ-Liquidation – 10 Tipps

Beitrag GOÄ-Liquidation

Für die GOÄ-Liquidation von Privathonoraren ist die GOÄ die einzige Grundlage. Honoraransprüche der Ärzte richten sich immer direkt an die Patienten. Das sind nicht nur Privatversicherte, sondern alle Selbstzahler einschließlich derjenigen Patienten, die IGeL beanspruchen.

1. SCHRIFTLICHE VERTRÄGE bei der GOÄ-Liquidation

Ein ambulanter Behandlungsvertrag kommt mündlich zustande. Er verpflichtet Sie zu ärztlichen Leistungen nach den Regeln der ärztlichen Kunst und den Patienten zum Ausgleich des Privathonorars. Allerdings empfehlen wir auch im ambulanten Bereich die schriftliche Vereinbarung. Das dient der Transparenz und stützt die Zahlungsmoral. Und wenn es für den Patienten um den Verzicht auf die kassenärztliche Versorgung oder IGeL geht, dann ist ein schriftlicher Vertrag ohnehin Pflicht.

2. NEUE LEISTUNGEN ANALOG BEWERTEN

Neue Leistungen, die noch nicht in der GOÄ erfasst sind, können über § 6 GOÄ analog bewertet werden. Sie müssen allerdings medizinisch notwendig oder vom Patienten ausdrücklich gewünscht worden sein.

3. AUSLAGEN in der GOÄ-Liquidation ABRECHNEN

Auslagen können den Patienten entsprechend § 10 GOÄ in Rechnung gestellt werden. Vergessen Sie in Ihrer Rechnung die Auslagen nicht, sonst sind sie verloren!

4. ERHÖHTEN AUFWAND BERÜCKSICHTIGEN

Nutzen Sie die Möglichkeit, Honorare nach Ihrem Ermessen höher zu bewerten. Ärztliche Leistungen sind zwischen dem 1,0- und 3,5-fachen, technische Leistungen zwischen dem 1,0 und 2,5-fachen, Laborleistungen zwischen dem 1,0 und 1,3-fachen Satz berechenbar. Wollen Sie über den so genannten Mittelwerten (2,3-fach bei ärztlichen, 1,8-fach bei technischen Leistungen, 1,15-fach bei Laborleistungen) abrechnen, muss das schriftlich begründet werden.

Beispiel: Eine Ziffer 3-„Beratung > 10 Minuten“ hat im Einzelfall 15 Minuten gedauert. Es wird der 2,9-fache statt des 2,3-fachen Satzes berechnet. Angegebene Begründung: „Erhöhter Zeitaufwand durch Gesprächsdauer von 15 Minuten.“  Die einzigen zugelassenen Begründungskriterien sind Zeitaufwand, Schwierigkeit und besondere Umstände bei der Ausführung. Die Begründungen müssen immer die Gegebenheiten des Einzelfalls wiedergeben.

5. HONORAR­VEREINBARUNG ABSCHLIESSE

Über dem 3,5/2,5-fachen liegende Honorare sind über § 2 GOÄ möglich, indem Sie mit den Patienten eine Honorarvereinbarung abschließen.

6. RECHNUNG RICHTIG STELLEN

Erstellen Sie die GOÄ-Liquidation immer nach den Detailvorgaben des § 12 GOÄ. Sonst ist die Rechnung nicht fällig. So muss das Behandlungsdatum angegeben sein, die GOÄ-Position als Ziffer, danach ihr Leistungstext, der angewandte Faktor und der daraus resultierende Einzelbetrag. Erhöhte Faktoren müssen verständlich begründet werden.

7. GLEICH ABRECHNEN

Rechnen Sie zeitnah ab. Je schneller die Rechnung beim Patienten ist, desto schneller ist das Honorar bei Ihnen! Zudem gehen Sie Diskussionen um Verjährung und Verwirkung aus dem Weg.

8. BEGRIFF „BEHANDLUNGSFALL“ RICHTIG EINSETZEN

Beachten Sie den Begriff „Behandlungsfall“. Ein Behandlungsfall beginnt in der GOÄ nämlich am Folgetag des Folgemonats von Neuem.

9. UNTERSCHEIDEN, BEI WEM ABGERECHNET WIRD

Begriffe wie Budget, Honorarmengenbegrenzung, Regelleistungsvolumen usw. gelten nur für die Kassenärztliche Versorgung. Deshalb können sie im Rahmen der GOÄ außer Betracht gelassen werden.

10. DEN RAHMEN der GOÄ-Liquidation KENNEN

„Gebühren, Entschädigungen, Auslagen“ – allein diese Begriffe umschreiben, was privat liquidiert werden darf. Pauschalen / Pauschalbeträge sind in der GOÄ ausdrücklich nicht vorgesehen.

Wer diese Regeln beachtet, hat einen sicheren Rahmen für die GOÄ-Liquidation.

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GOÄ-Abrechnung Erfolgstipps

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