Die jüngere Geschichte der GOÄ ließe sich schnell erzählen: lange Zeit Stillstand. In keinem anderen freien Beruf ist das staatlich geregelte Gebührenwerk so alt wie bei den Ärztinnen und Ärzten. Zudem wissen wir nicht, wann genau die überarbeitete GOÄ kommt. Solange die GOÄ von 1996 die einzige Abrechnungsgrundlage darstellt, sollten Sie die bestehenden Werkzeuge optimal nutzen.

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Die Zukunft der GOÄ ist offen. Vielleicht zum Glück?
Bereits bei der Neuauflage im Jahr 1982 forderte der Bundesrat, die GOÄ weiter „zu beobachten“. Folglich wurde die GOÄ mit der 3. Änderungsverordnung im Jahr 1988 etwas angepasst. Wichtige Neuerungen waren Vorschriften:
- zur Honorarvereinbarung,
- zu stationären Leistungen,
- bzgl. zusätzlicher Beratungen,
- zu den berechenbaren Auslagen und in den
- labor- und anderen technischen Bereichen.
Mit Blick auf heute, 34 Jahre später, wirkt sich die Punktwerteanpassung gravierend aus. Damals wurden die Punktewerte um 10 %, also von 10 auf 11 Pfennige pro Punkt erhöht. Die 4. Änderungsverordnung folgte erst 1996, bei der die Punktwerte nochmals um 4 % erhöht wurden. Konkret bedeutete dies auf 11,4 Pfennige pro Punkt. Ferner nahm man einige wenige Leistungen neu auf oder präzisiert sie:
- für die ambulanten Operationen gilt seitdem ein Katalog mit Zuschlägen,
- hinsichtlich stationärer Behandlungen wurde nachgeschärft und
- die „Weiterentwicklung allgemeiner Gebührenvorschriften“ wird beschrieben.
Der im Januar 2002 neu eingeführte Euro rührte die GOÄ nicht an
Eine Geschichte der GOÄ zu schreiben wäre seit 1996 relativ mühelos, denn Wesentliches hat sich seitdem nicht mehr geändert! Immerhin gab es die „5. Änderungsverordnung“. Sie gilt seit dem 01.01.2020 und regelt einzig die Gebühren für die Leichenschau. Initiativen der BÄK, aller Landesärztekammern, nahezu sämtlicher Ärzteverbände, auf Ärztetagen und zahlreiche Veröffentlichungen in allen Medien fordern schon seit vielen Jahren immer wieder dringend eine Novelle der GOÄ.

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Das älteste staatlich geregelte Gebührenwerk: Es gilt für Ärztinnen und Ärzte
In den Grundsatzdiskussionen wurde eine GOÄ-Novelle zwar häufig gefordert, aber immer wieder aufgeschoben. Das ist bemerkenswert, bedenkt man, dass die drängende Problematik in den politischen Kreisen seit langem bekannt ist – und seit 1996 inzwischen sieben Wahlperioden ins Land gezogen sind. Jüngst sagte Prof. Dr. Karl Lauterbach als aktueller Bundesminister für Gesundheit beim 126. Deutschen Ärztetag in Bremen zu, den ihm übergebenen GOÄ-Entwurf gründlich prüfen zu lassen. Seitdem sind jedoch weitere 5 Monate vergangen! Erschwerend kommt hinzu: Es fehlt aus der Gemeinsamen Kommission (GEKO) – also der Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Ärzteschaft, des PKV-Verbands und den Beihilfestellen – noch das Wichtigste: Eine abgestimmte Version zur Höhe der jeweiligen Gebühren – kurz eine „Bepreisung“.
Das endlose Warten auf die neue GOÄ?
Die GOÄ gilt gegenüber allen Selbstzahlern. Sie stellt zweifelsfrei ein wichtiges wirtschaftliches Standbein aller berufstätigen Ärztinnen und Ärzte dar. Nun kann lange über die Gerechtigkeit dieses Basiswerkes, an dem allerdings kein Weg vorbeiführt, diskutiert werden. Ein Ausblick lässt zudem befürchten: So schnell kommt keine neue GOÄ. Allein das notwendige Verordnungsverfahren über BMG, Bundesrat, Bundesregierung mit zahlreichen Abstimmungsprozessen nimmt viel Zeit in Anspruch.
Im eigenen Interesse die Chancen der aktuell gültigen GOÄ nutzen!
Nutzen Sie ab jetzt in einem stärkeren Maße als bisher die unterschiedlichen Faktoren unter Angabe von Begründungen. In ganzen Fachbereichen und speziell bei Wunschleistungen (IGeL, kosmetische Chirurgie pp.) können Sie die so genannte Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ, anwenden. Honorarbudgets und Honorardeckel für einzelne Fachgruppen gibt es nur im GKV-System. Hinzu kommt die Freiheit aller Ärztinnen und Ärzte, den Zeitpunkt der Liquidation zu bestimmen, das Quartal ist für Privatpatienten unerheblich. Leider wissen wir nicht, wann die nächste GOÄ kommt. Solange aber die bestehende GOÄ die einzige Honorargrundlage ist, sollte sie trotz aller Defizite mit den bestehenden Werkzeugen genutzt werden. Sonst könnten diese im Zuge der fälligen GOÄ-Novelle plötzlich – weil nicht eingesetzt – ganz wegfallen!

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