GOÄ 750 – Hautkrebs-screening – Früh-erkennung – Videoderma-toskopie

Beitrag GOÄ 750

Die in der Überschrift genannten Stichworte liefern immer wieder Diskussionsstoff zwischen Ärzten, Patienten und Kostenträgern. Welche dieser Leistungen können beim selben Arzt-Patientenkontakt miteinander verrechnet werden? Grundsätzlich können alle Ärzte sowohl die Leistungen GOÄ 27, 28 und 29 abrechnen. Für die private Liquidation der GOÄ 750 (Hautkrebsscreening) oder A 612 ist ebenfalls nicht der Facharztstatus erforderlich.

HAUTKREBS-SCREENING NACH GOÄ 750

Hierunter werden landläufig zwei ganz unterschiedliche Leistungen verstanden. Die Auflichtmikroskop der Haut, GOÄ-Ziffer 750 wird häufig als Hautkrebsvorsorge bezeichnet. Diese Leistung kann nur einmal pro Arzt/Patientenkontakt berechnet werden. Dabei ist nicht erheblich, ob das gesamte Hautorgan oder nur ein Bezirk bzw. mehrere Bezirke mit dem Dermatoskop angesehen wurden. Sind besonders viele Stellen untersucht worden, so kann mit entsprechender Begründung ein höherer Faktor berechnet werden.

ANALOGPOSITION A 612

Für die so genannte Video-Dermatoskopie wird aufgrund einer Empfehlung der BÄK die GOÄ-Position 612 analog herangezogen. Hier gilt es, mit einer 20-bis 70 fachen Vergrößerung Hautveränderungen zu erkennen, digital zu vermessen und zu dokumentieren. Die ärztliche Diagnosestellung wird hierbei von integrierten Programmen unterstützt. Das per Videotechnik dokumentierte Ergebnis hilft dabei, eine Hautveränderung in kürzeren Zeitabständen durch direkten Vergleich genauestens zu überwachen. Dieser Umfang dürfte ausschlaggebend dafür sein, dass die Ziffern A612 mit einem Einfachsatz von 44,12 € bewertet ist.

FRÜHERKENNUNG NACH 27, 28 UND 29

Die Krebsfrüherkennungsuntersuchungen bei Frauen und Männern können von allen Ärzten abgerechnet werden, die sie vollständig erbringen. Gleiches gilt für 29, die als Gesundheitsuntersuchung einen Ganzkörperstatus fordert, verbunden mit der Erörterung des patientenindividuellen Risikoprofils. Neben den Ziffern 27,28 und 29 können regelmäßig Beratungen nach den Ziffern 1 und 3 sowie Untersuchungen nach 5, 6,7 und 8 innerhalb derselben Arzt/Patientenbegegnung nicht berechnet werden. Je nach Geschlecht sind daneben verschiedene Laborparameter bzw. bei Männern auch die Digitaluntersuchung der Prostata in den Früherkennungsuntersuchungen enthalten.

GOÄ 750 UND A612 IN DERSELBEN SITZUNG

Es wird kontrovers diskutiert, ob die Leistungen nach den Ziffern 750 und A 612
in derselben Sitzung miteinander berechnet werden dürfen. Die Befürworter unterstreichen, dass es sich bei der GOÄ Ziffer A612 um eine selbstständige Leistung mit eigenem Ziel handelt. Folglich müsse es möglich sein, daneben noch eine gewöhnliche Auflichtdermatoskopie der gesamten Haut durchzuführen und mit 750 abzurechnen. Die Gegner argumentieren, beide Leistungen würden aufeinander aufbauen. Nach Paragraph § 4 Abs. 2a der GOÄ dürfe nur die weitergehende Leistung abgerechnet werden. Wurde also Ziffer A612 erbracht, ist nach deren Ansicht die Ziffer 750 darin enthalten. Vergleicht man nun die Bewertungen, so ist 750, gegebenenfalls für das gesamte Hauptorgan, mit einem Einfachsatz von 6,99 € bewertet. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es vertretbar, beide Leistungen am gleichen Tag miteinander abzurechnen. Soweit mehrere Körperstellen intensiv entsprechend Ziffer A612 beurteilt wurden, ist der Ansatz eines höheren Faktors grundsätzlich möglich. Da die herangezogene GOÄ-Position 612 als „technisch“ eingeordnet ist, kann A 612 maximal mit dem 2,5 fachen Satz bewertet werden. Allerdings ist bereits über dem 1,8 fachen Satz eine Begründung nötig. Sollte also eines der Kriterien des § 5 GOÄ, also Zeitaufwand, Schwierigkeit oder Umstände bei der Ausführung infrage kommen, muss dies in der Rechnung patientenindividuell und nachvollziehbar begründet werden.

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