GOÄ 60 DAS KONSIL
Oft erbracht, aber selten berechnet wird GOÄ-Ziffer 60. Gespräche zweier oder mehrerer Ärzte untereinander über die Krankheit/en eines Patienten sind häufig. Telefonisch oder persönlich werden Besonderheiten des Krankheitsfalls erörtert. Dabei werden Diagnosen präzisiert, Differentialdiagnosen erwogen, Vorerkrankungen thematisiert oder weitere Schritte im Sinne der Patienten beraten. Für alle an diesem Konsil beteiligten selbständigen Ärzte kann dann ein Konsil nach Ziffer 60 der GOÄ abgerechnet werden.
GOÄ 4 DIE FREMDANAMNESE
Wenn es nötig wird, Dritte in die Behandlung eines chronisch Kranken einzubeziehen, kann eine Fremdanamnese nach Ziffer 4 GOÄ abgerechnet werden. Diese Leistung ist für Gespräche und Kontakte mit allen Bezugspersonen eines Patienten gedacht. Damit sind nicht nur Familienangehörige, sondern beispielsweise auch Pflegekräfte innerhalb einer stationären Einrichtung gemeint. Allerdings kann diese GOP nur einmal pro Behandlungsfall angesetzt werden.
GOÄ 56 DIE VERWEILGEBÜHR
Wenn Ärzte bei ihren Patienten verweilen, ohne dabei eine abrechenbare Leistung zu erbringen, können sie pro angefangener halber Stunde Ziffer 56 der GOÄ berechnen. Ziffer 56 ist als Honorarausgleich dafür gedacht, dass Ärzte beim Patienten verweilen und deshalb gleichzeitig keine abrechnungsfähigen Leistungen erbringen können. Beispiel aus der Praxis: Ein Patient erhält eine Injektion (in der Praxis oder beim Hausbesuch). Krankheitsbedingt ist es nötig, dass Ärzte beim Patienten bleiben, weil sie beispielsweise die Wirkung abwarten müssen.
GOÄ 15* EINLEITUNG UND KOORDINATION FLANKIERENDER THERAPEUTISCHER UND SOZIALER MASSNAHME
Die Leistung nach Ziffer 15 wurde eingeführt, weil Ärzte in der laufenden Betreuung chronisch Kranker ständig beansprucht werden, um soziale und therapeutische Maßnahmen zu koordinieren. Zwischen den Ärzten und den sozialen Betreuern (z. B. Sozialverwaltung, Pflegeeinrichtungen) oder nichtärztlichen Therapeuten (Physiotherapeuten, ambulanten Pflegediensten, karitativen Einrichtungen) gibt es unterjährig vielfache Kontakte. Ärzte überwachen den Erfolg eingeleiteter Maßnahmen bei chronisch Kranken und passen sie in Absprache mit allen Beteiligten innerhalb eines Jahres gegebenenfalls mehrmals an. Für die Behandlung des Kranken selbst und für Gespräche mit Angehörigen und Bezugspersonen fallen außerdem die üblichen Gebühren nach GOÄ an.
Ziffer 15 GOÄ subsumiert mehrere Gespräche und Handlungen (z.B. mit Sozialarbeitern, Physiotherapeuten oder Verwaltungsinstanzen) im selben Kalenderjahr. Ziel der Ziffer 15 ist es, den hohen Zeitaufwand der Ärzte innerhalb einer laufenden Koordination sozialer und therapeutischer Maßnahmen abzugelten.
*Gerade bei privat Versicherten nach stationärem Aufenthalt wegen einer COVID 19-Infektion sollte an den Ansatz von Ziffer 15 gedacht werden.
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