GOÄ 60 – Das Konsil

Beitrag GOÄ 60

Wenn Sie konsiliarisch mit Kollegen tätig werden, steht Ihnen nach der GOÄ ein Honorar zu. Dies wird aber häufig nicht in Rechnung gestellt, wenn es ein kurzes telefonische Konsil war. Da Sie den Inhalt sowieso dokumentieren müssen, sollten Sie die GOÄ 60 (16,09 € bei 2,3-fachem Satz) auch abrechnen.

Viele Ärzte kennen das: Sie erhalten tagsüber den Anruf eines Kollegen, der mit ihnen über einen bestimmten Patienten spricht. Dieses Telefonat dauert mehrere Minuten. Es geht um die Krankheit des Patienten, sie diskutieren medizinische Details. Damit erbringen sie ein klassisches Konsil und können dies gegenüber privatversicherten Patienten und Selbstzahlern abrechnen. Schon aus berufsrechtlichen Gründen müssen die konsiliarischen Gespräche dokumentiert werden. Damit ist bereits der erste Schritt getan, um diese Leistung mit Nummer 60 GOÄ in Rechnung stellen zu können. Jeder liquidationsberechtigte Arzt, der an einem Konsil teilnimmt, darf diese Position abrechnen.

Wir haben die wichtigsten Regeln für den Ansatz von GOÄ 60 zusammengefasst:

  • „Die Leistung nach Nummer 60 darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat“, heißt es dazu in der GOÄ.
  • Darüber hinaus dürfen nur liquidationsberechtigte Ärzte die GOÄ 60 berechnen. Alle in freier Praxis niedergelassenen Ärzte sind per se liquidationsberechtigt. Wer sich als niedergelassener Arzt außerhalb eines Krankenhauses mit einem Krankenhausarzt konsiliarisch berät, darf Nummer 60 ansetzen. Die Frage, ob dies auch sein Gesprächspartner so halten kann, ist von besonderen Bedingungen für die stationär erbrachten Leistungen abhängig.
  • Der niedergelassene Arzt darf sein Konsil auf jeden Fall abrechnen.
  • Für die Gespräche innerhalb derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft mit ähnlichen Fachrichtungen (z.B. praktischer Arzt und Allgemeinarzt oder Internist und praktischer Arzt) können allerdings keine Konsile angesetzt werden. Auch im stationären Bereich dürfen Konsilien für Patientenübergaben, Abteilungs-, Team- oder Röntgenbesprechungen und hausinterne Konferenzen nicht berechnet werden.
  • Einer der am Konsil beteiligten Ärzte muss sich zuvor direkt mit dem Patienten befasst haben. Auch mehrere Konsilien am gleichen Tag können berechnet werden. Hier empfiehlt sich allerdings, in der Rechnung die entsprechende Uhrzeit und die Fachgebiete der Konsile anzugeben.
  • Konsile sind Gesprächsleistungen. Deshalb kann hier der sogenannte „große Gebührenrahmen“ genutzt werden. Der Einfachsatz für Nummer 60 GOÄ liegt bei 6,99 €. Der übliche 2,3-fache Satz wird mit einem Honorar von 16,09 € am häufigsten abgerechnet. Wenn Zeitaufwand, Umstände bei der Ausführung oder die Schwierigkeit des Krankheitsfalls überdurchschnittlich waren, kann das Honorar für ein Konsil bis zum 3,5-fachen Satz sogar bei 24,48 € liegen.
  • Für niedergelassene Ärzte ist außerdem interessant, dass für Konsilien die GOÄ-Zuschläge „E bis H“ gelten. Ist das Konsil also dringend oder wird es nachts zwischen 20:00 und 22:00 Uhr oder morgens zwischen 06:00 und 08:00 Uhr abgehalten, können die Zuschläge F (Festbetrag 15,15 €) oder G (Festbetrag 26,23 €) berechnet werden. Findet das Konsil zudem noch an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag statt, tritt noch der Zuschlag „H“ mit 19,82 € hinzu. Also sind nicht nur erhöhte Faktoren möglich. Besonderheiten des Zeitpunktes des Konsils werden zusätzlich berücksichtigt.

FAzit Ziffer 60

Es lohnt sich also für alle niedergelassenen Ärzte, die Konsilgebühr nach GOÄ 60 einzusetzen.

Übersicht – Häufig Vergessene Ziffern – GOÄ 60, 15, usw.

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GOÄ 60 das Konsil

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