Beratungen durch nichtärztliches Praxispersonal
Den Zusatz „auch mittels Fernsprecher“ (telefonische Beratungen) finden Sie im Leistungsverzeichnis bei den Positionen 1,2 und 3. Die detaillierten Ausschlüsse neben der Ziffer 2 GOÄ lassen diese Position ein Schattendasein führen. Abgesehen von der eher geringen Bewertung kann Ziffer 2 „bei einer Inanspruchnahme des Arztes“ nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden. Anwendbar ist diese Ziffer nur, wenn das nichtärztliche Praxispersonal Befunde oder ärztliche Anordnungen übermittelt oder Körperzustände wie Blutdruck oder Körpertemperatur misst. Ziffer 2 gilt auch für ein Wiederholungsrezept. Ausdrücklich ist im Leistungstext festgehalten „ohne Beratung“. Wiederholungsrezepte werden meist telefonisch in der Praxis angefordert. Findet an diesem Tag keine weitere ärztliche Behandlung statt, kann Ziffer 2 berechnet werden.
Beratungen am Telefon
Beraten Sie einen Patienten am Telefon, stehen dafür zunächst die Ziffern 1 oder 3 zur Verfügung. Es lohnt sich, bei solchen Telefonaten auf die Uhr zu sehen! Die Grenze zwischen den Ziffern 1 für 10,72 € (2,3-fach) und 3 für 20,11 € (2,3-fach) liegt bei 10 Minuten und wird oft überschritten. Dauert eine telefonische Beratung länger als 10 Minuten, kann sie mit Ziffer 3 abgerechnet werden. Hier empfiehlt es sich, die Uhrzeit in der Rechnung anzugeben. Erläutern Sie bitte auch, wenn Sie im selben Behandlungsfall mehr als einmal Ziffer 3 abrechnen – der Hinweis auf Besonderheiten (z.B. plötzliche Schmerzsymptomatik, unerwartete Reaktion des Patienten auf Medikamente) erleichtert dem Kostenträger die Erstattung.
Auch die telefonischen Beratungen können bis zum 3,5-fachen Honorarsatz abgerechnet werden, wenn Zeitaufwand, Umstände bei der Ausführung oder die Schwierigkeit überdurchschnittlich gewesen sind.
Finden telefonische Beratungen außerhalb der Sprechstunde, nachts oder an Samstagen, Sonn- und Feiertagen statt, können Sie die Zuschläge A bis D (GOÄ Abschnitt B II) zusätzlich abrechnen. Die Zuschläge sind Festbeträge, die nicht multipliziert werden können. Wenn die Zuschläge B oder C mit D zusammentreffen, weil beispielsweise Arzt und Patient samstagnachts miteinander telefonieren, kommt für die beiden Zuschläge ein höheres Honorar zustande als für die eigentliche Telefonberatung.
ZIffer 4
Ziffer 4 für „Fremdanamnese, und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson/en ist ebenfalls telefonisch möglich. Sie ist nur einmal im Behandlungsfall berechenbar. Wenn mehrere Gespräche mit Bezugspersonen nötig waren, kann trotzdem nur einmal Ziffer 4 berechnet werden. Im Leistungstext steht „Fremdanamnese und ggf. „Führung der Bezugsperson“. Im Behandlungsfall kann es notwendig sein, mehrere Gespräche mit Bezugspersonen zu führen – allerdings reicht auch die Fremdanamnese alleine. Und Bezugspersonen sind nicht immer Familienangehörige, sondern können zum Beispiel die Pfleger eines alten oder behinderten Menschen sein. Die oben beschriebenen Zuschläge gelten auch zur Ziffer 4.
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