Autor: Daniel Beck

Was nieder-gelassene Ärzte bei stationären Privat-patienten beachten sollten – § 6A GOÄ

Beitrag § 6A GOÄ

Immer wieder fordern Erstattungsstellen niedergelassene Ärzte dazu auf, ihre GOÄ-Rechnung um 15, mitunter gar 25 Prozent, zu mindern. Für diese Minderung gibt es eine gesetzliche Grundlage. Hierzu gibt es den § 6a GOÄ.

WAS SIE IN BEZUG AUF § 6A GOÄ WISSEN MÜSSEN.

Vorab die guten Nachrichten: Für niedergelassene Ärzte und Beleger geht es gegenüber GOÄ-Patienten immer nur um 15 Prozent Minderung. In der GKV-Abrechnung gibt es einen solchen Abzug vom Honorar überhaupt nicht. Doch niedergelassene Ärzte, die im Auftrag von Kliniken bei Privatpatienten bestimmte Spezialleistungen erbringen, müssen ihre Rechnungen dann mindern, wenn Patienten zum Zeitpunkt dieser Leistungen „voll-, teil-, vor- oder nachstationär“ behandelt werden. Zum Beispiel werden Laboranalysen, Histologien oder MRT’s von niedergelassenen Ärzten durchgeführt. Unabhängig davon, ob der Patient irgendwo gerade stationär behandelt wird, entsteht dafür in deren Praxis der gleiche Aufwand wie bei einem ambulanten Patienten. Weil die abgerechnete Leistung „voll-, teil-,vor- oder nachstationär erbracht wurde, muss das Honorar aber gemindert werden.

§ 6a der GOÄ schreibt nämlich vor, dass „bei stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen die … Gebühren … und Zuschläge …um 25 Prozent, bei Beleg- und anderen niedergelassenen Ärzten um 15 Prozent zu mindern“ sind. Dies soll verhindern, dass Patienten bei den genannten Behandlungsformen durch die DRG für das Krankenhaus einerseits und durch das Arzthonorar andererseits belastet werden. Niedergelassene Ärzte sehen sich durch die Honorarminderung einseitig benachteiligt.

Der Bundesgerichtshof (III ZR 186/01) hat hierzu aber schon im Jahr 2002 anders entschieden. Tenor: Ein Patient darf sich darauf verlassen, dass seine gesamte medizinisch notwendige stationäre Behandlung über die vereinbarte stationäre Vergütung abgedeckt ist. Die von Chefärzten erbrachten Wahlleistungen sind daher um 25 Prozent, von Belegärzten oder hinzugezogenen niedergelassenen Ärzten um 15 Prozent zu mindern. Der Schutz des Patienten vor einer doppelten Belastung entsprechend § 6a GOÄ geht laut Rechtsprechung prinzipiell vor.

Ärzte sollten sich daher immer zuerst fragen, wer die externen Leistungen beauftragt hat. Wurden sie vom Krankenhaus für einen Patienten ohne ärztliche Wahlleistungen angefordert, schuldet das Krankenhaus dem externen Arzt das ungeminderte Honorar. Der in solchen Fällen von Krankenhäusern vielfach angebotene GOÄ-Einfachsatz ist nicht obligatorisch. Die Honorarhöhe kann zwischen Arzt und Krankenhaus frei verhandelt werden. Hat der Patient im Krankenhaus wahlärztliche Leistungen in Anspruch genommen, sind alle beteiligten Ärzte berechtigt und verpflichtet, nach GOÄ abzurechnen. Hier zählt allerdings nicht das Krankenhaus als Institution, sondern die einzelne Krankenhausabteilung bzw. deren Chefarzt. Wie Sie sehen, sind die Konstellationen überschaubar.

Patient in voll-teil-vor- oder nachstationärer BehandlungKrankenhaus erhält Rechnung ohne AbzugExterner Arzt mindert um 15 %
KH beauftragt für  Patient ohne Wahlleistungejanein
KH beauftragt für  Patient mit Wahlleistungenneinja

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Zuschläge der GOÄ Ziffern 401 bis 406

Beitrag GOÄ Ziffern 401 bis 406

Für Ultraschalluntersuchungen sind in der GOÄ die Zuschläge der GOÄ Ziffern 401 bis 406 enthalten. Wer diese Zuschläge in seiner Rechnung ansetzen will, muss auf Besonderheiten achten, ansonsten können sich deutliche Honorareinbußen ergeben.

Der Zuschlag 401 (Duplex, ggf. inkl. Farbcodierung) mit 23.31 € ist nur für die Ziffern 410 bis 418 bestimmt. Das bedeutet, dass pro Sitzung Ziffer 401 nur einmal – und nur dort, wo Duplex und Farbcodierung nicht ohnehin zum Umfang einer Leistung gehören – berechnet werden darf. Die ausdrücklichen Ausschlüsse des Zuschlags 401 („nicht nach den Nummern 406, 422 bis 424, 644, 645, 649 und/oder 1754“) unterstreichen das. Beispielsweise beinhaltet die zweidimensionale Doppler-Ultraschallkardiografie nach Ziffer 424 als „Höchststufe“ nicht nur die Leistungen nach den Nummern 423 und 422, sondern auch das Duplexverfahren.

Mögliche Steigerung des Satzes der GOÄ Ziffern 401 bis 406

Die Zuschläge mit den Nummern 402 („transösophageal“) und 403 („transkavitär“) bergen eine Besonderheit: Sie können nämlich wie „technische Leistungen“ mit Begründung vom 1,8-fachen zum 2,5-fachen GOÄ-Satz gesteigert werden. Die Zuschläge 402 und 403 schließen sich gegenseitig aus und können beide nicht neben 676 bis 692 angesetzt werden. Die Schwellenwerte (1,8-fach) für 402 liegen bei 26,23 € und für 403 bei 15,84 €. Wenn die in § 5 der GOÄ genannten Kriterien erfüllt sind und dies auf der Rechnung begründet wird, liegen die Honorare zum 2,5-fachen Satz für 402 sogar bei 36,43 € und für 403 bei 21,86 €.

BESONDERHEITEN DER ZUSCHLÄGE 404 – 406

Der Zuschlag 404 zu Doppler-Sonographien „bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse – einschließlich graphischer oder Bilddokumentation“ wird nur bei der Ultraschall Kardiographie (UKG) nach Ziffer 424 angewandt. Wiederum ausgeschlossen ist er neben den Ziffern 422, 423, 644, 645, 649 und/oder 1754.

Die Zuschläge 405 („cw-Doppler“) und 406 („bei zusätzlicher Farbcodierung“) sind auf Ziffer 424 beschränkt. Hier ist ein logischer Aufbau erkennbar: Der Zuschlag 401 für Duplex – nur ggf. inkl. Farbcodierung – ist neben 424 ausgeschlossen, weil bereits in der Leistung enthalten. Kommen zu dieser zweidimensionalen UKG nach Ziffer 424 noch cw-Doppler und Farbcodierung hinzu, können für beide Zuschläge je 11,66 € berechnet werden. Auch hier gilt: „Keine Regel ohne Ausnahme“. Denn die Zuschläge nach GOÄ Ziffern 401 bis 406 können nur mit Festbeträgen berechnet werden. Bei den Ziffern 402 und 403 können die Einfachsätze noch gesteigert werden (siehe oben).

Zuschlagmöglich zuausgeschlossen neben/mit
401410-418, 420406, 422-424, 644, 645, 649, 1754
402410-418, 420, 422-424403, 676-692
403*410-418,420402, 676-692, 422, 423, 644, 645
404424649 und/oder 1754
405424
406424
* = transvaginal, transrektal, transvesikal

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Labor-Leistungen nach GOÄ abrechnen

Beitrag Labor-Leistungen

Das Leistungsverzeichnis der GOÄ regelt unter dem Abschnitt „M“ mit den GOÄ-Ziffern zwischen 3500 und 4787 die Honorarabrechnung im Laborbereich. Seit mehreren Jahren wird auch immer wieder nach der regelrechten Liquidation von Labor-Schnelltest gefragt. Bei über 800 Parametern und grundsätzlich drei Arten, wie die Labor-Leistungen nach GOÄ zu berechnen sind, schaffen wir mit diesem Beitrag eine Übersicht.

Bereits mit den §§ 4 und 10 der GOÄ wird ausgeschlossen, dass neben der jeweiligen Gebühr auch noch Auslagen (Reagenzien, Porti innerhalb einer LG usw.) berechnet werden. Einen zusätzlichen Rahmen bilden die “Allgemeinen Bestimmungen” vor dem Abschnitt M der GOÄ.

M I – VORHALTE-LEISTUNGEN IN DER EIGENEN, NIEDERGELASSENEN PRAXIS

Labor-Leistungen aus dem Sektor M I können nur berechnet werden, wenn das Labor direkt beim Patienten oder in der Arztpraxis erbracht wird. Dies gilt nicht in einem Krankenhaus, einer krankenhausähnlichen Einrichtung, einer Laborgemeinschaft oder eine laborärztlichen Praxis. Die darunterfallenden Parameter sind unter den Positionen 3500 bis 3532 beschrieben.

M II BASISLABOR

Die Positionen 3541.H bis 3621 dürfen von den veranlassenden Ärzten berechnet werden, wenn sie in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigenes Liquidationsrecht geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Sie gelten – im Gegensatz zu den anschließend beschriebenen Positionen der Bereiche MIII/IV – als eigene Leistungen der auftraggebenden Ärzte.

M III/IV SPEZIALLABOR

Der mit mehr als 700 Ziffern größte Block der Labor-Leistungen ist den Ärzten vorbehalten, die sie selbst durchführen. Wenn ärztlich geleitete Laboratorien (außerhalb des Basislabors M II) im Auftrag anderer Ärzte Laboranalysen durchführen, müssen sie diese den Patienten selbst in Rechnung stellen. Dieses Prinzip gilt seit der letzten wesentlichen GOÄ-Novelle im Jahr 1996. Werden Laborwerte des Speziallabors in eigenen Praxen der Ärzte (zum Beispiel Spermiogramm beim Urologen, Anlage von Pilzkulturen beim Dermatologen, eigene Zytologie beim Gynäkologen usw.) ermittelt, erfolgen also als „eigene Leistung des Arztes“, so gilt das gleiche Prinzip: Der Arzt, der die Leistung selbst erbringt, darf sie abrechnen.

Beim immer häufigeren Einsatz von Schnelltests ergibt sich die Notwendigkeit, diese entsprechend §6 GOÄ analog abzurechnen. Die Kriterien, nämlich Gleichartig-und Gleichwertigkeit können dazu führen, dass Ärzte für die in ihrer Praxis selbst erbrachten Schnelltests auf Analogbewertungen zugreifen müssen, die sich aus dem Bereich M III/IV, also dem Speziallabor entwickelt haben.

Die folgende Tabelle beinhaltet einige Schnelltests und häufig dafür angewandte Analog-bewertungen.

LeistungOft verwendete AnalogzifferPunkteGOÄ-1,15-fach in €
Troponin-T-Schnelltest analog 3741A 373220013,41
Trockenchem. Bestimmg. v. Theophyllin analog 3736A 37331208,04
Qualitativer immunol. Nachweis von Albumin im Stuhl analog 3736A 37341208,04
Eiweißuntersuchung aus eiweißarmen Flüssigkeiten analog 3760A 3757704,69
Qualitative Bestimmung von Antikörpern mittels Ligandenassay ggf. incl. Doppelbestimmung und akt. Bezugskurve analog 4462A 446323015,42
Freie Leichtketten in Serum und Urin analog 3741A 374120013,41
NMP 22 Schnelltest Analog 3911A 391145030,16
Drogen-Schnelltest Analog 4211A 421115010,05
Streptokokken A-Schnelltest analog 4504A 45041308,71

Hinweis zu unserem Artikel Labor-Leistungen

Auf unterschiedlichen Grundlagen der Labor- und Analysetechnik werden laufend neue Testmethoden entwickelt. Unsere Abrechnungstipps sind aktuell und immer nach bestem Wissen zusammengestellt. Aus rechtlichen Gründen können wir für den Inhalt von Abrechnungshinweisen und für deren Vollständigkeit keine Gewähr übernehmen.

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Coronatest korrekt abrechnen

Beitrag Coronatest

Seit langer Zeit beschäftigt uns die Coronapandemie in verschiedenen ebenen. Immer mehr Menschen benötigen beruflich oder privat einen Coronatest. Somit haben sich die Praxen auf dieses Anforderungsmerkmal eingestellt und bieten nicht nur die Abstrichentnahme an, sondern auch verschiedene Schnelltest.

TestsGOÄ-ZiffernHonorarAuslagen
PCR-Test durch ein Labor oder Testkassetten in der Praxis4780, 4782, 4783 und 4785147,48 €Nicht berechenbar
Schnelltest auf Antikörper mittels Testkassette4400 IgG-AK und/oder 4400 IgM-AK20,11 €Nicht berechenbar
Schnelltest auf Antikörper (ähnlich wie ein Troponin-Schnelltest)4636 analog19,44 €Nicht berechenbar
Schnelltest auf Antigene4636 analog19,44 €Nicht berechenbar

Seit dem 15.10.2020 wird vom Bundesministerium für Gesundheit unter bestimmten Voraussetzungen der Antigenschnelltest für Corona befürwortet. Somit kann ggf. ein teurer  PCR Test entfallen und die Labor werden etwas entlastet.

Weitere Informationen zum Antigenschnelltest finden Sie außerdem hier auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit. Bei allen Tests sind die Auslagen bereits in der GOÄ-Ziffer enthalten und können nicht gesondert abgerechnet werden. Eine Erstattung der Schnelltests (außer PCR-Test) ist durch die Krankenversicherung nicht gesichert.

Zusatzleistungen bei Coronatest

LeistungenGOÄ-ZiffernHonorarHöherbewertung
Beratung110,72 € – 16,32 €Ausführliche Beratung länger als 10 Minuten
Sympt. Untersuchung510,72 €
HNO-Untersuchung (Nase, Mund, Ohren)613,41 €
Vollständige Untersuchung (HNO plus Lunge/Bronchien)721,45 €
Abstrich2985,36€ – 8,16 €Erschwert bei Würgereiz, Abwehrverhalten etc.
Blutentnahme venös2504,20 €
HygienezuschlagA24514,75 € bis 31.12.2021
Die Laborleistungen können selbstverständlich nur von dem Arzt berechnet werden, welcher die Leistungen erbringt.

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GOÄ Ziffer 1800 A – Klarheit bei der Abrechnung

Beitrag GOÄ Ziffer 1800
job vacancy – white doctor coat on hanger in hospital hallway

Laut Beschluss vom 10.12.1999 wurde die Extrakorporale Stoßwellentherapie (GOÄ Ziffer 1800 analog) bei orthopädischen Krankheitsbildern nicht als vertragsärztliche Methode anerkannt und kann somit ausschließlich nach der GOÄ in Rechnung gestellt werden.

Haupt-anwendungs-gebiete sind hierbei:

  • Die Tendinitis calcarea (Kalkschulter)
  • Die Epicondylitis
  • Die Achillodynie
  • Der Fersenbeinsporn
  • Andere Enthesiopathien
  • Die Pseudarthrose

ANALOG-EMPFEHLUNG DER BÄK: ESWT BEI ORTHOPÄDISCHEN INDIKATIONEN (GOÄ Ziffer 1800 A)

Quelle: DÄB 2002; 99(7): A-458 / B-367 / C-347

Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) bei orthopädischen, chirurgischen oder schmerztherapeutischen Indikationen analog GOÄ Ziffer 1800 (je Sitzung, 1480 Punkte).
Die vom Ausschuss „Gebührenordnung“ beschlossene Analogbewertung nach GOÄ Ziffer 1800 ersetzt die ältere Analogempfehlung für die ESWT bei orthopädischen Indikationen (nach Nr. 1860 GOÄ). Die Notwendigkeit, einen horizontalen Abgleich innerhalb des Bewertungsgefüges der GOÄ, insbesondere im Hinblick auf das Vergütungsniveau umfassender Operationsleistungen sowie im Vergleich zu aktuellen Analogbewertungen anderer neuerer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden durchführen zu müssen, war Anlass, die Analogbewertung der ESWT einer erneuten Prüfung zu unterziehen.
Die Behandlung einer Pseudarthrose stellt eine seltene Indikation zur Durchführung einer ESWT dar. Aufgrund größerer Risiken setzt die Behandlung einer Pseudarthrose zwingend besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Traumatologie voraus. Der im Einzelfall höhere Schwierigkeitsgrad und überdurchschnittliche Zeitaufwand bei der Behandlung einer Pseudarthrose mittels ESWT begründet den Ansatz des 3,5fachen Steigerungsfaktors, oder sogar die Vereinbarung einer abweichenden Gebührenhöhe (§ 2 [1] GOÄ).

Beim gesetzlich versicherten Patienten muss die Leistung vor Behandlungsbeginn schriftlich vereinbart und über die Kosten sowie die Nichterstattung aufgeklärt werden. (IGeL-Vertrag)
Ob der privat versicherte Patient die Behandlung bezahlt bekommt, ist u. a. auch davon abhängig, ob die Behandlungsmethode einen Wirksamkeitsnachweis erbringen kann.
Da in der gültigen Analogempfehlung der BÄK von 2002 sowie der Kommentierung des Deutschen Ärzteverlages zur GOÄ („Kommentar Brück“) lediglich von den oben genannten Krankheitsbildern die Rede ist, kommt es bei ESWT-Behandlungen anderer Zielgebiete oder Erkrankungen zu Beanstandungen der Versicherungen. Als Begründung wird regelmäßig der fehlende Wirksamkeitsbeleg des Behandlungsverfahrens für andere als die hier genannten Indikationsgebiete angegeben. Leider ist es in diesen Fällen bisher unmöglich, einen wissenschaftlich fundierten und von offizieller Stelle anerkannten therapeutischen Wirksamkeitsnachweis zu erbringen, der den Anforderungen der PKVen genügt.

Einziger Lichtblick ist hier die Verurteilung des Landes Hessen im Jahre 2010 (VG Frankfurt AZ: K1179/09.F) zur Zahlung der Beihilfe für die Behandlung der Stoßwellentherapie bei Tendinitis patellae. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass auf Grund der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, nach dem derzeitigen Stand der Forschung die ESWT auch bei der Tendinitis patellae als allgemein anerkannte Behandlungsmethode anzuerkennen ist.

An dieser Stelle der Hinweis, dass die ESWT von einigen Beihilfestellen im Zusammenhang mit einer anerkannten Diagnose trotzdem nur 1,0-fach vergütet wird.

Kosten Ziffer 1800:
1,0 =  86,27 €
2,3 = 198,41 €
3,5 = 301,93 €

Da es sich bei der ESWT um eine kostenintensive Behandlung handelt und viele Patienten nicht ausreichend über die Erstattungsmodalitäten informiert sind, empfehlen wir vor der Behandlung auch beim Privatpatienten einen Privatbehandlungsvertrag, der den Patienten über die Kosten informiert und das Arzthonorar sichert, unabhängig von einer Erstattung durch eine Erstattungsstelle. Der Patient kann sich vorher informieren, ob und in welcher Höhe eine Erstattung für ihn in Frage kommt.

Auch im Hinblick auf das im Februar 2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz erscheint uns eine schriftliche Aufklärung sinnvoll, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Kosten einer Behandlung nicht von der PKV oder der Beihilfe übernommen werden.

PATIENTEN-RECHTEGESETZ, BGB, § 630C, ABS. 3

Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Abschließend noch der Hinweis, dass lediglich die extrakorporale Stoßwelle mit Tiefenfokussierung und der Möglichkeit hochenergetischer Energieflussdichten nach der Ziffer A1800 abzurechnen ist. Für die Radiale Stoßwellentherapie bei orthopädischen, chirurgischen oder schmerztherapeutischen Indikationen empfiehlt der „Ausschuss Gebührenordnung“ die Ziffer 302 analog. Mit Ausnahme der Pseudarthrose wird diese Form der Stoßwellentherapie zur Behandlung desselben Indikationsspektrums wie die extrakorporale Stoßwellentherapie eingesetzt.

ANALOG-EMPFEHLUNG DER BÄK: ESWT BEI ORTHOPÄDISCHEN INDIKATIONEN

Quelle: DÄB 2002; 99(7): A-458 / B-367 / C-347

Radiale Stoßwellentherapie bei orthopädischen, chirurgischen oder schmerztherapeutischen Indikationen analog Nr. 302 GOÄ (250 Punkte). Bei Behandlung verschiedener Körperareale in einer Sitzung ist die Nr. 302 analog pro Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Der Ausschuss „Gebührenordnung“ geht von einer durchschnittlichen Anzahl von zwei bis drei, maximal vier Sitzungen pro Behandlungsfall aus.

Mehr Wissen zur GOÄ und GOÄ Ziffer 1800

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Beratungen und Konsile per Telefon nach GOÄ abrechnen

Beratungen nach GOÄ

Beratungen durch nichtärztliches Praxispersonal

Den Zusatz „auch mittels Fernsprecher“ (telefonische Beratungen) finden Sie im Leistungsverzeichnis bei den Positionen 1,2 und 3. Die detaillierten Ausschlüsse neben der Ziffer 2 GOÄ lassen diese Position ein Schattendasein führen. Abgesehen von der eher geringen Bewertung kann Ziffer 2 „bei einer Inanspruchnahme des Arztes“ nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden. Anwendbar ist diese Ziffer nur, wenn das nichtärztliche Praxispersonal Befunde oder ärztliche Anordnungen übermittelt oder Körperzustände wie Blutdruck oder Körpertemperatur misst. Ziffer 2 gilt auch für ein Wiederholungsrezept. Ausdrücklich ist im Leistungstext festgehalten „ohne Beratung“. Wiederholungsrezepte werden meist telefonisch in der Praxis angefordert. Findet an diesem Tag keine weitere ärztliche Behandlung statt, kann Ziffer 2 berechnet werden.

Beratungen am Telefon

Beraten Sie einen Patienten am Telefon, stehen dafür zunächst die Ziffern 1 oder 3 zur Verfügung. Es lohnt sich, bei solchen Telefonaten auf die Uhr zu sehen! Die Grenze zwischen den Ziffern 1 für 10,72 € (2,3-fach) und 3 für 20,11 € (2,3-fach) liegt bei 10 Minuten und wird oft überschritten. Dauert eine telefonische Beratung länger als 10 Minuten, kann sie mit Ziffer 3 abgerechnet werden. Hier empfiehlt es sich, die Uhrzeit in der Rechnung anzugeben. Erläutern Sie bitte auch, wenn Sie im selben Behandlungsfall mehr als einmal Ziffer 3 abrechnen – der Hinweis auf Besonderheiten (z.B. plötzliche Schmerzsymptomatik, unerwartete Reaktion des Patienten auf Medikamente) erleichtert dem Kostenträger die Erstattung.

Auch die telefonischen Beratungen können bis zum 3,5-fachen Honorarsatz abgerechnet werden, wenn Zeitaufwand, Umstände bei der Ausführung oder die Schwierigkeit überdurchschnittlich gewesen sind.
Finden telefonische Beratungen außerhalb der Sprechstunde, nachts oder an Samstagen, Sonn- und Feiertagen statt, können Sie die Zuschläge A bis D (GOÄ Abschnitt B II) zusätzlich abrechnen. Die Zuschläge sind Festbeträge, die nicht multipliziert werden können. Wenn die Zuschläge B oder C mit D zusammentreffen, weil beispielsweise Arzt und Patient samstagnachts miteinander telefonieren, kommt für die beiden Zuschläge ein höheres Honorar zustande als für die eigentliche Telefonberatung.

ZIffer 4

Ziffer 4 für „Fremdanamnese, und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson/en ist ebenfalls telefonisch möglich. Sie ist nur einmal im Behandlungsfall berechenbar. Wenn mehrere Gespräche mit Bezugspersonen nötig waren, kann trotzdem nur einmal Ziffer 4 berechnet werden.  Im Leistungstext steht „Fremdanamnese und ggf. „Führung der Bezugsperson“. Im Behandlungsfall kann es notwendig sein, mehrere Gespräche mit Bezugspersonen zu führen – allerdings reicht auch die Fremdanamnese alleine. Und Bezugspersonen sind nicht immer Familienangehörige, sondern können zum Beispiel die Pfleger eines alten oder behinderten Menschen sein. Die oben beschriebenen Zuschläge gelten auch zur Ziffer 4.

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Wegegeld und Reise-entschädigung nach GOÄ

Wegegeld

Die Gebührenordnung für Ärzte gibt in § 3 vor, dass sich die Vergütungen aus „Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen“ zusammensetzen. § 7 Definiert den Begriff „Entschädigung“ für die GOÄ abschließend mit den Begriffen Wegegelder und Reiseentschädigung, die wiederum in den GOÄ-Paragraphen 8 und 9 detailliert geregelt sind. Wegegelder und Reiseentschädigungen sind an ärztliche Besuche gebunden. Das Wegegeld ist in vier Entfernungsradien unterteilt.

Übersicht Wegegeld

EntfernungWegegeld am TagWegegeld in der Nacht
bis zu 2 KM3,58 €7,16 €
mehr als 2 bis 5 KM6,65 €10,23 €
mehr als 5 bis 10 KM10,23 €15,34 €
mehr als 10 bis zu 25 KM15,34 €25,56 €

Wegegeld und Reiseentschädigung sollen nur die direkten Kosten des Verkehrsmittels und die Fahrzeit abgelten. Bei Besuchen nach den Ziffern 48 (zu vereinbarten Zeiten auf einer Pflegestation) und 51 (anteilige Besuche innerhalb derselben sozialen Gemeinschaft) darf das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnet werden.
Schon zur Gebührenziffer 52 -dem Aufsuchen des Patienten außerhalb der Praxisräume durch nichtärztliches Personal- kann kein Wegegeld abgerechnet werden, weil es sich nicht um Besuche durch Ärzte handelt. Da die Gebühr hierfür mit einem Einfachsatz von 5,83 € nicht gesteigert werden kann und deshalb äußerst niedrig ausfällt, wird diese Leistung hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt.

Ist die Entfernung zwischen dem Aufenthalt des Arztes und der Besuchsstelle größer als 25 km, so werden für jeden gefahrenen Kilometer 0,26 € bezahlt. Ist beispielsweise eine Entfernung von 32 km zurückzulegen, fährt der Arzt somit 64 km und erhält als Wegegeld 16,64 €. Alternativ werden Kosten für andere Verkehrsmittel, zum Beispiel  Bahn oder Taxi in der dem Arzt entstandenen Höhe ersetzt. Es empfiehlt sich, der Arztrechnung dann einen Beleg über die Kosten des benutzten Verkehrsmittels beizufügen.

Bei der Entfernung von 25 km zwischen dem Aufenthalt des Patienten und des Arztes kommt der zweite wichtige Bestandteil der Reiseentschädigung zum Einsatz, die Abwesenheitsgebühr. Dauert ein Besuch bis zu 8 Stunden, werden hierfür 51,13 € vergütet. Wenn Ärzte zu einem Besuch länger als 8 Stunden abwesend sind, werden pro Tag 102,26 € bezahlt. Falls auch eine Übernachtung notwendig wird, sind die Kosten entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 3i in der nachgewiesenen Höhe zu erstatten.

Auch hier sollte der ärztlichen Liquidation eine Hotelrechnung oder ein vergleichbarer Beleg beigefügt sein. Die §§ 7,8 und 9 regeln ausschließlich den Sektor „Entschädigungen“. Deshalb wird hier ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entschädigung das Honorar für die erbrachten ärztlichen Leistungen nicht ersetzt, sondern hinzutritt. Im –zwar seltenen – Fall der Reiseentschädigung sollte stets auch die Verweilgebühr nach GOÄ 56 bedacht werden, die anfällt, wenn Ärzte beim Patienten verweilen, ohne gleichzeitig berechenbare ärztliche Leistungen zu erbringen.

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Ultraschall-Untersuchung richtig abrechnen

Ultraschall

Ärzte nutzen seit mehr als 30 Jahren zunehmend sonografische Verfahren. Modernste Ultraschallgeräte werden in vielen Praxen eingesetzt. Was Sie für die korrekte Abrechnung von Ultraschall-Untersuchungen gegenüber Selbstzahlern und Privatpatienten wissen müssen, stellen wir hier zusammen.

Ärzte, die Ultraschalldiagnostik bei Privatversicherten und Selbstzahlern anwenden, brauchen dazu nur die Fachkunde und das entsprechende Gerät. Eine Genehmigung der KV ist nur im Hinblick auf die Behandlung gesetzlich Versicherter nötig. Die Ultraschalldiagnostik ist in der GOÄ mit nur elf Gebührenordnungspositionen und sieben Zuschlägen abgebildet. Trotz laufender Innovationen stehen in der GOÄ seit 1996 nur die unten aufgeführten Leistungen. Nur wenige Analogbewertungen, sh. 1006-1008 für die so genannte Fehlbildungsdiagnostik gelten als gesichert.

Die zur Verfügung stehenden Ziffern für Ultraschall:

GOÄ-ZifferBeschreibungGOÄ Einfachsatz
410US …ein Organ11,66 €
412US Schädel Kleinkind16,32 €
413US Hüftgelenke Kleinkind16,32 €
415US bei Mutterschaftsvorsorge17,49 €
417US Schilddrüse12,24 €
418US eine Brustdrüse12,24 €
420US … bis zu drei Organe4,66 € / 13,98 €
422Eindimensionales TM-Diagramm11,66 €
423Zweidimensionales UKG im Real-Time-Verfahren29,14 €
424Zweidimensionales Doppler-UKG incl. 42340,80 €

Die ZUSCHLÄGE AUF EINEN BLICK:

ZuschlagBeschreibungFestbetragEinfachsatz / Höchstbetrag
401Duplex+Farbcodierung zu 410 – 41823,31 €23,31 €
402Transoesophageal14,57 € / 36,43 €
403Transkavitär8,74 € /  21,86 €
404Frequenzspektrumanalyse14,57 €14,57 €
405Cw-Doppler11,66 €11,66 €
406Farbcodierung  nur zu 42411,66 €11,66 €
408Transluminal nach Gefäßkatheter11,66 € / 40,80 €

Nach den „Allgemeinen Bestimmungen“ zum Abschnitt VI dürfen die Leistungen und die Zuschläge der Ziffern 410 bis 418 nur einmal pro Sitzung und nicht nebeneinander berechnet werden. Zudem wird hier im Unterpunkt 6 definiert, was von der GOÄ als Organ eingeordnet wird.

Ziffer 420 für ein Organ darf bis zu dreimal berechnet werden. In der Praxis werden aber häufig mehr als vier Organe geschallt. Ansatzfähig  ist maximal  1 x 410 + 3 x 420. Wurden mehr als vier Organe per Ultraschall untersucht, besteht die Möglichkeit, ein- bis dreimal die Ziffer 420 mit einem Faktor bis zum 3,5-fachen Satz zu berechnen. Über die genaue Höhe des Faktors entscheidet das „billige Ermessen“ des Arztes.

3D- UND/ODER 4D-SONOGRAFIE-VERFAHREN

Seit dem 04.04.20 sind 3D- und/oder 4D-Sonografieverfahren über die neue Analogziffer 5121 abzurechnen. Die auf der Rechnung notwendige Angabe der medizinischen Begründung kann in Textform unter die Analogziffer oder auch in das Diagnosefeld gesetzt werden. Die medizinische Indikation legt allein der Arzt fest. Einige hilfreiche Beispiele haben wir für Sie zusammengestellt.