Autor: Daniel Beck

Richtig abrechnen – Feintuning nach GOÄ

Beitrag richtig abrechnen

Von der Zeckenentfernung über die Pulsoxymetrie bis hin zu HPV-Impfungen. Bei der Abrechnung dieser Leistungen, gibt es Kleinigkeiten die Häufig vergessen werden. Jedoch nicht unerheblich sind. In diesem Beitrag erfahren Sie wie Sie diese richtig abrechnen.

ZECKEN­ENTFERNUNG

Der erste Blick fällt auf die GOÄ-Ziffer 2009 für das „Entfernen von unter der Oberfläche der Haut gelegenen fühlbaren Fremdkörpern“. Müssen z. B. zwei oder drei Zecken –oder deren Überreste – an unterschiedlichen Stellen des Körpers entfernt werden, kommt GOÄ 2009 auch mehrfach zum Ansatz.

Wenn der Patient versucht hat, die Zecke(n) selbst zu entfernen, ist die betroffene Körperregion besonders sorgfältig zu betrachten – häufig ist die Zecke dann nicht vollständig entfernt oder es liegt schon eine Entzündung vor.

Zudem sollten Sie trotz der vermeintlichen „Kleinigkeit“ nicht vergessen, die obligate Beratung nach Ziffer 1 GOÄ und mindestens eine symptombezogene Untersuchung mit Ziffer 5 GOÄ abzurechnen. Besteht der Verdacht auf unentdeckte Zecken an anderen Stellen des Körpers, kann auch die komplette Inspektion der Haut nach GOÄ 7 anstelle GOÄ 5 in Frage kommen.

Vergessen Sie neben der Zeckenentfernung nicht eine eventuell notwendige Anästhesie. Falls es sich nicht um eine schlichte Oberflächenanästhesie (letztere kann nicht berechnet werden) handelt, kann hier pro behandelter Körperregion einmal GOÄ 490 angesetzt werden. Oft wird versäumt, das Anästhetikum zu berechnen. Wird eine bisher nur teilentfernte Zecke endgültig exzidiert, können bei der Honorarhöhe auch die erschwerten Sichtverhältnisse berücksichtigt werden. Mit der entsprechenden Begründung kann die Entfernung der Zecke(n) bis zum 3,5-fachen GOÄ-Satz liquidiert werden.

Zusätzlich sollten Sie prüfen, ob die übliche FSME-Impfung (GOÄ 375) angebracht ist, oder eine Simultanimpfung nach GOÄ 378. Und der Materialverbrauch für die WV bzw. den Verband können Sie nach § 10 GOÄ ebenso wie verbrauchte Impfstoffe geltend machen.

Pulsoxymetrie richtig abrechnen

Wenn Sie die prozentuale Sauerstoffsättigung im Blut des Patienten per Pulsoxymeter messen, kann dafür die Ziffer 602 GOÄ abgerechnet werden. Fach- und hausärztlich tätige Internisten und Allgemeinmediziner setzen diese Messmethode bei vielen Patienten ein. Dabei reicht die Bandbreite an Erkrankungen oder Verdachtsdiagnosen, bei denen eine Pulsoxymetrie indiziert ist, vom Extremsportler bis zum pflegebedürftigen Patienten.

Oftmals ergänzt die Pulsoxymetrie das Belastungs-EKG nach Ziffer 652 GOÄ. Dafür kann für die Messung einmal Ziffer 602 berechnet werden. Zum 1,8-fachen Mittelwert ergibt sich dann ein Honorar von 15,95 €, in begründeten Fällen können sogar 22,15 € berechnet werden. Allerdings heißt es im Leistungstext „ggf. einschließlich Bestimmung(en) nach Belastung“, sodass diese Position pro Inanspruchnahme eines Arztes nur einmal angesetzt werden kann.

HPV-Impfung richtig abrechnen

Kinder und Jugendliche beiderlei Geschlechts werden zunehmend gegen Humane Papillomviren geimpft. Eine ausführliche Information der Patienten bzw. der Eltern (Beratung nach GOÄ 1 oder 3) ist ebenso wie eine angemessene körperliche Untersuchung vorgeschaltet.

Die eigentliche Impfung kann zwar nur mit Ziffer GOÄ 375 zum Preis von 10,72 € (2,3-fach GOÄ) berechnet werden. Bei dem oben beschriebenen Ablauf fallen das Beratungsgespräch und die Untersuchung jedoch besonders ins Gewicht.

GOÄ-Ziffer 1 ist als Impfberatung immer dann ansetzbar, wenn Ärzte über den Sinn und die Risiken der Impfung aufgeklärt haben. Zwischen der symptombezogenen Untersuchung nach Ziffer GOÄ 5 und einer Ganzkörperuntersuchung nach Ziffer GOÄ 8 entscheiden die Ärzte selbst, wie eingehend zu untersuchen ist. Werden HPV-Impfungen angeboten, können die Impfstoffe auf zwei Wegen besorgt werden. Entweder stellen die impfenden Ärzte den Impfstoff selbst und setzen ihn gemäß § 10 GOÄ in Rechnung, oder aber er wird über Rezept von Patientenseite in der Apotheke selbst beschafft. In diesen Fällen entstehen den Ärzten für die Impfstoffe keine Auslagen.

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Behandlungs-Fall nach GOÄ optimal abrechnen

Beitrag Wir zeigen an einem Beispielfall, wie Sie korrekt und doch geschickt den Behandlungsfall nach GOÄ abrechnen können.

Was sich zunächst eher nach einem theoretischen Begriff anhört, ist in Wahrheit einer der wichtigsten Unterschiede zwischen den Honorarsystemen für GKV- oder Privatpatienten. Wir zeigen an einem Beispielfall, wie Sie korrekt und doch geschickt den Behandlungs-Fall nach GOÄ abrechnen können.

Durch die Budgets im GKV-Bereich wird vielen Ärzten ein durchaus spürbarer Teil ihrer erbrachten Leistungen gar nicht bezahlt. Das GKV-System begrenzt über die Budgets pro Arzt/Praxis und Patient die Leistungen im selben Krankheitsfall. Der Krankheitsfall wiederum ist auf alle Arzt-Patientenkontakte in einem Vierteljahr ausgelegt. Zudem vergehen zwischen einem Quartalsende und dem endgültigen KV-Honorarbescheid meist mehrere Monate.

Der Begriff Behandlungs-Fall im GOÄ-Bereich baut auf eine andere Zeitspanne. Alle erbrachten Leistungen, soweit die GOÄ dies vorsieht, sollen auch einzeln bezahlt werden.

PRÜFEN SIE IHREN ABRECHNUNGS­TURNUS

Viele Ärzte erledigen sowohl die KV- als auch die Privatabrechnung gerne nur einmal im Vierteljahr. Bei der KV Abrechnung ist das gesetzlich geregelt, bei der Privatliquidation lohnt es sich, aufgrund der Regeln „im Behandlungsfall“ einen anderen Turnus zu wählen. Da für GOÄ Abrechnungen keine engmaschigen Zeitvorschriften gelten, sollten Ärzte den in der GOÄ liegenden Begriff des Behandlungsfalles auch nutzen.

Behandlungs-Fall NUTZEN SIE DIE ZEITLICHEN GRENZEN

In den „Allgemeinen Bestimmungen zur GOÄ, Abschnitt B“, erster Satz steht, dass „für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes“ gilt. Die BÄK hat diesen Sachverhalt griffiger formuliert: „Der Behandlungsfall beginnt am Folgetag des Folgemonats neu“.

Der Behandlungsfall nach GOÄ bedeutet, dass Leistungen, die „im selben Behandlungsfall“ ausgeschlossen oder begrenzt sind, wieder angesetzt werden dürfen, wenn ein neuer Behandlungsfall – nicht gleichzusetzen mit dem Krankheitsfall – eingetreten ist. Wer den Behandlungsfall richtig anwendet, kann alle erbrachten GOÄ-Positionen mit dem bestmöglichen Honorarerlös abrechnen.

DIESE GOÄ ZIFFERN SOLLTEN SIE GENAU KENNEN

„Die Leistungen nach den Ziffern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O nur einmal berechnungsfähig“, steht in der GOÄ (Abs. B Satz 1). Wenn jedoch innerhalb einer kurzen Zeit, auch innerhalb eines laufenden Behandlungsfalls eine neue Erkrankung eintritt, beginnt auch ein neuer Behandlungsfall. Das hat dann zur Folge, dass die Leistungen der Ziffern 1 und/oder 5 wieder gemeinsam mit weiteren Positionen der Abschnitte „C bis O“ berechnet werden dürfen.

Wenn Ziffer 3 im selben Behandlungsfall mehrmals berechnet werden soll, ist das besonders zu begründen. Ein Beispiel dafür ist etwa, wenn ein verordnetes Medikament nicht vertragen wird oder untypische Beschwerden auftauchen.

Hingegen kann Ziffer 4, die Fremdanamnese, insgesamt nur einmal im Behandlungsfall angesetzt werden. Das subsumiert auch mehrere Gespräche mit Angehörigen, dem Pflegepersonal oder Betreuern.

Beispiel: Behandlungs-Fall nach GOÄ

15.08.2018 Patient wird wegen akuter Herzbeschwerden beraten und untersucht. = GOÄ 1 – 7 – 250 –div. Labor – 651 (EKG)
18.08.2018 Patient wird telefonisch > 10 Minuten lang wegen der Laborergebnisse beraten. = GOÄ 3
10.09.2018 Patient spürt erhebliche Nebenwirkungen der verordneten Medikamente. = ! GOÄ 1 – 5 – 250 – 651 – erneut div. Labor !
12.09.2018 Patient ist zuhause gestürzt, Kopfplatzwunde muss versorgt werden. = GOÄ 1 – 5 – 2003 – Neuer Behandlungsfall!
21.09.2018 Erneutes Gespräch + vollständige Untersuchung wegen anhaltender Herzbeschwerden,EKG. =GOÄ 1 – 7 – 651. Durch Zeitablauf erneut eingetretener Behandlungsfall!

Ohne das Labor ergibt sich hier zu den Schwellenwerten(2,3/1,8-fach) ein Honorar von 211,34 €. Am 10.09.2018 können die Positionen 1 + 5 lt. der „Allgemeinen Bestimmungen“ neben Blutentnahme, EKG und Labor nicht berechnet werden.

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Höher-bewertung in der GOÄ – Faktoren erfolgreich ansetzen

Beitrag Höherbewertung in der GOÄ

Die Höher-Bewertung in der GOÄ ist ein wichtiges Instrument dieser. Doch es gibt nur drei Kriterien, die Ärzte anführen können, um höhere Faktoren tatsächlich und einwandfrei zu rechtfertigen.

Während einer Patientenberatung erfährt der Arzt viele zusätzliche Aspekte und Beschwerden, auf die er eingehen muss. Die Beratung zieht sich dadurch nicht nur zeitlich in die Länge, auch die Beratungs- und Behandlungskomplexität nimmt zu. Gibt es dafür einen Ausgleich beim Honorar?

Vom Verordnungsgeber gewollt: § 5 der GOÄ setzt den Rahmen, ärztliche Leistungen zwischen dem 1,0 und dem 3,5-fachen Satz, technische Leistungen zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Satz und Laborleistungen zwischen dem 1,0-fachen und dem 1,3-fachen Satz zu berechnen. Ärzte dürfen die oft als „Mittel- oder Schwellenwert“ bezeichneten Faktoren 2,3 bis 1,8 oder 1,15 überschreiten. Dafür muss in der Rechnung eine auf den Einzelfall bezogene Begründung angegeben sein.

Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände bei der Ausführung. Nur diese drei Kriterien kommen überhaupt in Frage, um einen höheren Faktor zu rechtfertigen. Wer stattdessen zum Beispiel die spezielle Zusatzausbildung des Arztes oder neu angeschaffte, aufwändige Geräte in das Honorar einfließen lassen möchte, wird damit keinen Erfolg haben.

BEMESSUNGS­KRITERIEN UND ÜBERDURCH­SCHNITT­LICHKEIT

Ärzte unterscheiden, was nur leicht oder aber weit über dem Durchschnitt liegt. Eine nur mittelgradig erhöhte Schwierigkeit kann bedeuten, dass eine Leistung trotz Begründung auch nur mit dem 2,8-fachen oder 3,1-fachen Satz berechnet werden darf. Begründungen für eine Höher-Bewertung sind jedoch öfter möglich als von vielen vermutet. Drei Beispiele zeigen, dass Gründe für eine Höher-Bewertung in der GOÄ durchaus häufig auftreten. Ein größerer Zeitaufwand kann etwa geltend gemacht werden, wenn eine GOÄ 3 – Mindestdauer 10 Min. – doppelt so viel Zeit in Anspruch nimmt. Oder die medizinische Schwierigkeit wird durch die Begleiterkrankungen des Patienten erhöht. Besondere Umstände bei der Ausführung liegen vor, wenn ein Patient sich bei einer Untersuchung kaum oder gar nicht bewegen kann.

Wichtig ist, in der Liquidation auf den Punkt zu kommen. Texte mit ausschweifend geschilderten Details sind unnötig. Zu viele Ausdrücke aus der medizinischen Terminologie verunsichern die Patienten oder wecken Misstrauen.

Keine Pauschaltexte: Wer ohne Bezug zum Einzelfall pauschal „stets erfolgreiche“ Begründungstexte verwendet, läuft Gefahr, des Abrechnungsbetrugs bezichtigt zu werden. Steht ein falscher Begründungstext auf der Rechnung, ist diese nach § 12 GOÄ nicht fällig. Der Text muss für den Patienten nachvollziehbar sein. Auf dessen Verlangen hin muss der Arzt seine Angaben sogar nochmals erläutern.

Fazit zu Höher-Bewertung in der GOÄ

Den § 5 GOÄ nutzen! Oftmals verzichten Ärzte aus Unwissenheit oder aus Bequemlichkeit darauf, höhere Faktoren geltend zu machen. Die GOÄ ermöglicht (noch), das Honorar innerhalb der oben beschriebenen Bandbreiten flexibel zu bestimmen. Im Verordnungstext wird sogar verlangt, es „… nach billigem Ermessen“ festzulegen

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Abrechnung der Grippeschutz-impfung

Beitrag Abrechnung der Grippeschutzimpfung

„Fluenz“ ist ein Impfstoff, der als Nasenspray zur Vorbeugung gegen Influenza A (H1N1 und H3N2) und Influenza B vorliegt. Was gibt es bei der Abrechnung der Grippeschutzimpfung zu beachten?

Er enthält lebend-attenuierte (abgeschwächte) Influenza-(Grippe)Virusstämme entsprechend den amtlichen Empfehlungen für die jährliche Grippesaison. „Fluenz“ wird zur Vorbeugung gegen Grippe bei Kindern und Jugendlichen ab 24 Monate bis zum vollendeten 18. Lebensjahr angewendet. (Quelle: European Medicines Agency, 2011, Zusammenfassung des EPAR für die Öffentlichkeit)

Art, Kosten und Zeitaufwand sind die Kriterien bei der Entscheidung, wie eine in der GOÄ nicht vorhandene Leistung abgebildet werden soll. Die Leistungserbringung (Art) erfolgt in Form der nasalen Applikation des Sprays sowie der dazugehörigen Aufklärung im Rahmen einer Impfberatung. Der Impfstoff kostet derzeit zwischen 20,-€ und 25,-€ und der Zeitaufwand ist vergleichbar mit dem einer oralen Impfung. Für die Abrechnung der Grippeschutzimpfung empfehlen wir den analogen Ansatz der Ziffer 376A nasale Grippeimpfung entsprechend 376 4,66€ (1,0) 10,72€ (2.3) Schutzimpfung oral, einschl. beratendem Gespräch. Der Impfstoff kann, wenn aus dem privaten Sprechstundenbedarf entnommen, zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

Der Ansatz der Ziffer 393A nasale Grippeimpfung entsprechend 393 5,83€ (1,0) 13,41€ (2,3) beidseitiger naseler und konjunktivaler Provokationstest erscheint auf den ersten Blick lukrativer, schließt aber als Komplexleistung die zusätzliche Abrechnung der Auslagen aus und ist nur in den Fällen empfehlenswert, in denen der Impfstoff rezeptiert wird.

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Praxiskauf – 10 wichtige Regeln

Beitrag Praxiskauf

Beim Praxiskauf warten einige Fallstricke auf den Arzt. Wir haben nachstehend die zehn wichtigsten Regeln aufgestellt, mit denen Sie sich vor Fehlentscheidungen bei der Praxisübernahme schützen können.

1. KAUFPREIS­VERHANDLUNG:  BEREINIGTER PRAXISGEWINN ENTSCHEIDEND

Lassen Sie sich bei den Kaufpreisverhandlungen nicht vom Praxisumsatz und den Zahlen der Vergangenheit beeindrucken. Entscheidend ist vielmehr, mit welchem Ertrag Sie monatlich nach Abzug der Praxiskosten und Steuern rechnen können. Daher ist der zukünftig zu erwartende, auf Sie übertragbare, bereinigte Praxisgewinn maßgeblich.

Beabsichtigen Sie beispielsweise eine gynäkologische Praxis mit eigenem Zytologielabor zu erwerben, haben aber selbst keine Genehmigung zur Abrechnung von Zytologie-Leistungen, sollten diese Einkünfte auch bei der Kaufpreisermittlung unberücksichtigt bleiben. Bei Zweifeln über den Praxiswert empfiehlt es sich, eine Kaufpreisschätzung erstellen zu lassen.

2. VOR PRAXISÜBERNAHME: GESCHÄFTSPLAN AUFSTELLEN

Stellen Sie vor dem Praxiskauf einen Geschäftsplan auf, um den Investitionsbedarf (Praxiskaufpreis, Kosten für Renovierungen und Installationen, Neuanschaffungen von Inventar, Werbung, etc.) zu kennen. Banken werden die Entscheidung über die Kreditvergabe davon abhängig machen, ob ein tragfähiges Konzept präsentiert wird und Sie ein Unternehmertyp sind. Mit einem guten Geschäftsplan vermeiden Sie außerdem unliebsame Verhandlungen über Nachfinanzierungen.

Liquiditätsberechnung: Ferner empfiehlt es sich, vor der Praxisübernahme eine Liquiditätsberechnung durchführen zu lassen. So können Sie sehen, ob Ihnen vom prognostizierten Praxisgewinn nach Abzug aller Verbindlichkeiten im privaten Bereich (z.B. Darlehensrate Hausfinanzierung, Leasingrate Auto, Krankenversicherung, Lebensversicherung, etc.) noch genügend Geld „zum Leben“ bleibt.

3. LANGE BEARBEITUNGS­ZEITEN: ERSTELLUNG EINES ZEITPLANS EMPFOHLEN

Planen Sie die den Praxiskauf rechtzeitig und erstellen Sie einen Zeitplan. Der Veräußerer wird die Praxis aus steuerlichen Gründen häufig zum Anfang eines Jahres abgeben wollen. Wer in einem Anstellungsverhältnis (z.B. Krankenhaus) steht, sollte die Kündigungsfristen in seinem Arbeitsvertrag prüfen und mit dem Zeitpunkt der Praxisübernahme abstimmen.

6-9 Monate für Nachbesetzungsverfahren bei KV: Für die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens bei der Kassenärztlichen Vereinigung müssen ca. sechs bis neun Monate einkalkuliert werden. Möchten Sie qualitätsgebundene Zusatzleistungen, wie beispielsweise Ultraschalluntersuchungen, bei Kassenpatienten abrechnen, müssen diese vorab von der Kassenärztlichen Vereinigung genehmigt worden sein. Weiterhin sollte vor der Übernahme feststehen, welches Praxisbudget zur Verfügung steht und mit welchen monatlichen Abschlagszahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung Sie rechnen können.

4. ERFORDERLICHE GENEHMIGUNGEN für Praxiskauf PRÜFEN

Prüfen Sie, ob in den Räumlichkeiten eine Arztpraxis betrieben werden darf, genügend Parkplätze vorgehalten werden und alle sonstigen, für den Betrieb einer Arztpraxis erforderlichen Genehmigungen vorliegen. So müssen beispielsweise Vorgaben über Fluchtwege, Aufenthaltsräume oder die Anzahl von Parkplätzen erfüllt werden.

Zusätzliche Verpflichtungen: Für die Einhaltung der Infektionshygiene in medizinischen Einrichtungen sind die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut maßgeblich. Diese empfehlen unter anderem eine Trennung von Personal- und Patiententoilette. Gibt es in der Arztpraxis keine getrennten Sanitärräume, kann ein Umbau sehr teuer werden.

5. PRAXISINVENTAR: INVENTARLISTE DEM PRAXISÜBERNAHMEVERTRAG BEIFÜGEN

Klären Sie ab, welches Praxisinventar übergeben und welches entnommen wird. Erstellen Sie eine Inventarliste, die dem Praxisübernahmevertrag beigefügt wird. Prüfen Sie vor der Übergabe, ob das Inventar im Eigentum des Praxisabgebers steht. Geleastes oder finanziertes Inventar steht nicht im Eigentum des Praxisabgebers. Möchten Sie diese Geräte übernehmen, müssen Sie in die laufenden Verträge eintreten.

6. PERSONAL: DIE BEREITS VORHANDENEN ANSTELLUNGS­BEDINGUNGEN beim Praxiskauf PRÜFEN

Verschaffen Sie sich einen genauen Überblick über das in der Arztpraxis beschäftigte Personal und dessen Anstellungsbedingungen. Der Praxiskauf geht häufig mit einem Betriebsübergang einher. Dies hat zur Folge, dass Sie verpflichtet sind, das Personal zu unveränderten Konditionen weiter zu beschäftigen. Außerdem ist die Kündigung eines Arbeitnehmers anlässlich eines Betriebsübergangs von Gesetzes wegen unwirksam. Folgende Informationen sind im Vorfeld wichtig:

  • Wer, seit Wann und für Wieviel ist in der Praxis beschäftigt
  • Wenn keine schriftlichen Arbeitsverträge existieren oder nur alte Verträge vorliegen, sollte der Praxisverkauf zum Anlass genommen werden, nunmehr schriftliche Verträge abzufassen bzw. diese auf den aktuellen Stand zu bringen.

7. GEMEINSCHAFTS­PRAXIS: ALTVERBINDLICH­KEITEN PRÜFEN

Treten Sie in eine bereits bestehende Gemeinschaftspraxis ein, haften Sie neben Ihren Kollegen auch für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft, gegebenenfalls mit dem Privatvermögen. Aus diesem Grund sollten Sie vor dem Einstieg in die Gemeinschaftspraxis Folgendes prüfen:

  • es drohen keine Regresse von Seiten der Kassenärztlichen Vereinigung
  • Praxisverbindlichkeiten werden regelmäßig beglichen
  • es wurden keine (größeren) Kreditverträge über die Gemeinschaftspraxis abgeschlossen

Gemeinschaftspraxisvertrag: Lassen Sie sich den Gemeinschaftspraxisvertrag vorlegen. So kann geprüft werden, ob alle Gesellschafter tatsächlich in freier Praxis arbeiten, das Unternehmerrisiko mittragen und sich in keinem weisungsgebundenen Beschäftigungsverhältnis befinden. Stellt sich heraus, dass Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis in Wirklichkeit scheinselbständig sind, drohen Honorarrückforderungen von Seiten der Kassenärztlichen Vereinigung und möglicherweise auch Strafverfahren wegen Abrechnungsbetruges.

8. NEBENTÄTIGKEITEN: KOOPERATIONS­VERTRÄGE ÜBERPRÜFEN

Vergewissern Sie sich, ob Kooperationsverträge, die vom Praxisabgeber mit Dritten abgeschlossen wurden, von Ihnen fortgeführt werden können. Nehmen Sie rechtzeitig Kontakt mit den Kooperationspartnern auf, beispielsweise wenn es um die Fortsetzung von Belegarztverträgen oder Verträgen über die Durchführung von ambulanten Operationen geht. Diese Aufgaben werden häufig außerhalb der Praxis-Sprechstundenzeiten durchgeführt und stellen Nebentätigkeiten dar. Klären Sie vorab mit der Kassenärztlichen Vereinigung, ob Art und Umfang dieser Nebentätigkeiten im Einklang mit dem Vertragsarztrecht und Ihrem Versorgungsauftrag stehen.

9. EXISTENZ­GRÜNDUNG: STEHEN FÖRDERMITTEL ZUR VERFÜGUNG?

Klären Sie, ob für Ihre Existenzgründung Fördermittel zur Verfügung stehen. Für die Ansiedlung von Ärzten in Gebieten mit regionalem Versorgungsbedarf werden Fördergelder bereitgestellt. Außerdem gibt es Zuschüsse für betriebswirtschaftliche Beratungen bei Existenzgründern. Auch die Banken können Ihnen besondere Kreditprogramme für den Einstieg in die Selbständigkeit vermitteln.

10. BEI BEDARF PROFESSIONELLE HILFE für den Praxiskauf HOLEN

Planen Sie die Existenzgründung mit Fachleuten, die die Fallstricke kennen, die unabhängig sind und über ein umfassendes Netzwerk verfügen. Für das „Projekt Praxisübernahme“ sind Sie dann bestens vorbereitet!

Zur Klärung der Praxiswertermittlung erstellt Büdingen Nova Praxisschätzungen nach dem modifizierten Ertragswertverfahren. Die Entscheidungsfindung bei der Kaufpreisverhandlung wird damit erleichtert und auch das Finanzierungsgespräch mit der Bank dadurch optimal vorbereitet.

GOÄ Auslagen richtig berechnen

Beitrag GOÄ Auslagen

Zum Begriff GOÄ Auslagen im § 10 der GOÄ hat die Erstattung von Auslagen einen festen Platz. Doch gar nicht so selten gibt es zwischen Ärzten und Kostenträgern verschiedene Ansichten zu Art und Höhe zu erstattender Auslagen. Welche Auslagen – und warum – Ärzte abrechnen können, erfahren Sie hier.

Grundlage für GOÄ Auslagen

Grundlage dafür, dass Ärzte neben ihrem Honorar überhaupt Auslagen berechnen dürfen, ist der  § 10 GOÄ.

„Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden

1 . Die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist,…“.

Es folgen die Sätze drei und vier, die am Schluss dieses Beitrags behandelt werden. Schon § 10 Absatz 2 listet auf, was ausdrücklich nicht berechnet werden kann.

„(2) Nicht berechnet werden können die Kosten für

1. Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge,

2. Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie,

3. Desinfektions- und Reinigungsmittel,

4. Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie für

5. Folgende Einmalartikel: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula.“

Diese Liste ist abgeschlossen. Auslagen, die darin nicht aufgeführt sind, dürfen grundsätzlich berechnet werden.

Allerdings ist der Blick in § 4 Abs. 3. unerlässlich. „Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten…“

Damit wird klargestellt, dass die Raumkosten der Praxis, Ausgaben für Reinigung, Abnutzung von Instrumenten und für den Sprechstundenbedarf (Der Begriff „Sprechstundenbedarf“ ist jenen Auslagen vorbehalten, die den Praxen für die Behandlung von gesetzlich Versicherten zur Verfügung stehen) im Honorar stecken und deshalb nicht extra abgerechnet werden können.

Hauptsächlich dürfen also im ambulanten Bereich alle Verband- und Nahtmaterialien, Gips und Tape- oder Kunststoffverbände und Schienen, direkt verabreichte Medikamente oder operativ implantierte Schrauben und Nägel bis hin zu künstlichen Augenlinsen pp.  als Auslagen berechnet werden.

Hinzu kommen Versand- und Portokosten, verbrauchte radioaktive Stoffe, weitere „nach dem Gebührenverzeichnis als gesondert berechnungsfähig ausgewiesene Kosten“ (§ 10 Abs. 1 Sätze 2,3,4). Bei den Porti und Versandmaterialkosten innerhalb einer Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes wurde sehr ausführlich formuliert, dass diese nicht abgerechnet werden dürfen. Werden für ambulante Operationen beispielsweise OP- und Aufwachräume genutzt, entstehen Kosten für deren Miete und Reinigung usw. Diese Kosten dürfen den Patienten nicht als Auslagen in Rechnung gestellt werden.

Allerdings sind dafür die Zuschläge nach den Ziffern 440 bis 445 der GOÄ und für die ambulante Anästhesie die Zuschläge nach  446 und 447 vorgesehen. Es handelt sich um Festbeträge, die einst eingeführt wurden, um die ambulante operative Tätigkeit zu fördern. Begünstigt sind die so genannten „Katalogleistungen“. Im Abschnitt C der GOÄ, unter VIII sind alle Leistungen, die für diese Zuschläge in Frage kommen, abschließend aufgelistet.

Bei allen Laborleistungen (M I-M III/IV GOÄ) sind die Kosten für Reagenzien in den Gebühren enthalten und daher nicht extra abrechenbar. Bei Funktionstesten, beispielsweise bei Ziffer 4108 dürfen die Laktoselösung  oder bei Ziffer 3612 und 3613 die Glucoselösung  als Pharmaka  aber berechnet werden. Ebenso können die Auslagen geltend gemacht werden, wenn Testbriefchen auf Blut im Stuhl ausgegeben, aber nicht bzw. nicht sachgemäß benutzt zurückgegeben werden.

AUSLAGENHÖHE UND BELEGE

Ärzte dürfen den Patienten nur die Auslagen in der ihnen tatsächlich entstandenen Höhe berechnen. Auch Rabatte, die beispielsweise bei der Abnahme von größeren Packungen oder Gebinden gewährt werden, sind an die Patienten weiterzugeben.

Übersteigt die einzelne Auslage 25,56 €, so ist der Rechnung ein Beleg darüber beizufügen, das kann auch ein Eigenbeleg sein. Rechnen Sie auch unterhalb des genannten Betrags damit, dass Nachfragen zu bestimmten Auslagen kommen. Dann sollten Ärzte eine Kopie des Kaufbelegs bereithalten, um die Höhe der abgerechneten Auslagen nachweisen zu können. Sowohl Kostenträger als auch die Patienten selbst fragen von Zeit zu Zeit danach. Manchmal ist es dann für die Ärzte günstiger, teure Materialien zu rezeptieren. Der Patient zahlt dann direkt  in der Apotheke und der Arzt muss die Auslagen nicht berechnen.

Eine Hinweis zum Schluss: Wenn Verbände neben operativen Leistungen anfallen, kann oft das Verbandshonorar nicht angesetzt werden, weil es in der Gebühr für die höher bewertete operative Leistung enthalten ist. Das Material für den Verband ist aber eine Auslage, die dennoch berechnet werden darf!

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Übersicht Auslagen

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Verjährung und Verwirkung Ihrer Forderung vermeiden

Beitrag Verjährung und Verwirkung

Wie lange sollte man Kulanz gegenüber säumigen Patienten zeigen? Damit Ihre Forderungen nicht der Verjährung zum Opfer fallen, bieten wir Ihnen einen Mustervertrag für einen Verjährungsverzicht zum Download an, den Sie von Ihren Schuldnern unterschreiben lassen können.

Verjährung und Verwirkung

Selbst wenn Sie Ihren Patienten großzügig entgegenkommen wollen – Sie sollten nicht zu lange warten, bis Sie eine Rechnung stellen. Denn neben der Verjährung von Ansprüchen gibt es eine weitere Hürde, die das Forderungsmanagement erschwert: Die Verwirkung. Die Verwirkung betrifft nur die Fälle, in denen noch keine Rechnung gestellt wurde.

Die Frist für eine Verwirkung ist im Gesetz nicht normiert. Man geht von einem Zeitraum von 2-3 Jahren aus. 3 Jahre zum Jahresende bilden jedoch die Höchstgrenze, da dies bereits die Frist der Verjährung darstellt. Hintergrund: Je länger die Rechnungsstellung dauert, umso eher darf der Patient darauf vertrauen, dass er keine Rechnung mehr erhalten wird. Eine verwirkte Forderung kann nicht mehr rechtlich durchgesetzt werden.

VERWIRKUNGSFRIST KENNEN UND EINHALTEN

Sobald die Forderung erstmalig bestimmbar ist, läuft die Verwirkungsfrist. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein „logischer“ Handlungsabschnitt zu Ende ist, also eigene Behandlungsschritte, wie beispielsweise die Anamnese, die Diagnose, der Therapiebeginn oder die Nachsorge.

Stellen Sie Ihre Rechnungen also stets zeitnah, um eine Verwirkung zu vermeiden. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Rechnung irrtümlich ausgestellt wurde oder ob diese inhaltliche Mängel aufweist. Auch in diesen Fällen legt sie den Beginn der Verjährungsfrist fest, ungeachtet von nachgeschobenen Korrekturen und Berichtigungen.

VERJÄHRUNG DER RECHNUNGEN ABWENDEN

Gestellte Rechnungen können außerdem verjähren. Wenn sie verjährt sind, besteht ein hohes Risiko, den Anspruch auf Zahlung vor Gericht oder anderweitig nicht mehr durchsetzen zu können.

Frist der Verjährung KENNEN UND EINHALTEN

Die Verjährung einer Rechnung läuft ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung. Für ärztliche Honorarforderungen gilt eine Frist von 3 Jahren zum Jahresende (also 3 Jahre + die verbleibenden Tage zum 31.12. des aktuellen Jahres). Die Verjährung tritt also immer zum 31.12.20XX ein. Es gibt zwei wichtige Maßnahmen, die die Frist der Verjährung beeinflussen können: Die Verjährungshemmung und den Verjährungsneubeginn.

Verjährungs­hemmung als Notlösung

Die Hemmung kann den Ablauf einer Verjährung temporär stoppen. Dieser Hemmungszeitraum wird auf den Tag genau bestimmt. Somit tritt die Verjährung nicht mehr zum 31.12. des Jahres ein, sondern die verbleibende Restzeit der Verjährung wird auf den eigentlichen Ablauf am 31.12. hinzuaddiert.

Verjährungs­hemmende Ereignisse

  • Stundung
  • Verhandlungen* über den Anspruch
  • Zustellung eines Mahnbescheides oder einer Klageerhebung
  • die Anmeldung der Forderung zum Insolvenzverfahren

Bei der Stundung erhöht sich die Verjährungsfrist um die Anzahl der Tage, die zwischen dem Zugang der Stundungserklärung und dem Ablauf der Stundungsfrist liegen.

*Achtung: Nicht jeder Kontakt zwischen Gläubiger und Schuldner stellt eine Verhandlung dar. Einseitige Erklärungen, wie eine Mahnung reichen nicht aus. Eine Verhandlung definiert sich durch eine aktive Diskussion beider Parteien über Bestand oder Höhe einer Forderung. Schlafen diese Verhandlungen ein, tritt die dreimonatige „Ablaufhemmung“ in Kraft. Wird die Verhandlung durch einen der Vertragspartner direkt und eindeutig abgeschlossen, endet die Ablaufhemmung sofort und die Verjährung läuft weiter.

Die Berufung auf eine Verjährungshemmung birgt eine ganze Reihe von Unwägbarkeiten. Man sollte deshalb bereits innerhalb der einfachen Verjährungsfrist tätig werden, um auf Nummer sicher zu gehen. Die Hemmung kann als Notlösung last minute allerdings dafür sorgen, dass Ihre Forderung nicht verfällt.

Verjährungs­neubeginn als Chance

Bei einem „Neubeginn“ wird die Verjährungsfrist einer Rechnung unterbrochen und startet komplett neu. Dies wird durch eine Forderungsanerkenntnis wie Ratenzahlungen oder Abschlagszahlungen ausgelöst.

Der Neubeginn ist ein wichtiges Werkzeug im Forderungsmanagement, um einer Verjährung entgegenzuwirken. Grundsätzlich ist jede Art der Forderungsanerkenntnis dazu geeignet, den Verjährungsneubeginn auszulösen.

Die wichtigsten sind:

  • Unterzeichnung einer Anerkenntnis
  • Unterzeichnung eines Verjährungsverzichts
  • Zahlung eines Teils der Forderung (Anzahlung)
  • Schriftliche Zustimmung zur Ratenzahlung

Für die spätere juristische Verfolgung ist eine kleine Anzahlung sogar noch mehr Wert, als das Geld auf dem Konto. Sie hilft Ihnen, Ihre Forderungen über einen längeren Zeitraum geltend machen zu können. Jede noch so kleine kommentarlose An- oder Ratenzahlung stellt ein Anerkenntnis dar, dass einen Verjährungsneubeginn auslöst.“

Auch ohne eine solche Zahlung können Sie sich und dem Patienten Luft verschaffen, wenn dieser auf sein Recht der Verjährung Ihrer Rechnung förmlich verzichtet. Wir empfehlen dann die Verwendung eines schriftlichen Formulars.

Muster auf Verzicht der Verjährung und Anerkenntnis von Büdingen Advo

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Patienten-Daten – Einblick durch Externe

Beitrag Patientendaten

Ob mit der Gesetztesänderung vom 9. November 2017 eine Einverständniserklärung für den Einblick in Patientendaten nötig ist, wenn der Arzt sich einer externen Hilfe bedient, erfahren Sie in den nachfolgenden Informationen.

EINVERSTÄNDNIS­ERKLÄRUNG ZUR DATEN­WEITERGABE AN DRITTE

Um Patientendaten an Dritte, wie zum Beispiel an eine Verrechnungsstelle, weitergeben zu dürfen und ohne dabei mit der ärztlichen Schweigepflicht aus § 203 StGB in Konflikt zu geraten, ist die Einverständniserklärung bislang unerlässlich. Der Patient stimmt anhand dieser der Übermittlung zu und der Arzt kann die jeweiligen Daten, zum Beispiel an eine Abrechnungsstelle zur Abtretung seiner Forderungen, einreichen. Eine Abtretung, ohne nachweisliches Einverständnis des Patienten, verletzt ein Verbotsgesetz und droht somit nach § 134 BGB zu scheitern.

SCHWEIGEPFLICHT FÜR IT-TECHNIKER? EIN FALL AUS DER PRAXIS

Doch wie verhält es sich, wenn der Arzt bzw. die Praxis sich Hilfe von externen Personen einholt, ohne die Patientendaten direkt aus der Hand zu geben? Hier eine praxisbedeutsame Situation als Beispiel: Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung der Arztpraxis, steigt auch die Herausforderung, technische Probleme mit der Hard- und/ oder Software, praxisintern zu lösen. Ein Techniker musste hinzugezogen werden und erhaschte einen ungewollten Einblick in die Patientendaten.

Hier der Verpflichtung nachzugehen und vor Beauftragung des Technikers, das Einverständnis der Patienten einzuholen, ist nur schwer umsetzbar. Natürlich könnte man vor Behandlungsbeginn bzw. bei der Erstaufnahme eines Patienten, ein solches Einverständnis einholen, doch müssten die Informationen über den, im Falle eines technischen Problems, beauftragten Techniker/Firma bereits im Vorfeld bekannt sein, um diese(n) in der entsprechenden Einwilligung aufzuführen.

In diesem Fall war eine derartige Situation in der Praxis noch nicht berücksichtigt und eine Einwilligung der Patienten, dass der Techniker ggf. Einblick in die Daten erhält, lag daher nicht vor.

GESETZES­ÄNDERUNG: VERLETZUNG VON PRIVAT­GEHEIMNISSEN

Mit dem 9. November 2017 trat der neue § 203 StGB in Kraft:

„…Ärzte (…)dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist.“

„das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit (…) mitwirken.“

Eine derartige Situation wird jetzt mit der kürzlich geänderten Rechtslage, mehr vom Gesetzgeber berücksichtigt. Demnach ist es nunmehr erlaubt, dass sich ein Arzt der „Hilfe externer Personen“ bedient und diese wiederrum „weitere Personen hinzuziehen“ können, ohne hierfür vorher das Einverständnis des Patienten einzuholen. Allerdings sind an dieses Vorgehen bestimmte Bedingungen geknüpft. Der Geheimnisträger, also der Arzt, hat dafür Sorge zu tragen, dass die von extern hinzugezogenen Personen zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Dies gilt ausdrücklich nicht für mitwirkende Personen, die selbst Geheimnisträger sind, also auch nicht für privatärztliche Verrechnungsstellen (§ 203 Abs.1 Nr.7). Denn Personen bzw. Firmen, die selbst Träger einer Schweigepflicht sind, muss der Arzt nicht gesondert verpflichten (§ 203 Abs.4 Nr.1 Satz 2).

DER ARZT STEHT IN DER VERANTWORTUNG für Patientendaten

Im Grunde hat sich für den Arzt die Situation komplett gewendet. Musste er bislang sein Augenmerk bezüglich der ärztlichen Schweigepflicht auf das Arzt-Patienten-Verhältnis legen, so muss er nun auch dafür Sorge tragen, dass der von ihm beauftragte Techniker oder anderweitige Hilfspersonen, die Schweigepflicht beachten. Das bedeutet, er muss ihn nicht nur verpflichten, sondern auch darauf achten, dass diese Verpflichtung eingehalten wird.  Die Einverständniserklärung seiner Patienten entbindet den Arzt also nicht von seiner nunmehr gesetzlich normierten Verpflichtung, hinsichtlich der Belehrung und Überwachung von Hilfspersonen. Es ist nun klar normiert, dass für den Fall, wenn eine „sonstige mitwirkende Person“ die Schweigepflicht ihrerseits verletzt, der Arzt in der strafrechtlichen Haftung ist, sofern er nicht nachweisen kann, dass er die mitwirkenden Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet und diese – sofern möglich – auch überwacht hat.

GENAUE ANFORDERUNGEN BISHER NOCH UNKLAR

Welche Anforderung an diese Verpflichtung und Überwachung gestellt werden, bleibt abzuwarten. Es liegt nahe, dass man bei der Beauftragung der mitwirkenden Personen auf die Einhaltung der Schweigepflicht achtet, indem man eine entsprechende Verpflichtung in den Auftrag einarbeitet. Eine mündliche Vereinbarung wäre hierbei zwar nach dem Gesetzeswortlaut möglich, aber zu Beweiszwecken und wegen des regelmäßigen, wahrscheinlich eintretenden, zeitlichen Versatzes, empfiehlt sich die Schriftform.

Auch in einem Angestelltenverhältnis ist es erforderlich, das Einhalten der Schweigepflicht zu überwachen. Durch das bestehende „Dauerschuldverhältnis“, ist hier eine stichprobenartige, gelegentliche Prüfung oder auch eine Auffrischung ausreichend, um „vermutetes Verschulden“ widerlegen zu können (Exculpation).

Ob solch eine kontinuierliche Überprüfung auch in einem Auftragsverhältnis erforderlich sein wird, bleibt abzuwarten. Bei einzelnen Reparaturaufträgen wird sich dies sicher erübrigen. Je näher man sich aber an einem „Dauerschuldverhältnis“ befindet (Stichwort: Wartungsverträge), umso eher wird eine regelmäßige Überprüfung notwendig werden.

Patientendaten haben AUSWIRKUNG AUF DEN PRAXISALLTAG

Als Leistungserbringer im Gesundheitswesen sollte man künftig darauf achten, dass man bei der Beschäftigung von Hilfspersonen, insbesondere im technischen Bereich, die Aufträge schriftlich und inklusive einer Vereinbarung über die Schweigepflicht erteilt.

In der Praxis ist es häufig aber so, dass nicht der Auftraggeber einen schriftlichen Auftrag verfasst, sondern die anbietenden Firmen ein Auftragsformular oder einen für sich gültigen Mustervertrag vorlegen. Hier ist darauf zu achten, ob eine entsprechende Klausel hinsichtlich der Verschwiegenheit in den Verträgen oder im Auftrag tatsächlich geschrieben steht. Dies wäre auch ein Hinweis darauf, dass es sich um einen Auftragnehmer handelt, der im Umgang mit gesundheitsrelevanten Daten bereits Erfahrung hat. Ist dies nicht der Fall sollte eine separate Vereinbarung mit der mitwirkenden Person geschlossen werden. Auf eine entsprechende Verschwiegenheitsverpflichtung muss der Arzt in jedem Fall zwangsläufig bestehen.

Einer Abrechnungsstelle gegenüber ist dies nicht notwendig.  Allerdings ist die Einholung der Einverständniserklärung der Patienten zur Weitergabe ihrer Patientendaten beizubehalten.

Büdingen Advo – Mustervereinbarung zum Schutz der Patientendaten

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GOÄ 15 – Koordination ambulanter Behandlung

Beitrag GOÄ 15

Viele Ärzte begleiten Ihre ambulanten Patienten bei flankierenden therapeutischen und sozialen Maßnahmen jahrelang. Die Extraziffer, die von der GOÄ dafür vorgesehen ist, wird bislang wenig beachtet und selten abgerechnet. Gerade bei Privatversicherten nach stationärem Aufenthalt wegen einer COVID-19 Infektion sollte an den Ansatz von GOÄ 15 gedacht werden.

Die Ziffer 15 kann für einen Patienten einmal im Kalenderjahr berechnet werden. Sie umfasst, dass Ärzte immer wieder Krankenhausaufenthalte vor- oder nachbereiten, Gespräche mit anderen Ärzten führen, Kontakte zu Pflegediensten und sozialen Einrichtungen oder Versicherungsträgern mit Blick auf diesen speziellen Patienten unterhalten. Unsere Erfahrung als Abrechnungsdienstleister zeigt: Diese Leistung von Ärzten häufig erbracht, aber nur selten abgerechnet.

CORONA-PRAXISBEISPIEL GOÄ 15

Nach einem längeren stationären Klinikaufenthalt wegen Infektion mit dem Coronavirus nebst künstlicher Beatmung wird der Patient in die ambulante hausärztliche Behandlung entlassen. Seine soziale Situation macht es nötig, alle Möglichkeiten seiner Reintegration zu nutzen. Weiter muss der Patient mobilisiert (auch aufgrund einer schon länger bestehenden Erkrankung seiner Gelenke) und dafür einmal pro Woche vom Physiotherapeuten behandelt werden. In der Region gibt es eine regelmäßige wöchentliche Video-bzw. Telefonkonferenz CORONA-Betroffener. Der Hausarzt informiert den Patienten über diesen Gesprächskreis und organisiert seine Teilnahme. Weiter koordiniert er die Physiotherapie, auch indem er sich laufend über Fortschritte informiert oder nötigenfalls seine Verordnungen anpasst.
Die Ergebnisse aus dem Gesprächskreis sind regelmäßig Inhalte der (natürlich zusätzlich abrechnungsfähigen) ärztlichen Beratungen. Gleich, ob der Patient beispielsweise ein halbes Jahr nach der stationären Entlassung gleichzeitig noch Physiotherapie und  Gesprächskreis benötigt – der Arzt hat für dessen ambulante Behandlung die flankierenden therapeutischen und sozialen Maßnahmen eingeleitet und koordiniert. Dafür steht ihm Ziffer 15 GOÄ zu.

Um für Rückfragen gewappnet zu sein, sollten Ärzte in ihren Notizen therapeutische und soziale Maßnahmen, die verschiedenen Gesprächspartner und die Kontinuität dieser speziellen Patientenbetreuung dokumentieren. Auch die Ziffer 15 ist als „Ärztliche Leistung“ eingeordnet und kann, wenn Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umstände bei der Ausführung überdurchschnittlich waren, bis zum 3,5-fachen GOÄ-Satz berechnet werden.

Mezr über die Ziffer GOÄ 15

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GOÄ-Liquidation – 10 Tipps

Beitrag GOÄ-Liquidation

Für die GOÄ-Liquidation von Privathonoraren ist die GOÄ die einzige Grundlage. Honoraransprüche der Ärzte richten sich immer direkt an die Patienten. Das sind nicht nur Privatversicherte, sondern alle Selbstzahler einschließlich derjenigen Patienten, die IGeL beanspruchen.

1. SCHRIFTLICHE VERTRÄGE bei der GOÄ-Liquidation

Ein ambulanter Behandlungsvertrag kommt mündlich zustande. Er verpflichtet Sie zu ärztlichen Leistungen nach den Regeln der ärztlichen Kunst und den Patienten zum Ausgleich des Privathonorars. Allerdings empfehlen wir auch im ambulanten Bereich die schriftliche Vereinbarung. Das dient der Transparenz und stützt die Zahlungsmoral. Und wenn es für den Patienten um den Verzicht auf die kassenärztliche Versorgung oder IGeL geht, dann ist ein schriftlicher Vertrag ohnehin Pflicht.

2. NEUE LEISTUNGEN ANALOG BEWERTEN

Neue Leistungen, die noch nicht in der GOÄ erfasst sind, können über § 6 GOÄ analog bewertet werden. Sie müssen allerdings medizinisch notwendig oder vom Patienten ausdrücklich gewünscht worden sein.

3. AUSLAGEN in der GOÄ-Liquidation ABRECHNEN

Auslagen können den Patienten entsprechend § 10 GOÄ in Rechnung gestellt werden. Vergessen Sie in Ihrer Rechnung die Auslagen nicht, sonst sind sie verloren!

4. ERHÖHTEN AUFWAND BERÜCKSICHTIGEN

Nutzen Sie die Möglichkeit, Honorare nach Ihrem Ermessen höher zu bewerten. Ärztliche Leistungen sind zwischen dem 1,0- und 3,5-fachen, technische Leistungen zwischen dem 1,0 und 2,5-fachen, Laborleistungen zwischen dem 1,0 und 1,3-fachen Satz berechenbar. Wollen Sie über den so genannten Mittelwerten (2,3-fach bei ärztlichen, 1,8-fach bei technischen Leistungen, 1,15-fach bei Laborleistungen) abrechnen, muss das schriftlich begründet werden.

Beispiel: Eine Ziffer 3-„Beratung > 10 Minuten“ hat im Einzelfall 15 Minuten gedauert. Es wird der 2,9-fache statt des 2,3-fachen Satzes berechnet. Angegebene Begründung: „Erhöhter Zeitaufwand durch Gesprächsdauer von 15 Minuten.“  Die einzigen zugelassenen Begründungskriterien sind Zeitaufwand, Schwierigkeit und besondere Umstände bei der Ausführung. Die Begründungen müssen immer die Gegebenheiten des Einzelfalls wiedergeben.

5. HONORAR­VEREINBARUNG ABSCHLIESSE

Über dem 3,5/2,5-fachen liegende Honorare sind über § 2 GOÄ möglich, indem Sie mit den Patienten eine Honorarvereinbarung abschließen.

6. RECHNUNG RICHTIG STELLEN

Erstellen Sie die GOÄ-Liquidation immer nach den Detailvorgaben des § 12 GOÄ. Sonst ist die Rechnung nicht fällig. So muss das Behandlungsdatum angegeben sein, die GOÄ-Position als Ziffer, danach ihr Leistungstext, der angewandte Faktor und der daraus resultierende Einzelbetrag. Erhöhte Faktoren müssen verständlich begründet werden.

7. GLEICH ABRECHNEN

Rechnen Sie zeitnah ab. Je schneller die Rechnung beim Patienten ist, desto schneller ist das Honorar bei Ihnen! Zudem gehen Sie Diskussionen um Verjährung und Verwirkung aus dem Weg.

8. BEGRIFF „BEHANDLUNGSFALL“ RICHTIG EINSETZEN

Beachten Sie den Begriff „Behandlungsfall“. Ein Behandlungsfall beginnt in der GOÄ nämlich am Folgetag des Folgemonats von Neuem.

9. UNTERSCHEIDEN, BEI WEM ABGERECHNET WIRD

Begriffe wie Budget, Honorarmengenbegrenzung, Regelleistungsvolumen usw. gelten nur für die Kassenärztliche Versorgung. Deshalb können sie im Rahmen der GOÄ außer Betracht gelassen werden.

10. DEN RAHMEN der GOÄ-Liquidation KENNEN

„Gebühren, Entschädigungen, Auslagen“ – allein diese Begriffe umschreiben, was privat liquidiert werden darf. Pauschalen / Pauschalbeträge sind in der GOÄ ausdrücklich nicht vorgesehen.

Wer diese Regeln beachtet, hat einen sicheren Rahmen für die GOÄ-Liquidation.

Mit unseren GOÄ-Erfolgstipps sichern Sie sich die 10 besten Abrechnungsempfehlungen zur GOÄ. Jetzt kostenfrei per E-Mail erhalten.

GOÄ-Abrechnung Erfolgstipps

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