Wir freuen uns unglaublich, den Deutschen Gesundheitsaward 2024 in der Kategorie „Ärztliche Abrechnung“ gewonnen zu haben! Diese renommierte Auszeichnung, verliehen vom Deutschen Institut für Servicequalität in Zusammenarbeit mit NTV, ist eine Bestätigung für unser Engagement und unsere kontinuierliche Arbeit an der Verbesserung unseres Services.
Besonders bedeutsam ist für uns, dass dieser Award auf einer umfassenden Befragung von über 45.000 Personen basiert. Diese Resonanz zeigt uns, wie sehr unsere Anstrengungen zur Sicherstellung der höchsten Qualität und Kundenzufriedenheit wertgeschätzt werden.
Unser Dank gilt in erster Linie unseren fantastischen Teams, die Tag für Tag mit ihrem Wissen, ihrer Leidenschaft und ihrem unermüdlichen Einsatz herausragende Arbeit leisten. Ohne ihre tatkräftige Unterstützung wäre dieser Erfolg nicht möglich.
Dieser Preis ist für uns nicht nur eine Ehrung, sondern auch ein Ansporn, weiterhin mit vollem Engagement für unsere Kunden und Patienten da zu sein und ihnen den bestmöglichen Service zu bieten.
Ein herzliches Dankeschön an alle unsere Kunden, Patienten und Partner für ihr Vertrauen und ihre Unterstützung!
Wir freuen uns darauf, unseren Service auch in Zukunft auf höchstem Niveau fortzusetzen und gemeinsam weitere Meilensteine zu erreichen.
Allergien sind keine seltenen Einzelerkrankungen mehr. Über einen Heuschnupfen oder Tierhaar- und Pollenallergien hinaus kommen häufig auch Patienten mit allergischen Reaktionen auf Bettwanzen, Hausstaub- oder andere Milben und spezielle kosmetische Produkte in die Sprechstunden der Hautärzte.
Hinzu kommen Patienten, die für sich oder ihre Familienangehörigen in Sorge um denkbare oder vermutete Allergien sind, um diese näher abzuklären. Gleich, ob jemand gesetzlich oder privat krankenversichert ist: Akute und lebensbedrohliche bzw. lebensbeeinträchtigende allergische Reaktionen gehören regelmäßig zu den Versorgungsaufträgen aller gesetzlichen und privaten Krankenkassen, deshalb muss in Regelfällen nicht besonders auf die Abrechnungsmöglichkeiten eingegangen werden.
Allergien in der versicherung
Die Versicherten dürfen sich darauf verlassen, dass die Diagnostik und Behandlung sowohl häufiger als auch eher seltener Allergien zu Lasten ihrer Krankenkassen abgerechnet wird. Dennoch gibt es immer wieder Fälle, in denen die Kostenübernahme einer erfolgversprechenden Allergiebehandlung von GKV, PKV oder Beihilfe abgelehnt wird. Wenn Patienten zweifeln, ob eine aufwändige Allergiediagnostik oder -therapie von der Krankenkasse übernommen wird, sollten sie vor Beginn deren Auskunft dazu einholen. Gesetzliche und private Krankenkassen zeigen nach eingehender Diskussion häufig ein Einsehen, genehmigen Ausnahmen oder zahlen Behandlungen, deren Übernahme sie kurz zuvor noch abgelehnt haben.
Sollte eine Krankenkasse auf Verhandlungen nicht eingehen wollen, bleibt den Patienten häufig nur, die Hilfe eines Rechtsanwalts heranzuziehen, denn bereits die verschiedenen Versicherungsverträge wollen mit geschultem Auge beurteilt werden. So können beispielsweise im Versicherungsvertrag bestimmte Leiden oder Risiken von der Erstattung ausgenommen sein.
Vertragsärzte sind mit Blick auf ihre gesetzlichen und vertraglichen Pflichten meist abhängig von den Entscheidungen der Kostenträger und der eventuell eingeschalteten Schlichtungsstellen. Heute geht es um die regelgerechte Liquidation allergologischer Leistungen dann, wenn sie auf Wunsch des Patienten rsp. des Zahlungspflichtigen durchgeführt werden. Auch gesetzlich Krankenversicherten ist dann eine Rechnung nach der GOÄ zu stellen. Hier sind in diesem Zusammenhang folgende Leistungen üblich (keine abschließende Übersicht):
GOÄ-Position
Zifferntext
Einzelbetrag*
Hinweis
1
Beratung
10,72 €
5
Symptombez. Untersuchung
10,72 €
7
Untersuchung gesamtes Hautorgan
21,45 €
Alternativ zu Ziffer 5
385
Pricktest 1 – 20 je 6,03 €
120,60 €
386
Pricktest 21 – 40 je 4,02 €
80,40 €
387
Pricktest 41 – 80 je 2,68 €
107,20 €
388
Reib,Scratch- oder Skarifikationstest, bis zu 10 Tests je 4,69 €
46,90 €
Anzahl nicht limitiert
389
Jeder weitere Reib,Scratch- oder Skarifikationstest je 3,35 €
390
Intrakutantest, 1 – 20 je 8,04 €
160,80 €
391
Intrakutantest, jeder weitere bis 80 mal je 5,36 €
auf 80 Tests begrenzt
Welche ziffern zur diagnostik?
Bei allen aufgezählten Diagnoseverfahren können die Testsubstanzen nicht als Auslagen geltend gemacht werden, sie sind unter Punkt V im Leistungsverzeichnis der GOÄ „Impfungen und Testungen, Allgemeine Bestimmungen“ Punkte 4 und 5 im Honorar enthalten.
Weiter ist auf Ziffer 34 GOÄ hinzuweisen, denn es werden auch bei Hautärzten Gespräche geführt, die länger als 20 Minuten dauern und benötigt werden, um eine nachhaltig lebensverändernde Erkrankung mit den Patienten zu erörtern. In der GOÄ ist deren Inhalt ausführlich beschrieben. Sowohl die Erstdiagnose als auch eine Veränderung oder gar Verschlimmerung einer Allergie kann Anlass für ein Beratungsgespräch nach Ziffer 34 sein.
Inzwischen werden häufig ganz eingehende Beratungsgespräche durchgeführt, die spezielle Aspekte der Umwelt- oder Ernährungsmedizin beleuchten und darüber hinaus individuelle allergologische Gesichtspunkte fokussieren. Gerade hier ist ein gewisses Streitpotential zwischen Patienten und Kostenträgern zu vermuten. Ärzten ist jedenfalls zu raten, sich die Honorare für diese Beratungen, die oft die eine ganze Stunde und länger dauern, durch eine Abdingung nach § 2 GOÄ (Honorarvereinbarung) zu sichern.
Für Allergiediagnostik und –behandlung auf Wunsch sollten Ärzte in allen Fällen eine schriftliche IGeL-Vereinbarung mit den Zahlungspflichtigen treffen, denn es entspricht ihrer wirtschaftlichen Aufklärungspflicht, Patienten zu informieren, dass sie wahrscheinlich einen Teil des Honorars selbst tragen müssen.
Oft erbracht, aber selten berechnet wird GOÄ-Ziffer 60. Gespräche zweier oder mehrerer Ärzte untereinander über die Krankheit/en eines Patienten sind häufig. Telefonisch oder persönlich werden Besonderheiten des Krankheitsfalls erörtert. Dabei werden Diagnosen präzisiert, Differentialdiagnosen erwogen, Vorerkrankungen thematisiert oder weitere Schritte im Sinne der Patienten beraten. Für alle an diesem Konsil beteiligten selbständigen Ärzte kann dann ein Konsil nach Ziffer 60 der GOÄ abgerechnet werden.
GOÄ 4 DIE FREMDANAMNESE
Wenn es nötig wird, Dritte in die Behandlung eines chronisch Kranken einzubeziehen, kann eine Fremdanamnese nach Ziffer 4 GOÄ abgerechnet werden. Diese Leistung ist für Gespräche und Kontakte mit allen Bezugspersonen eines Patienten gedacht. Damit sind nicht nur Familienangehörige, sondern beispielsweise auch Pflegekräfte innerhalb einer stationären Einrichtung gemeint. Allerdings kann diese GOP nur einmal pro Behandlungsfall angesetzt werden.
GOÄ 56 DIE VERWEILGEBÜHR
Wenn Ärzte bei ihren Patienten verweilen, ohne dabei eine abrechenbare Leistung zu erbringen, können sie pro angefangener halber Stunde Ziffer 56 der GOÄ berechnen. Ziffer 56 ist als Honorarausgleich dafür gedacht, dass Ärzte beim Patienten verweilen und deshalb gleichzeitig keine abrechnungsfähigen Leistungen erbringen können. Beispiel aus der Praxis: Ein Patient erhält eine Injektion (in der Praxis oder beim Hausbesuch). Krankheitsbedingt ist es nötig, dass Ärzte beim Patienten bleiben, weil sie beispielsweise die Wirkung abwarten müssen.
GOÄ 15* EINLEITUNG UND KOORDINATION FLANKIERENDER THERAPEUTISCHER UND SOZIALER MASSNAHME
Die Leistung nach Ziffer 15 wurde eingeführt, weil Ärzte in der laufenden Betreuung chronisch Kranker ständig beansprucht werden, um soziale und therapeutische Maßnahmen zu koordinieren. Zwischen den Ärzten und den sozialen Betreuern (z. B. Sozialverwaltung, Pflegeeinrichtungen) oder nichtärztlichen Therapeuten (Physiotherapeuten, ambulanten Pflegediensten, karitativen Einrichtungen) gibt es unterjährig vielfache Kontakte. Ärzte überwachen den Erfolg eingeleiteter Maßnahmen bei chronisch Kranken und passen sie in Absprache mit allen Beteiligten innerhalb eines Jahres gegebenenfalls mehrmals an. Für die Behandlung des Kranken selbst und für Gespräche mit Angehörigen und Bezugspersonen fallen außerdem die üblichen Gebühren nach GOÄ an.
Ziffer 15 GOÄ subsumiert mehrere Gespräche und Handlungen (z.B. mit Sozialarbeitern, Physiotherapeuten oder Verwaltungsinstanzen) im selben Kalenderjahr. Ziel der Ziffer 15 ist es, den hohen Zeitaufwand der Ärzte innerhalb einer laufenden Koordination sozialer und therapeutischer Maßnahmen abzugelten.
*Gerade bei privat Versicherten nach stationärem Aufenthalt wegen einer COVID 19-Infektion sollte an den Ansatz von Ziffer 15 gedacht werden.
Mehr über GOÄ 60 und die anderen Ziffern erfahren
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In diesem Artikel erfahren Sie den neuesten Stand der GOÄ Sonderregeln COVID-19 während der Pandemie. Außerdem erhalten Sie Informationen zur Abrechnung von Corona-Tests und -Impfungen sowie zur Ausstellung eines ärztlichen Attests zur Priorisierung der Impfung.
Kürzlich haben sich BÄK, BZÄK, PKV-Verband und die Beihilfestellen von Bund und Ländern darauf geeinigt, die bisherigen Hygienepauschalen in modifizierter Form für die Zeit zwischen dem 01.01.2022 und dem 31.03.2022 für Ärzte und Zahnärzte einzuräumen. Somit gelten neue GOÄ Sonderregeln COVID-19.
Ab 01.01.2022 ist die GOÄ-Ziffer 383 analog zum 2,3-fachen Satz mit 4,02 € ansetzbar. Der erneut gesenkte Betrag wird damit begründet, dass bestimmte Investitionen für die Praxiseinrichtung (Wartebereiche, Anmeldung, aufhängen von Desinfektionsspendern pp.) durch die höheren Pauschalen in den Jahren 2020 und 2021 bereits kompensiert sind und der aktuelle Aufwand, z.B. für Einmalmasken pp. deutlich geringer als zu Anfang der Pandemielage sei.
Neu ist die einheitliche GOÄ-Ziffer 383 analog –erhöhter Hygieneaufwand, die bei Ärzten und Zahnärzten zu jedem persönlichen Kontakt abgerechnet werden kann.
Umgekehrt gilt, dass der pandemiebedingte Hygiene-Mehraufwand neben dem Ansatz der GOÄ-Ziffer 383a kein Kriterium für den Ansatz eines höheren Faktors ist. Erhöhte Schwierigkeit oder besonderer Zeitaufwand können daneben aber aus anderen Gründen geltend gemacht werden.
CORONA-TESTS UND -IMPFUNGEN
Die uns angeschlossenen Ärzte fragen im Zusammenhang mit der aktuellen „Coronavirus-Impfverordnung des Bundes nach den damit verbundenen Konsequenzen für die Honorarabrechnung. Deshalb stellen wir zur besseren Übersicht die Grundlagen und die infrage kommenden GOÄ-Positionen hier zusammen:
Tests
GOÄ-Ziffern
Honorar in EUR
Empfehlung
PCR-Test durch ein Labor oder mit Testkassetten in der Praxis
4780, 4782, 4783 und 4785
147,48
Schnelltest auf Antikörper mittels Testkassette
4400 IgG-AK und/oder 4400 IgM-AK
20,11
Schnelltest auf Antigene
4648 analog
16,76
BÄK
Schnelltest auf Antigene
4644 analog
16,76
Chefärztebrief
ÄRZTLICHES ATTEST ZUR PRIORISIERUNG
Patienten, die sich in einem Impfzentrum anmelden wollen, benötigen dazu ein ärztliches Attest. Dies kann sowohl von Vertrags- als auch von Privatärzten ausgestellt werden. Allerdings legt die Impfverordnung einheitlich für GKV- und Privatpatienten als Honorar für diese Atteste 5 EUR, bei Postversand zzgl. 0.90 EUR Porto fest. Alle niedergelassenen Ärzte sind dafür an diese Beträge gebunden. Es muss zudem über die KV, in deren Bezirk die Ärzte niedergelassen sind, abgerechnet werden.
IMPFUNG IN DEN ARZTPRAXEN
Durch die Impfverordnung des Bundes ist nun abschließend festgelegt, dass alle niedergelassenen Ärzte (gleich ob Vertragsärzte oder ausschließlich privatärztlich tätig) die Corona-Impfungen über die jeweilige KV abrechnen müssen. Da wichtige Details innerhalb der KVen sehr unterschiedlich geregelt sind, können wir bei Fragen nur empfehlen, mit der KV, in deren Bezirk Sie niedergelassen sind, Kontakt aufzunehmen. Einheitlich werden pro Corona-Impfung (je Injektion im vorgeschriebenen zeitlichen Abstand) 20 EUR vergütet. Erfolgt lediglich eine Impfberatung, werden jeweils 10 EUR vergütet.
Aus unten stehender Tabelle gehen die üblichen damit im Zusammenhang stehenden Leistungen hervor. Die Ziffern 5, 6 und 7 können nur alternativ und niemals zusammen abgerechnet werden.
Leistungen
GOÄ-Ziffern
Honorar in EUR
Höherbewertung
Beratung
1
10,72 – 16,32
ausführliche Beratung länger als 10 Minuten
Sympt. Untersuchung
5
10,72
HNO-Untersuchung (Nase, Mund, Ohren)
6
13,41
Vollständige Untersuchung (HNO plus Lunge/Bronchien)
7
21,45
Impfung
375
10,72
Abstrich
298
5,36 – 8,16
erschwert bei Würgereiz, Abwehrverhalten etc.
Blutentnahme venös
250
4,20
Hygienezuschlag
A383
4,02 (ab 01.01.2022)
Festbetrag
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Warum Sie mit der Rechnungs-Stellung nicht zu lange warten sollte und auf was Sie dabei noch achten sollten erfahren Sie in diesem Beitrag.
Praxisinhaber kennen das: Patienten lassen sich behandeln, erhalten ihre Rechnung und dann lässt der Geldeingang auf sich warten. Oder es gibt einen Stau in der Praxisorganisation. Dann kommt die Rechnungs-Stellung meistens erst, nachdem der Stress mit der KV-Abrechnung zu Quartalsbeginn bewältigt ist. Manchmal erinnern dann die Patienten daran, dass sie auf ihre Rechnungen warten. Sowohl bei schnell als auch bei spät gestellten Rechnungen muss mit einem hohen Zeitaufwand kontrolliert werden, ob eine Zahlung überhaupt und falls ja, in der richtigen Höhe eingegangen ist.
ABER WANN IST DER RICHTIGE ZEITPUNKT FÜR DIE Rechnungs-stellung?
Laborärzte oder Histologische Institute liquidieren meist sehr schnell. Es kommt häufig vor, dass deren Rechnungen viel früher gestellt werden als jene der die Diagnostik auslösenden Ärzte. Für niedergelassene Ärzte aller Fachrichtungen empfiehlt es sich aber genauso, schnell abzurechnen. Meine Erfahrung ist: Je kürzer der Abstand zwischen Behandlung und Liquidation, umso schneller wird bezahlt. Allerdings ist es aus wirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll, für ein oder zwei Rezepte mit je 3,15 € Honorar eine Rechnung wegzuschicken. Abgesehen vom manuellen Aufwand mindert in diesen Fällen allein das Porto den Erlös ganz erheblich, abgesehen von der Überwachung des Zahlungseingangs.
UND WENN DIE ARZTRECHNUNGEN NICHT BEZAHLT WERDEN?
In niedergelassenen Praxen können oft drei gut unterscheidbare Gruppen ausgemacht werden: Die einen erhalten die Rechnung und zahlen sie sofort, die anderen warten aus Gewohnheit ab, bis ihre Kostenträger (manchmal eine PKV und eine Beihilfestelle) die Rechnung erstattet haben. Erst dann überweisen sie das Honorar an ihre behandelnden Ärzte. Und eine dritte, eher sehr kleine Gruppe, zahlt erst mal gar nicht.
WIE MAHNE ICH KORREKT UND WIRKSAM?
Zunächst schafft ein kleiner Satz auf der Rechnung selbst Klarheit: Nennen Sie ein Fälligkeitsdatum. Und weisen Sie ergänzend darauf hin, dass der Verzug –und damit die Pflicht des Empfängers, die Mahnkosten zu tragen – eintritt, wenn das Honorar bis zum gewünschten Termin nicht bei Ihnen eingegangen ist.
Weit verbreitet ist der Irrtum, dass eine mündliche Mahnung gültig ist. Das trifft nicht zu und wird im Streitfall auch schwer zu beweisen sein. Erinnern Sie schriftlich! Bewährt hat sich ein zwei- bis dreistufiges Verfahren. Sie erinnern zunächst höflich. Schließlich kann auch Ihr Patient einmal schlicht vergessen haben, zu bezahlen. Falls das nichts nutzt, verwenden Sie durchaus den Begriff „Mahnung“.
AB WANN SOLLTE ICH MAHNEN?
Ich empfehle, im 4-Wochen-Abstand zu handeln und damit zu dokumentieren, dass Sie es ernst meinen. Ärzte, die im Anschluss an ihre Rechnung oder eine Zahlungserinnerung länger als 6 Wochen warten, dokumentieren damit ein eher nachrangiges Interesse daran, ihre Forderung durchzusetzen. Umso länger warten dann einige Patienten mit dem Ausgleich. Was ist, wenn ein säumiger Zahler trotzdem weiter fleißig in die Praxis kommt? Ein freundlicher Hinweis des Praxisinhabers wirkt manchmal Wunder.
WAS, WENN DER PATIENT DANN IMMER NOCH NICHT ZAHLT?
Wenn das alles nichts nutzt, ist der letzte erfolgversprechende Schritt zu erwägen: Entweder selbst oder über einen Rechtsanwalt den Erlass eines Mahnbescheides zu beantragen.
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Die Erfahrung zeigt zum Beispiel, dass viele niedergelassene Ärzte das gedeckelte System der KV-Abrechnung gedanklich auf die GOÄ übertragen. Viele Ärzte setzen erbrachte Leistungen nicht auf die Privatliquidation, da sie glauben, sie dürften sie ohnehin nicht abrechnen. Das Prinzip der Einzelleistungsvergütung nach GOÄ wird dagegen häufig übersehen. In diesem Kontext spielt der so genannte Quartals-Irrtum eine besondere Rolle. In der GOÄ – gültig für alle Abrechnungen gegenüber Privatpatienten, auch für die Abrechnung von Selbstzahlerleistungen von Kassenpatienten – gilt die Quartalssystematik nicht.
Niedergelassene Ärzte können die Wirtschaftlichkeit Ihrer Praxis deutlich erhöhen. Dabei sollten nicht nur die Kosten in den Blick genommen werden, auch an der Einnahmen-Schraube lässt sich drehen – zum Beispiel durch Optimierung der Abrechnung. Die Wirtschaftlichkeit der Praxis steigern und besser verdienen – das wünscht sich wohl jeder niedergelassene Arzt. Kein Wunder, schließlich liegt ihr Stundenlohn bei lediglich 53 Euro, ermittelte die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Ein Grund dafür ist, dass die Betriebskosten in den vergangenen Jahren schneller gestiegen sind als die Praxiseinnahmen. Verständlich, dass niedergelassene Ärzte Interesse haben, ihre Einkommenssituation zu verbessern.
Umso mehr erstaunt, dass viele Praxisinhaber bares Geld verschenken! Sie versäumen es schlicht und einfach, Leistungen abzurechnen, obwohl sie diese erbracht haben. Werden erbrachte Leistungen nicht abgerechnet, fehlt Ärzten nicht nur der Beitrag zur Deckung ihrer Kosten, sie haben auch ihre wertvolle Zeit, ihren ärztlichen Einsatz und damit das ihnen zustehende Honorar verschenkt. Dabei ist der Aufwand für eine Optimierung der Privatliquidation gar nicht so hoch.
NACH EINEM MONAT NEUE ZIFFER 3
Hier ist der Begriff „Behandlungsfall“ viel wichtiger. Der „Behandlungsfall“ nach GOÄ beginnt, selbst bei derselben Krankheit, am Folgetag des Folgemonats neu zu laufen. Beispiel: Ziffer 3 für eine mehr als 10-minütige Beratung darf ohne zusätzliche Begründung nur einmal pro Behandlungsfall berechnet werden. Wird eine Ziffer 3 am 4. März 2015 erbracht, beginnt der nächste Behandlungsfall bereits am 5.April 2015. Das heißt, die Ziffer 3 kann dann erneut angesetzt werden. Der Behandlungsfall in der KV-Abrechnung hingegen umfasst die gesamte/n Krankheit/en eines Patienten im Quartal. Auch bei der Gesundheitsuntersuchung nach Ziffer 29 GOÄ sollten die Ärzte gedanklich vom EBM auf die GOÄ umschalten. Hier können zum Beispiel erbrachte EKG´s, Spirografien, Sonografien und die meisten Laborziffern zusätzlich berechnet werden. Im EBM gibt es stattdessen nur Pauschalbeträge. Häufig werden versehentlich auch Konsilien zwischen Ärzten nicht berechnet. Beispiel: Ein Orthopäde ruft im Zusammenhang mit der Behandlung eines Rheumapatienten dessen Hausarzt an. Beide Ärzte diskutieren Medikation und therapeutische Optionen. Folglich dürfen auch beide die Ziffer 60 GOÄ abrechnen. Das macht beim üblichen 2,3-fachen Satz für jeden der beiden Ärzte € 16,09 aus. Oftmals unterbleibt allerdings die Liquidation dieser Leistung, entweder aus Unkenntnis oder einfach, weil das Konsil nicht dokumentiert wurde.
UNTERSUCHUNGEN NACH BEDARF
Ebenfalls verbreitet ist die Annahme, körperliche Untersuchungen seien für die GOÄ-Abrechnung in ihrer Häufigkeit limitiert. Auch hier wird unnötig Geld verschenkt. Gerade diese Untersuchungen sind über die GOÄ-Ziffern 5 bis 8 stark differenziert. Details gehen aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen hervor. Die Ärzte entscheiden anhand der medizinischen Notwendigkeit, wie oft und wie intensiv untersucht werden muss, und sie dürfen jede einzelne Untersuchung auch berechnen. Gern vergessen werden die Möglichkeiten, die im § 5 GOÄ festgeschrieben sind. Dort ist die Honorarhöhe geregelt. Liegen in Ausnahmefällen eine größere medizinische Schwierigkeit, ein höherer Zeitaufwand oder besondere Umstände bei der Ausführung vor, kann ein höheres Honorar verlangt werden.
KORREKTE BEGRÜNDUNG IST WICHTIG
Praxen berichten zwar, dass der Ansatz eines höheren Faktors manchmal zu Rückfragen seitens der Patienten führt. Doch der höhere Faktor ist eine von der GOÄ ausdrücklich vorgesehene Option. Mit einer korrekten Begründung haben Ärzte das Recht, ein höheres Honorar abzurechnen. Vorausgesetzt, dass die angegebene Begründung im Einzelfall zutrifft und schlüssig formuliert ist, kann Rückfragen, die nach § 12 GOÄ ausdrücklich vorgesehen sind, problemlos begegnet werden. Nicht jeder Praxisinhaber muss sich bis ins Detail mit der Gebührenordnung auskennen und kann doch die Privatabrechnung optimieren – wenn er externe Abrechnungsdienstleister heranzieht. Gute Dienstleister prüfen die Rechnungen vor dem Versand regelmäßig mit Spezialisten. Viele Dienstleister bieten zudem zusätzlich zur individuellen Bearbeitung der eingereichten Unterlagen intensive Schulungen der Ärzte und ihres Praxispersonals zu GOÄ-Fragen an.
Mehr Wissen zur GOÄ
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Viele Leistungen enthalten in Ihren Abrechnungsbestimmungen die Anmerkung, dass eine Berechnung nur 1x je Sitzung möglich ist. Eine Sitzung in der GOÄ kann man als einzeitige Arzt-Patientenbegegnung definieren, wozu gegebenenfalls auch vor- und nachbereitende Maßnahmen gehören.
Grundsätzlich sollten bei Leistungsziffern die je Sitzung in der GOÄ nur 1x berechnungsfähig sind, bei mehrfachem Ansatz im Rahmen der Rechnungslegung Uhrzeitangaben erfolgen. Ein zeitlicher Abstand von 10-15 Minuten wird allerdings einem Kostenträger nur schwer als getrennte Sitzung vermittelbar sein. Ein deutlicher zeitlicher Abstand zwischen den erbrachten Leistungen sollte unbedingt vorliegen. Weiterhin muss allerdings auch das Behandlungs- oder Untersuchungsziel berücksichtigt werden. So gilt auch als eine Sitzung, wenn der Patient aus praxisorganisatorischen oder medizinischen Gründen zwischen den einzelnen Untersuchungen oder Behandlungen den Raum verlässt oder im Wartezimmer wartet, im Extremfall sogar, wenn er die Praxis zwischenzeitlich verlässt.
Mit der einschränkenden Abrechnungsregel soll eine Aufteilung der „Sitzung“ verhindert werden, da sonst vom Gesetzgeber beabsichtigte honorarbegrenzende Elemente in der Gebührenordnungsstruktur umgangen werden könnten. Als Beispiel hierfür steht die Beschränkung der Anzahl von zu honorierenden Organen bei Ultraschallleistungen. Eine Aufteilung in mehrere getrennte Sitzungen ohne dass hierfür eine medizinische Indikation vorliegt ist somit nicht vertretbar.
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Wenn eine Praxisübernahme ansteht, gibt es eine Menge zu beachten. Frank Macht, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Büdingen Nova, hat schon viele Praxisübernahmen begleitet. Hier berichtet er von Fällen aus der Praxis und erzählt, an was Sie sich nicht die Finger verbrennen sollten.
1. VERGESSEN SIE DIE SOFTWARE NICHT
Nehmen Sie in die Inventarliste des Kaufvertrages auch die Lizenzen der Praxis-Software auf, die für die Fortführung des Praxisbetriebes benötigt werden. Dies insbesondere dann, wenn bei der Praxisübernahme schon feststeht, dass der Abgeber nach dem Verkauf seine ärztliche Tätigkeit an einem anderen Standort – zum Beispiel in einer reinen Privatpraxis oder in einer Berufsausübungsgemeinschaft – fortführen möchte. Eine Trennung der Daten von Privat- und Kassenpatienten ist in der Regel nicht möglich. Hier kann häufig nur der Datenpool dupliziert werden. Zum anderen geht es um die Software, die zum Betrieb der medizinischen Geräte benötigt wird. Der Abgeber wird diese Software in der Regel nicht neu anschaffen wollen.
2. BAG- UND KAUFVERTRAG PARALLEL VERHANDELN
Wenn Sie als Nachfolger in eine Berufsausübungsgemeinschaft einsteigen wollen, sollten Sie vor dem Abschluss des Praxiskaufvertrages die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit mit den Kollegen (Arbeitszeitverteilung, Gewinnverteilung, gegenseitige Vertretung, etc.) geklärt haben. Es kann sonst passieren, dass ein bereits abgeschlossener Kaufvertrag rück abgewickelt werden muss, weil keine Einigung über die Zusammenarbeit erzielt werden konnte.
3. VERTRÄGE NICHT IM UMLAUFVERFAHREN UNTERSCHREIBEN
Unterschreiben Sie Verträge nicht im Umlaufverfahren, sondern nach Möglichkeit immer in einem gemeinsamen Termin. Unschön wird es, wenn bei Abschluss eines Kooperationsvertrages im Umlaufverfahren Unterschriften „zurückgehalten werden“, um damit die Verhandlungsposition gegenüber Kollegen zu stärken, die bereits unterzeichnet haben. Hier müssen die Kollegen, die unterschrieben haben, den Vertrag dann gegebenenfalls fristgemäß anfechten.
4. PRAXISVERLEGUNG ABSICHERN
Sichern Sie sich ab, dass die zu übernehmende Praxis auch an einem anderen Standort fortgeführt werden kann, wenn eine Verlegung (zum Bespiel in ein Ärztehaus) geplant ist. Die Praxisverlegung bedarf der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Sie kann abgelehnt werden, wenn durch die Verlegung eine Beeinträchtigung der Patientenversorgung am Standort der noch bestehenden Praxis zu befürchten ist. Entsprechend sollten Praxiskaufvertrag und Praxismietvertrag Ausstiegsklauseln für den Fall vorsehen, dass die Verlegung abgelehnt wird.
5. BESCHÄFTIGUNGS-DAUER DER PRAXIS-MITARBEITER IN ERFAHRUNG BRINGEN
Klären Sie vor einer Praxisübernahme ab, seit wann die Mitarbeiter in der Praxis des Abgebers beschäftigt sind (Zeiten beim Praxisvorgänger zählen mit). Die Kündigungsfristen des Praxispersonals hängen in der Regel von der Beschäftigungsdauer in der Praxis ab. Wenn Mitarbeitern nach der Praxisübernahme unter Einhaltung einer zu kurzen Frist gekündigt wird, sind diese Kündigungen unwirksam.
6. WETTBEWERBSVERBOT GENAU DEFINIEREN
Konkurrierende Tätigkeiten des Praxisabgebers nach der Praxisübergabe werden meistens über ein strafbewehrtes Wettbewerbsverbot im Kaufvertrag ausgeschlossen. Ausgenommen von diesem Verbot sind häufig Praxisvertretungen, die der Praxisabgeber nach dem Verkauf noch durchführen möchte. Hier sollte darauf geachtet werden, dass eine Höchstdauer für Vertretungen pro Jahr „in fremden Praxen“ festgelegt wird. Ansonsten könnten über langfristige Praxisvertretungen an anderen Standorten Patienten abgeworben werden. Gleiches gilt für einen Ausschluss des fachlichen Betätigungsfeldes des Praxisabgebers.
Praxisbeispiel: Ein Facharzt für Orthopädie lässt sich nach dem Verkauf seiner orthopädischen Privat- und Kassenpraxis als Osteopath in einer (neuen) Privatpraxis um die Ecke nieder.
7. UNTERMIETVERTRAG VS. HAUPTMIETVERTRAG
Soll die Praxis nach der Übernahme längerfristig am bestehenden Standort fortgeführt werden, empfiehlt es sich, keinen Untermietvertrag mit dem Praxisabgeber, sondern gleich einen Hauptmietvertrag mit dem Immobilieneigentümer abzuschließen. Auch wenn bei Abschluss eines Untermietvertrages möglicherweise eine günstige Untermiete ausgehandelt werden kann, ist das Untermietverhältnis immer vom Bestand des Hauptmietvertrages abhängig. Ihre Entfaltungsmöglichkeiten sind eingeschränkt, solange der Praxisabgeber als Hauptmieter ein Zugriffs- und Mitspracherecht bezüglich der Räumlichkeiten hat.
Wird die Praxisimmobilie verkauft, möchte der neue Eigentümer günstige Altmietverträge möglichst kurzfristig beenden, um in Zukunft neue Mietverträge mit höheren Mieten abzuschließen. Als Untermieter sind Sie dann in einer schlechteren Verhandlungsposition, wenn es darum geht, dass bereits bestehende Mängel in den Räumlichkeiten beseitigt werden sollen oder sogar Rückbauten vorzunehmen sind. Der Immobilieneigentümer wird die Beseitigung der Mängel vom Hauptmieter fordern, dieser wiederum von Ihnen. Streit ist hier vorprogrammiert. Schließen Sie besser gleich einen Hauptmietvertrag mit dem Immobilieneigentümer ab.
8. VORSICHT BEI DER PraxisÜBERNAHME VON FREIBERUFLICHEN PRAXIS-MITARBEITERN
Gibt es in der zu übernehmenden Praxis freiberufliche Mitarbeiter, empfiehlt es sich vorher abzuklären, ob dieses Personal sozialversicherungsrechtlich auch tatsächlich als freiberuflich eingestuft wird. Sind diese Mitarbeiter in Wirklichkeit schein selbständig, müssen von Ihnen als Praxisinhaber Sozialabgaben und Lohnsteuer – mit empfindlichen Zinszuschlägen – nachgezahlt werden.
9. VERSICHERUNGSSCHUTZ AUCH SCHON FÜR DIE GRÜNDUNGSPHASE
Versicherungsschutz sollte nicht erst ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Praxistätigkeit bestehen, sondern nach Möglichkeit auch schon für die Gründungsphase. Treten beispielsweise bei einem Umbau der Räumlichkeiten vor dem Praxisbeginn Schäden auf, für die Sie zur Verantwortung gezogen werden sollen, diese aber nicht verschuldet haben (weil schon vorher vorhanden), sollte Ihre Praxis-Rechtsschutzversicherung auch für diesem Fall schon eingreifen und nicht erst später.
Zur Klärung der Praxiswertermittlung erstellt Büdingen Nova Praxisschätzungen nach dem modifizierten Ertragswertverfahren. Die Entscheidungsfindung bei der Kaufpreisverhandlung wird damit erleichtert und auch das Finanzierungsgespräch mit der Bank dadurch optimal vorbereitet.
Anfang 2018 hat Dr. Attila Demirhan eine gynäkologische Praxis in Schlüchtern, Hessen, übernommen. Fazit nach 8 Monaten: er ist verdammt gern sein eigener Chef. Welche Hürden er allerdings auf dem Weg zur eigenen Praxis nehmen musste und was ihn am meisten an der Selbstständigkeit stresst, erzählt er in unserem Gründerinterview.
HERR DR. DEMIRHAN, WIE KAMEN SIE DAZU ÜBER EINE NIEDERLASSUNG NACHZUDENKEN?
In der Klinik hatte ich immer den Wunsch auf eine persönliche Weiterentwicklung, doch die Hierarchien haben dies leider nicht zugelassen. Natürlich hätte ich die Klinik wechseln können, doch ich wollte irgendwann mit meiner Familie bauen, sesshaft werden, und nicht von Job zu Job ziehen. Auch Wochenenddienste, nachts um 3 Uhr zu einer Entbindung aufstehen und dann um 7 Uhr wieder normal zur Arbeit, das wollte ich nicht bis zur Rente machen. Ich habe mich dann über die Niederlassung informiert, doch letztendlich war es ein Zufall, der mir den entscheidenden Impuls gab. Eine Kollegin hatte mir erzählt, dass ein Gynäkologe, der auch noch als Belegarzt tätig war, eine Praxis abzugeben hatte. Eigene Praxis – eigene Patienten – eigene Betten – das Konzept hat mich überzeugt.
WORAUF HABEN SIE SICH AM MEISTEN GEFREUT?
Das ich mein eigener Herr und Chef bin. In der Klinik ist man oft nicht so frei beim Treffen von medizinischen Entscheidungen. Auch der intensive Patientenkontakt war mir besonders wichtig. Als Oberarzt hatte ich nicht mehr so viel Kontakt zu den Patienten, alles war recht oberflächlich. Jetzt kommen die meisten Patienten zur Vorsorge zu mir und nicht mit einer akuten Erkrankung. Da bleibt auch mal die Zeit für privatere Gespräche. Ich habe zwar jetzt mehr Patienten als in der Klinik, aber die Arbeit ist viel angenehmer. Bei einer ambulanten OP in der Klinik habe ich viele Patienten nie wieder gesehen, nur falls es mal zu Problemen gekommen ist. Jetzt bekomme ich auch über positive Ergebnisse eine Rückmeldung und ich sehe wie es den Patienten danach besser geht. Das befriedigt natürlich ungemein und ist sehr schön.
WAS WAR DIE GRÖSSTE ÜBERRASCHUNG
Was mich sehr freut: Es läuft besser, als ich erwartet habe. Ich dachte, ich muss monatelang warten, bis ich operativ tätig werden kann, aber es ist ein Selbstläufer. Die größte negative Überraschung ist der Ärger rund um das Thema KV-Abrechnung. Man leistet was und bekommt es nicht komplett vergütet. Ich wusste schon, dass es Abschläge geben würde, aber nicht in diesem Ausmaß. Ich musste mich bei der Wahl von Behandlungsmaßnahmen schon sehr umstellen.
KONNTEN SIE AUF DER PATIENTEN-STRUKTUR IHRES VORGÄNGERS AUFBAUEN?
Ja, ich konnte schon darauf aufbauen. Natürlich ist es auch so, dass viele Patienten auf meinen Vorgänger fixiert waren. Man verliert bestimmt auch den einen oder anderen Patienten, aber es kommen auch neue hinzu. Ich denke das ist ganz normal und es gleicht sich im Großen und Ganzen aus. Man sollte auf jeden Fall bedenken, dass sich die Patienten sehr schnell untereinander austauschen und dann auch gegebenenfalls gerne Empfehlungen aussprechen, wenn sie zufrieden mit dem ersten Eindruck sind.
WAS HAT IHNEN AUF DEM WEG IN DIE EXISTENZGRÜNDUNG BESONDERS GEHOLFEN?
Viele niedergelassene Kollegen waren sehr hilfreich. Ich kann jedem nur empfehlen, sich ein gutes Netzwerk aufzubauen. Insbesondere bei der Abrechnung habe ich viel wichtige Unterstützung bekommen: Was darf ich? Was darf ich nicht? Zudem hatte ich noch das Glück, dass eine Kollegin sich zeitgleich niedergelassen hat. Der Informationsaustausch mit ihr hat mir auch sehr viel geholfen. Außerdem habe ich Existenzgründerseminare von Büdingen besucht und davon wahnsinnig profitiert. Da habe ich sehr viele Tipps mitgenommen, an die ich mich heute noch erinnern kann.
Durch die Hilfe habe ich viele organisatorische Strukturen in der Praxis aufgedeckt, die heute nicht mehr aktuell sind. Diese musste ich natürlich schnellstens verändern. Das war etwas problematisch, da es nicht jedem Mitarbeiter leicht fällt eingetretene Pfade zu verlassen. Das ist denke ich jedoch völlig normal und soll auch keine Kritik an den Mitarbeitern darstellen. Das ganze Praxispersonal ist wirklich topfit und total engagiert. Sie arbeiten tatsächlich so, als ob die Praxis Ihnen gehören würde, aber selbst dann verlaufen solche Veränderungen nicht ganz problemlos.
Die positiven Auswirkungen einer raschen Diagnose, die moderne Schnelltests den Patienten bieten, liegen auf der Hand. Damit die Abrechnung eines HPV-Schnelltest oder anderen Schnelltests jedoch kein Bumerang für Ihre Praxis wird, zeigt Ihnen dieser Beitrag an was Sie alles denken müssen. In vielen der dem Schnelltest beiliegenden Empfehlungen steht, dass die Kosten als Auslagen zu berechnen seien. Das widerspricht der allgemeinen Bestimmung Nr. 1 im Abschnitt M der GOÄ. Dort heißt es, dass die Kosten für die Durchführung des Schnelltests mit den Gebühren abgegolten sind.
ABRECHNUNGS-BEISPIEL: HPV-SCHNELLTEST
Im Fall eines HPV-Schnelltest wird die Empfehlung gegeben, ihn mit den Leistungen nach den Nummern 4405, 3909 und 3911 analog in Rechnung zu stellen.
Achtung: Sicherlich kann der HPV-Schnelltest auf diese Weise abgerechnet werden. Jedoch erfordern alle drei genannten Ziffern eine Doppelbestimmung der Werte, die bei einem Schnelltest in der Regel jedoch nicht erfolgt. Daher sollte in diesem Fall die Ziffer 4363 HPV-Schnelltest analog mit einem Betrag von 34,19€ berechnet werden. Mit dieser Ziffer sind sowohl die angefallenen Auslagen als auch die Testdurchführung vergütet.
SO RECHNEN SIE DIE HÄUFIGSTEN SCHNELLTESTS AB
Analogziffer
Leistungstext
Betrag in EUR
4363
HPV-Schnelltest
34,19
4504
Streptokokken-Schnelltest
8,71
A3732
Troponin-T-Schnelltest
13,41
3736
Micral-Test
8,04
3937
Visuell-qualitativer D-Dimer-Schnelltest
12,07
4644
Influenza-Viren-Schnelltest
16,76
3736
Immunologischer Stuhltest auf okkultes Blut (iFOBT), qualitativ
8,04
3747
FOBplus-Schnelltest auf Blut im Stuhl, Prevent-ID-Test
12,07
Probleme bei der GKV-Erstattung: „Aber der Hpv-Schnelltest ist doch eine igel?!“
Versicherungen können die genannten Schnelltests aber auch als IGeL auslegen. Aus diesem Grund kann es zu Erstattungsschwierigkeiten mit der Versicherung kommen. Was dann?
Sollte auch nur der geringste Zweifel bestehen, dass die Zahlung für die befürwortete Leistung nicht von der Krankenversicherung übernommen wird, raten wir, den Patienten im Rahmen des Patientenrechtegesetzes darüber zu informieren. Es empfiehlt sich, dies in schriftlicher Form zu tun, um einen Nachweis erbringen zu können. Ebenso gibt es die Möglichkeit, dem Patienten einen Kostenübernahmeantrag auszuhändigen, wenn die Kostenübernahme fraglich ist. Diesen Antrag kann der Patient dann seiner Versicherung vorlegen.
DIESE 3 PUNKTE SOLLTEN SIE BEI DER ABRECHNUNG BEACHTEN
Bei keinem angebotenen Schnelltest sind die Auslagen gesondert abrechenbar.
Prüfen Sie, ob die erbrachte Leistung unter die Kategorie „IGeL“ fällt.
Wird ein Schnelltest mit einer Analogziffer berechnet, muss dies auf der Rechnung GOÄ-konform vermerkt sein, damit die Rechnung ihre rechtliche Gültigkeit behält.
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