Allergien sind keine seltenen Einzelerkrankungen mehr. Über einen Heuschnupfen oder Tierhaar- und Pollenallergien hinaus kommen häufig auch Patienten mit allergischen Reaktionen auf Bettwanzen, Hausstaub- oder andere Milben und spezielle kosmetische Produkte in die Sprechstunden der Hautärzte.
Hinzu kommen Patienten, die für sich oder ihre Familienangehörigen in Sorge um denkbare oder vermutete Allergien sind, um diese näher abzuklären. Gleich, ob jemand gesetzlich oder privat krankenversichert ist: Akute und lebensbedrohliche bzw. lebensbeeinträchtigende allergische Reaktionen gehören regelmäßig zu den Versorgungsaufträgen aller gesetzlichen und privaten Krankenkassen, deshalb muss in Regelfällen nicht besonders auf die Abrechnungsmöglichkeiten eingegangen werden.
Allergien in der versicherung
Die Versicherten dürfen sich darauf verlassen, dass die Diagnostik und Behandlung sowohl häufiger als auch eher seltener Allergien zu Lasten ihrer Krankenkassen abgerechnet wird. Dennoch gibt es immer wieder Fälle, in denen die Kostenübernahme einer erfolgversprechenden Allergiebehandlung von GKV, PKV oder Beihilfe abgelehnt wird. Wenn Patienten zweifeln, ob eine aufwändige Allergiediagnostik oder -therapie von der Krankenkasse übernommen wird, sollten sie vor Beginn deren Auskunft dazu einholen. Gesetzliche und private Krankenkassen zeigen nach eingehender Diskussion häufig ein Einsehen, genehmigen Ausnahmen oder zahlen Behandlungen, deren Übernahme sie kurz zuvor noch abgelehnt haben.
Sollte eine Krankenkasse auf Verhandlungen nicht eingehen wollen, bleibt den Patienten häufig nur, die Hilfe eines Rechtsanwalts heranzuziehen, denn bereits die verschiedenen Versicherungsverträge wollen mit geschultem Auge beurteilt werden. So können beispielsweise im Versicherungsvertrag bestimmte Leiden oder Risiken von der Erstattung ausgenommen sein.
Vertragsärzte sind mit Blick auf ihre gesetzlichen und vertraglichen Pflichten meist abhängig von den Entscheidungen der Kostenträger und der eventuell eingeschalteten Schlichtungsstellen. Heute geht es um die regelgerechte Liquidation allergologischer Leistungen dann, wenn sie auf Wunsch des Patienten rsp. des Zahlungspflichtigen durchgeführt werden. Auch gesetzlich Krankenversicherten ist dann eine Rechnung nach der GOÄ zu stellen. Hier sind in diesem Zusammenhang folgende Leistungen üblich (keine abschließende Übersicht):
GOÄ-Position | Zifferntext | Einzelbetrag* | Hinweis |
1 | Beratung | 10,72 € | |
5 | Symptombez. Untersuchung | 10,72 € | |
7 | Untersuchung gesamtes Hautorgan | 21,45 € | Alternativ zu Ziffer 5 |
385 | Pricktest 1 – 20 je 6,03 € | 120,60 € | |
386 | Pricktest 21 – 40 je 4,02 € | 80,40 € | |
387 | Pricktest 41 – 80 je 2,68 € | 107,20 € | |
388 | Reib,Scratch- oder Skarifikationstest, bis zu 10 Tests je 4,69 € | 46,90 € | Anzahl nicht limitiert |
389 | Jeder weitere Reib,Scratch- oder Skarifikationstest je 3,35 € | ||
390 | Intrakutantest, 1 – 20 je 8,04 € | 160,80 € | |
391 | Intrakutantest, jeder weitere bis 80 mal je 5,36 € | auf 80 Tests begrenzt |
Welche ziffern zur diagnostik?
Bei allen aufgezählten Diagnoseverfahren können die Testsubstanzen nicht als Auslagen geltend gemacht werden, sie sind unter Punkt V im Leistungsverzeichnis der GOÄ „Impfungen und Testungen, Allgemeine Bestimmungen“ Punkte 4 und 5 im Honorar enthalten.
Weiter ist auf Ziffer 34 GOÄ hinzuweisen, denn es werden auch bei Hautärzten Gespräche geführt, die länger als 20 Minuten dauern und benötigt werden, um eine nachhaltig lebensverändernde Erkrankung mit den Patienten zu erörtern. In der GOÄ ist deren Inhalt ausführlich beschrieben. Sowohl die Erstdiagnose als auch eine Veränderung oder gar Verschlimmerung einer Allergie kann Anlass für ein Beratungsgespräch nach Ziffer 34 sein.
Inzwischen werden häufig ganz eingehende Beratungsgespräche durchgeführt, die spezielle Aspekte der Umwelt- oder Ernährungsmedizin beleuchten und darüber hinaus individuelle allergologische Gesichtspunkte fokussieren. Gerade hier ist ein gewisses Streitpotential zwischen Patienten und Kostenträgern zu vermuten. Ärzten ist jedenfalls zu raten, sich die Honorare für diese Beratungen, die oft die eine ganze Stunde und länger dauern, durch eine Abdingung nach § 2 GOÄ (Honorarvereinbarung) zu sichern.
Für Allergiediagnostik und –behandlung auf Wunsch sollten Ärzte in allen Fällen eine schriftliche IGeL-Vereinbarung mit den Zahlungspflichtigen treffen, denn es entspricht ihrer wirtschaftlichen Aufklärungspflicht, Patienten zu informieren, dass sie wahrscheinlich einen Teil des Honorars selbst tragen müssen.