GOÄ Sonderregeln COVID-19

Beitrag GOÄ Sonderregeln COVID-19

In diesem Artikel erfahren Sie den neuesten Stand der GOÄ Sonderregeln COVID-19 während der Pandemie. Außerdem erhalten Sie Informationen zur Abrechnung von Corona-Tests und -Impfungen sowie zur Ausstellung eines ärztlichen Attests zur Priorisierung der Impfung.

Kürzlich haben sich BÄK, BZÄK, PKV-Verband und die Beihilfestellen von Bund und Ländern darauf geeinigt, die bisherigen Hygienepauschalen in modifizierter Form für die Zeit zwischen dem 01.01.2022 und dem 31.03.2022 für Ärzte und Zahnärzte einzuräumen. Somit gelten neue GOÄ Sonderregeln COVID-19.

Ab 01.01.2022 ist die GOÄ-Ziffer 383 analog zum 2,3-fachen Satz mit 4,02 € ansetzbar. Der erneut gesenkte Betrag wird damit begründet, dass bestimmte Investitionen für die Praxiseinrichtung (Wartebereiche, Anmeldung, aufhängen von Desinfektionsspendern pp.) durch die höheren Pauschalen in den Jahren 2020 und 2021 bereits kompensiert sind und der aktuelle Aufwand, z.B. für Einmalmasken pp. deutlich geringer als zu Anfang der Pandemielage sei.

Neu ist die einheitliche GOÄ-Ziffer 383 analog –erhöhter Hygieneaufwand, die bei Ärzten und Zahnärzten zu jedem persönlichen Kontakt abgerechnet werden kann.

Umgekehrt gilt, dass der pandemiebedingte Hygiene-Mehraufwand neben dem Ansatz der GOÄ-Ziffer 383a kein Kriterium für den Ansatz eines höheren Faktors ist. Erhöhte Schwierigkeit oder besonderer Zeitaufwand können daneben aber aus anderen Gründen geltend gemacht werden.

CORONA-TESTS UND -IMPFUNGEN

Die uns angeschlossenen Ärzte fragen im Zusammenhang mit der aktuellen „Coronavirus-Impfverordnung des Bundes nach den damit verbundenen Konsequenzen für die Honorarabrechnung. Deshalb stellen wir zur besseren Übersicht die Grundlagen und die infrage kommenden GOÄ-Positionen hier zusammen:

TestsGOÄ-ZiffernHonorar in EUREmpfehlung
PCR-Test durch ein Labor oder  mit Testkassetten in der Praxis4780, 4782, 4783 und 4785147,48
Schnelltest auf Antikörper mittels Testkassette4400 IgG-AK und/oder 4400 IgM-AK20,11
Schnelltest auf Antigene4648 analog16,76BÄK
Schnelltest auf Antigene4644 analog16,76Chefärztebrief

ÄRZTLICHES ATTEST ZUR PRIORISIERUNG

Patienten, die sich in einem Impfzentrum anmelden wollen, benötigen dazu ein ärztliches Attest. Dies kann sowohl von Vertrags- als auch von Privatärzten ausgestellt werden.
Allerdings legt die Impfverordnung einheitlich für GKV- und Privatpatienten als Honorar für diese Atteste 5 EUR, bei Postversand zzgl. 0.90 EUR Porto fest. Alle niedergelassenen Ärzte sind dafür an diese Beträge gebunden. Es muss zudem über die KV, in deren Bezirk die Ärzte niedergelassen sind, abgerechnet werden.

IMPFUNG IN DEN ARZTPRAXEN

Durch die Impfverordnung des Bundes ist nun abschließend festgelegt, dass alle niedergelassenen Ärzte (gleich ob Vertragsärzte oder ausschließlich privatärztlich tätig) die Corona-Impfungen über die jeweilige KV abrechnen müssen. Da wichtige Details innerhalb der KVen sehr unterschiedlich geregelt sind, können wir bei Fragen nur empfehlen, mit der KV, in deren Bezirk Sie niedergelassen sind, Kontakt aufzunehmen. Einheitlich werden pro Corona-Impfung (je Injektion im vorgeschriebenen zeitlichen Abstand) 20 EUR vergütet. Erfolgt lediglich eine Impfberatung, werden jeweils 10 EUR vergütet.

Aus unten stehender Tabelle gehen die üblichen damit im Zusammenhang stehenden Leistungen hervor. Die Ziffern 5, 6 und 7 können nur alternativ und niemals zusammen abgerechnet werden.

LeistungenGOÄ-ZiffernHonorar in EURHöherbewertung
Beratung110,72 – 16,32ausführliche Beratung länger als 10 Minuten
Sympt. Untersuchung510,72
HNO-Untersuchung (Nase, Mund, Ohren)613,41
Vollständige Untersuchung (HNO plus Lunge/Bronchien)721,45
Impfung37510,72
Abstrich2985,36 – 8,16erschwert bei Würgereiz, Abwehrverhalten etc.
Blutentnahme venös2504,20
HygienezuschlagA3834,02 (ab 01.01.2022)Festbetrag

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