Die Höher-Bewertung in der GOÄ ist ein wichtiges Instrument dieser. Doch es gibt nur drei Kriterien, die Ärzte anführen können, um höhere Faktoren tatsächlich und einwandfrei zu rechtfertigen.
Während einer Patientenberatung erfährt der Arzt viele zusätzliche Aspekte und Beschwerden, auf die er eingehen muss. Die Beratung zieht sich dadurch nicht nur zeitlich in die Länge, auch die Beratungs- und Behandlungskomplexität nimmt zu. Gibt es dafür einen Ausgleich beim Honorar?
Vom Verordnungsgeber gewollt: § 5 der GOÄ setzt den Rahmen, ärztliche Leistungen zwischen dem 1,0 und dem 3,5-fachen Satz, technische Leistungen zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Satz und Laborleistungen zwischen dem 1,0-fachen und dem 1,3-fachen Satz zu berechnen. Ärzte dürfen die oft als „Mittel- oder Schwellenwert“ bezeichneten Faktoren 2,3 bis 1,8 oder 1,15 überschreiten. Dafür muss in der Rechnung eine auf den Einzelfall bezogene Begründung angegeben sein.
Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände bei der Ausführung. Nur diese drei Kriterien kommen überhaupt in Frage, um einen höheren Faktor zu rechtfertigen. Wer stattdessen zum Beispiel die spezielle Zusatzausbildung des Arztes oder neu angeschaffte, aufwändige Geräte in das Honorar einfließen lassen möchte, wird damit keinen Erfolg haben.
BEMESSUNGSKRITERIEN UND ÜBERDURCHSCHNITTLICHKEIT
Ärzte unterscheiden, was nur leicht oder aber weit über dem Durchschnitt liegt. Eine nur mittelgradig erhöhte Schwierigkeit kann bedeuten, dass eine Leistung trotz Begründung auch nur mit dem 2,8-fachen oder 3,1-fachen Satz berechnet werden darf. Begründungen für eine Höher-Bewertung sind jedoch öfter möglich als von vielen vermutet. Drei Beispiele zeigen, dass Gründe für eine Höher-Bewertung in der GOÄ durchaus häufig auftreten. Ein größerer Zeitaufwand kann etwa geltend gemacht werden, wenn eine GOÄ 3 – Mindestdauer 10 Min. – doppelt so viel Zeit in Anspruch nimmt. Oder die medizinische Schwierigkeit wird durch die Begleiterkrankungen des Patienten erhöht. Besondere Umstände bei der Ausführung liegen vor, wenn ein Patient sich bei einer Untersuchung kaum oder gar nicht bewegen kann.
Wichtig ist, in der Liquidation auf den Punkt zu kommen. Texte mit ausschweifend geschilderten Details sind unnötig. Zu viele Ausdrücke aus der medizinischen Terminologie verunsichern die Patienten oder wecken Misstrauen.
Keine Pauschaltexte: Wer ohne Bezug zum Einzelfall pauschal „stets erfolgreiche“ Begründungstexte verwendet, läuft Gefahr, des Abrechnungsbetrugs bezichtigt zu werden. Steht ein falscher Begründungstext auf der Rechnung, ist diese nach § 12 GOÄ nicht fällig. Der Text muss für den Patienten nachvollziehbar sein. Auf dessen Verlangen hin muss der Arzt seine Angaben sogar nochmals erläutern.
Fazit zu Höher-Bewertung in der GOÄ
Den § 5 GOÄ nutzen! Oftmals verzichten Ärzte aus Unwissenheit oder aus Bequemlichkeit darauf, höhere Faktoren geltend zu machen. Die GOÄ ermöglicht (noch), das Honorar innerhalb der oben beschriebenen Bandbreiten flexibel zu bestimmen. Im Verordnungstext wird sogar verlangt, es „… nach billigem Ermessen“ festzulegen
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