Bei der Entscheidung, ob und welche Zuschläge bei der Chefarzt-Behandlung berechnet werden können, wird immer wieder Geld verschenkt, weil die Abrechnungsbestimmungen auf die schnelle nur schwer zu durchschauen sind.
Hinweis über Zuschläge bei der Chefarzt-Behandlung
Nachfolgend die Einschränkungen, die bei den folgenden Fragestellungen zu beachten sind. Relevant hierbei ist ebenfalls die Unterscheidung Krankenhausarzt und Wahlarzt.Gesetzliche Vorgaben:
Allgemeine Bestimmungen B II der GOÄ: … Die Zuschläge B bis D dürfen von Krankenhausärzten nicht berechnet werden, es sei denn, die Leistungen werden durch den liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach § 4, Abs. 2 Satz 3 erbracht. …§4, Abs. 2, Satz 3 der GOÄ: … Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären …. Behandlung gelten nicht …, wenn diese nicht durch den Wahlarzt oder dessen vor Abschluss dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden.
ZUSCHLÄGE A BIS D BEIM CHEFARZT AMBULANT?
Ja, weil…
- der Chefarzt in der Ambulanz zwar als Krankenhausarzt tätig ist, aber nicht als „Wahlarzt“. Die Wahlleistung wird nur für stationäre Behandlung abgeschlossen.
- in der Ambulanz ist der Chefarzt mit dem niedergelassenen Arzt gleichzusetzen. Vertragspartner ist der Arzt und nicht das Krankenhaus.
ZUSCHLÄGE A BIS D AMBULANT AUCH VON VERTRETER ODER OBERARZT BERECHNUNGSFÄHIG?
Ja, aber nur B bis D weil…
- die Vertreterregelung nur auf die „wahlärztliche“ Behandlung (also stationär) beschränkt ist.
- in der Ambulanz somit jeder diensthabende Arzt als Krankenhausarzt tätig ist.
- der Zuschlag A für Krankenhausärzte grundsätzlich ausgeschlossen ist (siehe Zuschlag A GOÄ)
Hinweis: Der Chefarzt muss bei der Delegation erreichbar sein, um ggf. eingreifen zu können.
ZUSCHLÄGE A BIS D CHEFARZT STATIONÄR?
Ja, aber nur B bis D, wenn
- sie vom Wahlarzt oder seinem ärztlichen Vertreter durchgeführt werden.
- in der Ambulanz somit jeder diensthabende Arzt als Krankenhausarzt tätig ist.
- der Zuschlag A für Krankenhausärzte grundsätzlich ausgeschlossen ist (siehe Zuschlag A GOÄ)
Hinweis: Der Zuschlag A ist für Krankenhausärzte grundsätzlich ausgeschlossen. Der Zuschlag D gilt für Krankenhausärzte nur nachts zwischen 20.00 und 8.00 Uhr, d. h. er kann nur in Kombination mit B oder C abgerechnet werden. Der Krankenhausarzt hat tagsüber eine Dienstpflicht. Der Zuschlag K1 ist für Chefärzte grundsätzlich berechnungsfähig!
ZUSCHLÄGE E BIS K2:
Für den Chefarzt in Frage kommen in der Regel nur die Leistungen 56, 60 und 61 sowie die Visiten bei kleinen Kindern. Die Zuschläge E, F, G, H sind neben den Visiten ausgeschlossen (allgem. Bestimmungen B V GOÄ) -> Nur bei Belegarzt neben 45, 46. Der Zuschlag K2 ist für Chefärzte grundsätzlich berechnungsfähig!
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