Die Diskussion um eine gerechte Vergütung für nichtärztliche Psychotherapeuten wird zurzeit landauf, landab geführt. Aber wie können Ärzte aus anderen Fachbereichen diese Leistungen, die als Psycho-Somatische Grundversorgung begriffen werden, korrekt abrechnen? Im einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und der Sozialgesetzgebung existieren für gesetzlich versicherte Patienten genaue Regeln, was Vertragsärzte tun müssen, welche Genehmigungen sowie Zulassungen sie brauchen, um z. B. die EBM-Leistungen 35100 ff. berechnen zu dürfen. Ein direkter Vergleich der in EBM und GOÄ unterschiedlich beschriebenen Leistungen für die privatärztliche Liquidation ist jedoch nicht möglich.
Psycho-Somatische Grund-versorgung – Was ist zu beachten
Was ist also zu beachten, wenn solche Leistungen bei Selbstzahlern und Privatversicherten vorkommen? Hier gilt ausschließlich die GOÄ. Leistungen aus dem Abschnitt „G“ dürfen grundsätzlich auch von Ärzten ohne den entsprechenden Facharztstatus erbracht und ab-gerechnet werden. In der einschlägigen Literatur wird ausdrücklich bejaht, wenn solche Leistungen beispielsweise von Allgemeinmedizinern, hausärztlichen Internisten oder Kinderärzten erbracht werden. Und in der Praxis kommen die Leistungen der entsprechenden Nummern 801, 804, 806, 812 und 849 auch bei weiteren Fachgruppen vor.
Allerdings dürfen Ärzte im Rahmen der psychosomatischen Grundversorgung zum Beispiel Gesprächsleistungen nur dann abrechnen, wenn sie diese inhaltlich vollständig erbracht haben. Für Ärzte ohne direkten Patientenkontakt sind sie ausgeschlossen. Deshalb ist für die spätere Abrechnung eine vollständige Dokumentation dieser Gespräche äußerst wichtig.
DER KLEINE ABER FEINE UNTERSCHIED
Dagegen können die Ziffern 860 und 861 (Erhebung der biographischen Anamnese und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) nur von Ärzten erbracht und abgerechnet werden, die über die gleichnamige Zusatzbezeichnung verfügen. Die Positionen der Leistungskataloge von EBM und GOÄ können und dürfen also nicht gegeneinander ausgetauscht werden. Nach GOÄ §§ 1 + 4 müssen diese Leistungen medizinisch notwendig, vollständig und höchstpersönlich von Ärzten erbracht werden – nichtärztliches Personal ist ausdrücklich davon ausgeschlossen. Eine Ausnahme bildet die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie durch dafür zugelassene Diplompsychologen.
AUF BESONDERHEITEN ACHTEN
Die häufig für Leistungen aus dem Bereich der Psychosomatik / Psychosomatische Grundversorgung verwendeten GOÄ-Positionen 806 und 849 bergen viele Details, die entweder obligatorisch oder fakultativ sind. Alle Ärzte, die gegenüber Selbstzahlern und Privatversicherten abrechnen, sollten daher die Besonderheiten kennen, um korrekt abrechnen zu können:
- Die Nummer 806 bezieht sich auf eine psychiatrische Behandlung durch die gezielte Exploration und das eingehende therapeutische Gespräch, auch in akuter Konfliktsituation – gegebenenfalls unter Einschluss eines eingehenden situationsregulierenden Kontaktgesprächs mit Dritten. Die Mindestdauer liegt bei 20 Minuten, dafür stehen als Einfachsatz € 14,57 in der GOÄ, der Schwellenwert liegt bei € 33,52.
- Inhalte der Ziffer 806 sind Exploration und das eingehende therapeutische Gespräch.
- Ferner ist ein notwendiges situationsregulierendes Kontaktgespräch mit Dritten inbegriffen. Je nach Verlauf der Erkrankung kann es erforderlich sein, Ziffer 806 auch mehrfach am Tag zu erbringen.
- Die Nummern 806 und 804 können nicht am selben Tag nebeneinander erbracht und berechnet werden, da sich die Inhalte weitgehend überschneiden. So ist in Ziffer 804 die gezielte Exploration auch – das heißt, falls im Einzelfall durchgeführt – enthalten. Dagegen ist das situationsregulierende Kontaktgespräch mit Dritten von Ziffer 804 nicht umfasst.
- Die GOÄ-Nummer 849 wird für psychotherapeutische Behandlungen bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen herangezogen. Auch hierbei beträgt die Mindestdauer 20 Minuten. Der Einfachsatz liegt bei € 13,41.
- Der Leistungstext der Ziffer 849 bezieht sich auf die darin aufgeführten Störungen, nicht jedoch auf bestimmte Methoden. Früher wurde die sogenannte „kleine Psychotherapie“ über eine Leistung nach Ziffer 849 erbracht und berechnet – im Unterschied zu 860 und 861, diese waren und sind auch heute noch Ärzten mit Gebietsbezeichnung vorbehalten.
Zum Schluss noch eine Formsache: Für beide GOÄ-Positionen gilt eine Mindestdauer von je 20 Minuten. Ist diese in der Rechnung nicht ausdrücklich hinter der Ziffer § 12 GOÄ nachzulesen, ist diese Liquidation nicht fällig.
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