Verschwitzt, vergessen, nicht abgesagt: Nicht wahrgenommene Termine haben für Praxen finanzielle Konsequenzen. Neben dem nun nicht erwirtschafteten Arzthonorar geht es auch um Personal- und Raumkosten. Über eine vertragliche Vereinbarung können Sie unzuverlässige Patienten in die Pflicht nehmen. Eine konkrete gesetzliche Regelung zu einem möglichen Ausfallhonorar gibt es nach wie vor nicht. Dennoch ist die Rechtsprechung der letzten 10 Jahre eindeutig.
ein dauerhaftes Problem in Arztpraxen
Ein dauerhaftes Problem in Arztpraxen ist es, wenn Patienten zu fest vereinbarten Terminen ohne Angabe von Gründen nicht erscheinen oder sie allzu kurzfristig absagen. Gerade bei ambulanten Operationen und hoch spezialisierten Diagnoseverfahren steht dann häufig ein Praxisteam bereit und es kommt zum Leerlauf, der wirtschaftlich nur schwer abzufangen und auch für das Arbeitsklima schädlich ist. Dann steht Ärger mit dem Patienten vor der Tür. Der ist häufig umso größer, wenn Sonderwünsche des Patienten im Terminplan bereits ihre Spuren hinterlassen haben.
BESTELLPRAXEN IM VORTEIL
Erfahrungsgemäß ist es für Inhaber von Bestellpraxen leichter, Ausfallhonorare geltend zu machen. So sind bei Psychiatern und Psychotherapeuten meist feste Zeiträume für einen einzigen, ganz bestimmten Patienten reserviert. Dann sind gar keine weiteren Patienten in der Praxis. Das übliche Gegenargument, während des „ausgefallenen“ Termins hätten andere Patienten früher oder schneller behandelt werden können, ist in der reinen Bestellpraxis leichter zu entkräften. Ärzte müssen ansonsten belegen, dass sie in der reservieren Zeit keine anderen Patienten behandeln konnten. Die dafür eingenommenen Honorare mindern nämlich einen errechneten Schaden.
AUSFALLHONORAR IN DER GOÄ NICHT VORGESEHEN
Problematisch ist, dass in der GOÄ als einziger Abrechnungsgrundlage gegenüber Selbstzahlern gar keine Leistung für nicht wahrgenommene Termine zu finden ist. Gleich, ob und wie ein Patient versichert ist: Für einen ausgefallenen Termin kann nicht auf die GOÄ zurückgegriffen werden. Umgekehrt heißt es in der GOÄ unter § 4 Abs. 2a sogar „Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig“. Gebühren können nämlich nur für erbrachte ärztliche Leistungen berechnet werden, die in der GOÄ aufgelistet sind. Wird keine Leistung erbracht, kann auch keine abgerechnet werden. Eine manchmal ausprobierte Variante, dann eine Verweilgebühr nach GOÄ 56 mehrfach in Rechnung zu stellen, bleibt schon aus diesem Grund erfolglos. Ist der Patient nicht in der Praxis erschienen, kann auch kein Arzt bei ihm verweilen. Auch eine Analogbewertung scheidet aus den genannten Gründen aus.
Ausfallhonorare sind allerdings heute nicht mehr selten. Dazu sind schriftliche Verträge mit den Patienten nötig, wenn es aufgrund unterschiedlichster Gerichtsurteile zu dem Thema auch keine Garantien dafür gibt.
SÄUMNISGEBÜHR UND TERMIN SCHRIFTLICH FIXIEREN
Ärzte, die planbare Eingriffe häufig durchführen, sollten vorsorgen. Vereinbaren Sie mit den Patienten für den Fall einer solchen Terminabsage schriftlich, ob und welche Entschädigung fällig wird. Bleibt ein Patient dem Termin dann fern oder unterschreitet er die vereinbarte Absagefrist, wird die zuvor vereinbarte Entschädigung fällig.
Dafür sollte genau festgelegt werden, an welchem Tag und zu welcher Zeit der Termin stattfindet. Darüber hinaus sollte eine Frist genannt werden, in welcher der Patient noch absagen kann, ohne ein Ausfallhonorar zahlen zu müssen. Hauptsache dabei ist die Vereinbarung mit dem Patienten, dass er für den ausgefallenen Termin an den Arzt einen Betrag von „xxx €“ zu zahlen hat.
VERTRÄGE MARKE EIGENBAU SIND RISKANT
Ärzte, die grundsätzlich über schriftlich vereinbarte Ausfallhonorare nachdenken, sollten sich darüber von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Nur mit soliden schriftlichen Verträgen sinkt die Gefahr von Honorareinbußen, die durch nicht oder verspätet abgesagte Behandlungstermine entstehen.
GRUNDLAGEN FÜR DIE FORDERUNG von AUSFALLHONORAR
- Die Arztpraxis muss mit sogenannten Terminvorläufen arbeiten. Das heißt, es muss ein fester Termin vereinbart worden sein, für welchen eine bestimmte Behandlung vorgesehen ist.
- Dieser fest vereinbarte Termin muss ausschließlich dem zu behandelnden Patienten vorbehalten sein, worüber dieser ausdrücklich informiert sein muss.
- Der Patient muss ausdrücklich darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass bei Nichteinhaltung bzw. bei nicht rechtzeitiger Absage des Termins die fest zugesagte Behandlung in Rechnung gestellt wird, es sei denn, dass sein Nichterscheinen unverschuldet ist. Unverschuldetes Nichterscheinen ist dann anzunehmen, wenn der Patient objektiv gehindert war, den Termin rechtzeitig abzusagen.
- Der Arzt konnte den Termin bei Nichterscheinen des Patienten oder einer Absage nicht mehr anderweitig vergeben.
Denkbar sind sodann ein Ausfallhonorar auf Grundlage des durch die Behandlung entgangenen Honorars, oder ein pauschalierter Schadenersatz, wobei einerseits ersparte Aufwendungen gegenzurechnen sind, andererseits der Nachweise eines niedrigeren als des pauschalen Schadens im Einzelfall möglich bleiben muss. Die vorstehenden Bedingungen sind mittlerweile einhellige Auffassung und daher soll nicht näher darauf eingegangen werden.
RECHTZEITIGKEIT DER ABSAGE
Ein Diskussionspunkt ist die „Rechtzeitigkeit“ der Absage. Grundsätzlich ist eine Frist zu vereinbaren. Die Rechtsprechung und auch Kammerempfehlungen variieren hierzu zwischen 48h und 24h, vereinzelt werden auch längere Fristen für vertretbar gehalten. Praktisch bedeutsamer ist die Frage der Einhaltung der vereinbarten Frist unter Berücksichtigung der gewählten Kommunikationsmittel sowie dem Interesse des Behandlers, einen freigewordenen Termin möglichst anderweitig zu vergeben.
Wenn man sich die Abläufe vor Augen hält, dann ist es bei Nachmittagsterminen doch nahezu ausgeschlossen, dass man bei Absagen nach 16 Uhr noch einen „Nachrücker“ für den nächsten Tag organisieren kann, geschweige denn am nächsten Vormittag eine Vergabe für den gleichen Tag. Die Absage eines Termins am Montagmorgen dürfte auch bei Einhaltung der 24-Stundenfrist regelmäßig zu einem nicht mehr zu kompensierenden Ausfall führen.
Hier muss man sich also die berechtigte Frage stellen, und hiermit setzen sich dann kaum noch Gerichtsurteile und Aufsätze auseinander, wann eine Absage rechtswirksam erfolgt ist. Die Rechtsprechung hat mitunter eine solche Absage, sogar konkludent (also durch schlüssiges Handeln, Fernbleiben), als Kündigung angenommen. Eine solche Terminabsage dürfte demnach den Zugangsregeln einer Kündigung folgen. Hier sind die Anforderungen an den Erklärenden aber recht hoch. Die Erklärung wirkt nicht einfach, wenn sie in den Empfangsbereich des Arztes gelangt, sondern erst dann, wenn üblicherweise mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist.
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