GOÄ 34 und 33 – alternativlos?

Beitrag Ziffer 34

Bei der Honorarabrechnung nach GOÄ gibt es immer wieder Fragen und Diskussionen, wenn die Ziffer GOÄ 34 angesetzt wird oder wenn längere Schulungen abgerechnet werden sollen. Hier finden Sie einige Grundlagen für die sachgerechte Abrechnung dieser Positionen. Die vielen Bedingungen im langen Leistungstext der Ziffer 34 sind nicht unübersichtlich.

DIE WESENTLICHEN DETAILS der GOÄ 34

1.) Die „Erörterung“, die den Ansatz der Ziffer 34 auslöst, ist keine klassische Beratung. Mit den Patienten werden die vorliegende Diagnose, bevorstehende Eingriffe, mögliche Begleiterkrankungen, vor allem aber die Auswirkungen der Krankheit auf die Lebensgestaltung besprochen. Die Mindestgesprächsdauer von 20 Minuten ist unbedingt zu beachten.

2.) Es muss sich um eine lebensbedrohliche oder nachhaltig lebensverändernde Erkrankung handeln. Hier ist das Wort „oder“ im Verordnungstext besonders zu unterstreichen. Die Erkrankung muss nicht sowohl lebensbedrohlich als auch nachhaltig lebensverändernd sein. Eines der beiden Kriterien genügt.

3.) Der geforderte „unmittelbare Zusammenhang“ ist nicht zeitlich, sondern inhaltlich zu sehen. Jeder Arzt, der erstmals oder mehrmals mit der konkreten Krankheit des Patienten zu tun hat und diese Erörterung vollständig erbringt, kann die Ziffer 34 GOÄ zweimal innerhalb von sechs Monaten abrechnen.

In Ziffer 34 kann inbegriffen sein, dass ein operativer Eingriff erörtert wird. Falls eine Operation geplant ist, gehört die Diskussion zu Risiken und Konsequenzen des Eingriffes bekanntlich schon aus berufsrechtlichen Gründen dazu. Allerdings ist das fakultativ und bedeutet nicht, dass Ziffer 34 nur dann berechnet werden kann, wenn es um einen operativen Eingriff geht. Wird ein solcher allerdings geplant und besprochen, so kann dafür zusätzlich zu GOÄ 34 nichts berechnet werden. Im selben Satz steht auch die „Einbeziehung von Bezugspersonen“. Die Ziffer 34 kann auch dann anfallen, wenn gar keine Bezugspersonen einzubeziehen waren. Darüber hinaus sollte nicht vergessen werden, dass ein weit über 20 Minuten hinausgehender Zeitaufwand alleine schon Grund für den Ansatz eines über dem 2,3 fachen GOÄ Satz liegenden Faktors sein kann. Auch die weiteren Kriterien, die für eine Höherbewertung herangezogen werden können, kommen bei GOÄ 34 grundsätzlich infrage (Schwierigkeit, Umstände bei der Ausführung).

Ziffer 33

Die Originalversion der Ziffer 33 beschränkt die Schulungen auf Diabetes, Gestationsdiabetes und Zustand nach Pankreatektomie. Darauf folgt häufig die Frage, wie spezielle Schulungen von Einzelpersonen mit einer Zeitdauer von mindestens 20 min. berechnet werden können. Inzwischen wird ähnlich strukturiert speziell bei Hypertonie und Asthma bronchiale geschult. Dies ist der klassische Ansatzpunkt für eine so genannte Analogbewertung, denn nach §6 der GOÄ dürfen (noch) nicht ins Gebührenverzeichnis aufgenommene neue Leistungen entsprechend einer vorhandenen GOÄ Position bewertet werden. Der GOÄ-Ausschuss der Bundesärztekammer hat für mindesten 20 minütige strukturierte Schulungsgespräche bei Hypertonie und Asthma bronchiale die analoge Bewertung „A36“ vorgeschlagen. Dieser Leistungsansatz wird schon seit mehreren Jahren erfolgreich verwendet.

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