GOÄ 800 UND 801 VOLLSTÄNDIG ODER EINGEHEND?
Grundsätzlich gilt: Eine vollständig erbrachte ärztliche Leistung kann berechnet werden, wenn dies nicht durch eine Detailvorschrift der GOÄ ausgeschlossen ist. Eine vollständige neurologische Untersuchung GOÄ 800 bedeutet, dass Reflexe, Vegetativum, Motorik, Sensibilität, Koordination, extrapyramidales System, Hirnnerven und hirnversorgende Gefäße untersucht werden.
Für den Ansatz der GOÄ 800 wird eine „eingehende“, nicht eine „vollständige“ Untersuchung verlangt. Daher müssen nicht alle genannten Teilbereiche untersucht werden, wenn dafür Ziffer 800 berechnet werden soll. Wurden im aktuellen Fall mindestens drei der obigen Teilbereiche untersucht, kann die eingehende neurologische Untersuchung berechnet werden.
Eine vollständige psychiatrische Untersuchung umfasst Bewusstsein, Orientierung, Affekt, Antrieb, Wahrnehmung, Denkablauf und mnestische Funktionen. Auch für die Berechnung der GOÄ-Ziffer 801 ist lediglich die „eingehende“ Untersuchung gefordert. Dafür genügt es, mindestens drei der oben genannten Teilbereiche vollständig zu untersuchen.
Wird bei 800 oder 801 mehr als eingehend untersucht, lohnt es sich zu prüfen, ob wegen dem Zeitaufwand, der medizinischen Schwierigkeit oder den Umständen bei der Ausführung ein höherer Faktor angemessen ist. Soll zwischen dem 2,3- und 3,5-fachen Satz abgerechnet werden, ist dies in der Liquidation für den Patienten nachvollziehbar zu begründen.
WANN SIND GOÄ-POSITIONEN 5,6 ODER 7 ERBRACHT?
Der Mindestumfang der Untersuchungen nach den GOÄ-Ziffern 5,6 und 7 ist im jeweiligen Leistungstext exakt beschrieben. Wird dieser Umfang erfüllt, können 5 und 6 alleine abgerechnet werden. Kommt der Umfang von 800 bzw. 801, siehe oben, hinzu, sind 5-7 neben 800 und 801 nicht ausgeschlossen. Eine Besonderheit ist bei der Ziffer 7 zu beachten. Wurden im Rahmen der GOÄ-Ziffer 7 nämlich die Stütz- und Bewegungsorgane untersucht, sind im verlangten Umfang auch die Reflexe enthalten. Nur, wenn außer den Reflexen drei weitere der oben genannten Teilbereiche untersucht wurden, darf zur GOÄ-Position 7 auch die GOÄ-Position 800 berechnet werden. Es empfiehlt sich also eine vollständige Dokumentation, um Erstattungsproblemen vorzubeugen.
ZIFFER 8 KANN NICHT MIT GOÄ 800 UND 801 ABGERECHNET WERDEN
Im „Ganzkörperstatus“ nach Ziffer 8 ist „…eine orientierende neurologische Untersuchung“ enthalten. Die GOÄ-Leistungen 8 und 800 können daher nicht miteinander abgerechnet werden. Die wechselseitigen Ausschlüsse zwischen 8 und 800 bzw. 801 sind in den Leistungstexten ausdrücklich formuliert.
OFT VERGESSEN: DIE ZIFFERN 1 ODER 3 GEMEINSAM MIT 800 UND 801
Beim Ansatz der Ziffern 800 oder 801 muss die oft vorangehende Beratung extra betrachtet werden. Die Ziffer 3 „Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung auch mittels Fernsprecher“ – mindestens 10 Minuten – wird manchmal irrtümlich nicht berechnet. Der Begriff des Behandlungsfalls in der GOÄ spielt dabei eine besondere Rolle.
Behandlungsfall-GOÄ: Allgemeine Bestimmungen, vor Abschnitt B, „ 1.: Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.“ Faustregel: Folgetag des Folgemonats. Ein Behandlungsfall, der am 24.09.2014 beginnt, läuft ab dem 25.10.14 von Neuem. Das bedeutet, dass 3 (oder 1) gemeinsam mit weiteren Leistungen > Ziffer 200 gemeinsam abgerechnet werden dürfen.
Ziffer 3 kann alleine oder kombiniert mit 5,6,7,8, 800 oder 801 abgerechnet werden. Achtung: kommt am selben Tag eine weitere Leistung ab Abschnitt „C“ der GOÄ hinzu, kann die 3 nicht mehr angesetzt werden. Stattdessen wäre einmal im selben Behandlungsfall eine GOÄ-Ziffer 1 möglich. Im Einzelfall kann der Arzt entscheiden, ob er zu Gunsten der 3 mit 800 oder 801 eine geringer bewertete GOÄ-Position ab Abschnitt „C“ nicht abrechnet. Findet im selben Behandlungsfall eine zweite 3 statt, darf sie nur angesetzt werden, wenn dies begründet wird. Für Rückfragen und Zweifelsfälle empfiehlt es sich, die erfolgten Untersuchungsschritte und die erhobenen Befunde sowie Tatsachen, die eine Höherbewertung rechtfertigen, besonders sorgfältig zu dokumentieren.
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