Ziffer 804 GOÄ nicht als Analogbewertung für längere Patientengespräche, sondern indikationsbezogen wählen.
Allgemein wird von Landesärztekammer und der Bundesärztekammer die grundsätzliche Auffassung vertreten, dass Beratungsleistungen, die im Abschnitt B der GOÄ (Grundleistungen und allgemeine Leistungen) enthalten sind, nicht durch einen Analogabgriff auf psychiatrische oder psychotherapeutische Leistungsziffern ersetzt werden können. Sofern ein Beratungsgespräch in Einzelfällen wesentlich länger dauert als es die in der Gebührenordnung dafür vorgesehene Zeitdauer vorsieht, ist ein Überschreiten des Schwellenwertes der GOÄ (2,3facher Satz) durchaus gerechtfertigt und kann durch entsprechende Zeitangabe begründet werden.
Der Zeitaufwand ist neben Schwierigkeitsgrad oder besonderen Umständen bei der Leistungserbringung ein in § 5 GOÄ (Bemessung der Gebühren) vorgegebenes Kriterium, welches die Höherbewertung einer Leistung ermöglicht. Leider lassen die allgemeinen Abrechnungsbestimmungen für Beratungsleistungen einen häufigen Ansatz von Beratungsleistungen oftmals nicht zu. Deswegen wird immer wieder auf die Ziffer 804 GOÄ bzw. 806 GOÄ ausgewichen.
Die Leistungspositionen nach Ziffer 804 ff. können bei vorliegender psychiatrischer Diagnose, sofern fachgerecht und gemäß Leistungslegende erbracht, abgerechnet werden, ohne dass es einer Analogbewertung bedarf. Die Angabe einer entsprechenden Diagnose ist aus Plausibilitätsgründen auf der Rechnung dringend anzuraten, um bei Beanstandungen darauf verweisen zu können. Häufig wird automatisch die Abrechnung als Analogbewertung unterstellt. Im Beanstandungsfall kann dann darauf verwiesen werden, dass aufgrund der angegebenen Diagnose die Leistung i. S. der Leistungslegende der GOÄ erbracht wurde und eine „Analogbewertung“ nicht erfolgte.
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