Die Abrechnungsbestimmungen zur GOÄ 56 haben es wahrscheinlich in sich und die Leistung wird häufig fehlerhaft zu Ungunsten des Arztes abgerechnet.
GOÄ 56 – VERWEILEN, OHNE UNTERBRECHUNG UND OHNE ERBRINGUNG ANDERER ÄRZTLICHER LEISTUNGEN – WEGEN ERKRANKUNG ERFORDERLICH –, JE ANGEFANGENE HALBE STUNDE
„Die Verweilgebühr darf nur berechnet werden, wenn der Arzt nach der Beschaffenheit des Krankheitsfalls mindestens eine halbe Stunde verweilen muss und während dieser Zeit keine ärztliche(n) Leistung(en) erbringt. Im Zusammenhang mit dem Beistand bei einer Geburt darf die Verweilgebühr nur für ein nach Ablauf von zwei Stunden notwendiges weiteres Verweilen berechnet werden.“
D. h. die Leistung ist erst ansatzfähig, wenn der Arzt länger als 30 Minuten verweilen muss, danach jedoch je angefangene halbe Stunde. Dies führt dazu, dass bei einer Verweildauer von 29½ Minuten die Ziffer 56 noch nicht, nach 30½ Minuten jedoch gleich zweimal abgerechnet werden kann. Im Klartext: Die Abrechnung erfolgt ausschließlich im Doppelpack.
Ebenso wichtig ist die besondere Kombinationsmöglichkeit mit den Zuschlägen. Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen B V der GOÄ besteht u. a. für die Ziffer 56 als Gebührenziffer mit zeitlicher Beschränkung in der Leistungslegende eine Ausnahme von der ansonsten untersagten Mehrfachberechnung sowie der Kombination mit anderen Zuschlägen. Dies macht sich besonders im Rahmen von Hausbesuchen bemerkbar.
Beispiel GOÄ 56
GOÄ-Ziffer | Beschreibung | Zeitschema | Preis |
50 | Besuch (inkl. 1 und 5) | Ankunft 22:15 | 42,90 € (2,3-fach) |
G | Zuschlag 22:00 bis 06:00 Uhr (1,0-fach) | 26,23 € (1,0-fach) | |
H | Zuschlag Sams-, Sonn- oder Feiertag (1,0-fach) | 19,82 € (1,0-fach) | |
WN5 | Wegegeld Radius bis 5 km nachts | 10,23 € (1,0-fach) | |
7 | Vollständige Untersuchung Bauchorgane | bis 22:30 | 21,45 € (2,3-fach) |
253 | intravenöse Injektion | bis 22:35 | 9,38 € (2,3-fach) |
2 x 56 | erweilen | 22:35 – 23:15 | 37,78 € (1,8-fach) |
2 x G | Zuschlag 22:00 bis 06:00 Uhr (1,0-fach) | 52,46 € (1,0-fach) | |
2 x H | Zuschlag Sams-, Sonn- oder Feiertag (1,0-fach) | 9,64 € (1,0-fach) | |
Summe | 259,89 € |
Im Rahmen der Sterbebegleitung ist daran zu denken, dass der Zuschlag nach Buchstabe E (dringend angefordert und unverzüglich erfolgt) ebenfalls mehrfach berechnet werden kann. (Beispiel: 50, E, 2×56, 2xE)Laut der Kommentierung des Deutschen Ärzteverlages zur GOÄ („Kommentar Brück“) ergibt sich die Berechtigung zur Berechnung der Ziffer 56 aus der Notwendigkeit und den Umständen des Einzelfalles. Der Arzt muss die Notwendigkeit des Verweilens von sich aus aufgrund der Beschaffenheit des Falles entscheiden. Auch können der Kranke und seine Angehörigen den Wunsch längeren Verweilens äußern.
Dass im Rahmen des Verweilens keine anderen Leistungen erbracht werden dürfen, bedeutet unter anderem auch, dass die Verweildauer nicht durch die Erbringung anderer abgerechneter Leistungen unterbrochen werden darf („untätiges Verweilen“). Immer dann, wenn eine honorarfähige Leistung neben der Ziffer 56 erbracht wird, ist die Zeitmessung auszusetzen und neu zu beginnen.
Die 56 darf nicht berechnet werden:
- als Aufwandsentschädigung für das Ausbleiben eines bestellten Kranken;
- für die Überwachung der Aufwachphase bis 10 Min. nach Operationsende (gehört zur Narkose);
- für die Betreuung während der postnarkotischen Aufwachphase (Ziffet 448 und 449);
- für die Überwachung einer Regionalanästhesie;
- für die Zeit der Vorbereitung für einen Eingriff;
- für die Zeit des Wartens auf eine beauftragte Leistung, z. B. Labor, Röntgen, Assistenz, Schnellschnitt-Untersuchung;
- im Zusammenhang mit Beistand bei einer Geburt vor Ablauf von 2 Stunden (vgl. Ziffer 1021);
- für die „Dienstbereitschaft“ (z. B. zur Geburtshilfe);
- für das immanente Verweilen, das – durch Beratung, Untersuchung etc. – mit dem Besuch verbunden ist;
- für die Beobachtung eines Kranken lediglich zwischen den Behandlungen anderer Kranker (kurzfristiges Hinsehen);
- neben Ziffern 790-793;
- im Rahmen intensivmedizinischer Behandlung durch den die Ziffer 435 abrechnenden Arzt.
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