Die GOÄ bietet bei der Liquidation von Arzt-Patienten-Gesprächen gewisse Spielräume. Was Ärzte bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffern 1 und 3 unbedingt beachten sollten. Die üblichen Arzt-Patienten-Gespräche nach Nummer 1 GOÄ sind die häufigsten abgerechneten ärztlichen Leistungen. Für Beratungen, die länger als zehn Minuten dauern, wurde die Nummer 3 geschaffen. Allerdings ist deren Einsatzmöglichkeit eng begrenzt. Für die Beratung nach Nummer 1 benennt die GOÄ keine Mindestdauer. Wenn die Nummer 1 alleine steht, kann sie immer abgerechnet werden, die Häufigkeit ist nicht begrenzt.
„1 und/oder 5 mit weiteren Leistungen…nur einmal im Behandlungsfall“ legt die GOÄ fest. Gemeint sind GOÄ-Positionen ab Abschnitt „C“. Wenn aber keine Leistungen ab Abschnitt „C“ hinzukommen, dürfen die Nummern 1 und 5 gemeinsam berechnet werden, so oft sie vorkommen. Zudem kann auch eine Nummer 1 bis zum 3,5-fachen GOÄ-Satz berechnet werden, wenn eine Höherbewertung begründet ist.
Dauert ein Gespräch mindestens zehn Minuten, ist grundsätzlich die Nummer 3 abrechenbar. Eine Nummer 3 kann alleine stehen, sie kann aber anders als Nummer 1 stets nur mit den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 kombiniert werden. Jede andere GOÄ-Position ab Nummer 200 stellt die gut honorierte Nummer 3 in Frage. Tipp: Verzichten Sie zu Gunsten der Nummer 3 auf eine gering bewertete Leistung, zum Beispiel auf Nummer 250 für die Blutentnahme, Nummer 200 für den einfachen Verband oder Nummer 252 für eine i.m.-Injektion.
Weiter fordert die GOÄ, dass selbst dann, wenn die 3 alleine steht „…eine mehrfache Berechnung der Nummer 3 im Behandlungsfall…“ besonders zu begründen ist. Verschlimmern sich zum Beispiel die Beschwerden eines Patienten unerwartet oder ist die Medikation wegen Unverträglichkeit umzustellen, reicht ein entsprechender Hinweis in der Rechnung aus, damit Nummer 3 nötigenfalls auch mehrmals berechnet werden kann. Und: Wenn das Gespräch deutlich länger als zehn Minuten dauert, kann aus dem höheren Zeitaufwand heraus zusätzlich ein höherer Faktor liquidiert werden.
Erinnern Sie sich an die Definition des Behandlungsfalles in der GOÄ: Derselbe Behandlungsfall und damit die Möglichkeit, Nummer 3 erneut anzusetzen, beginnt bei derselben Erkrankung nämlich am Folgetag des Folgemonats von neuem. Und eine ganz andere Krankheit innerhalb dieses Zeitraumes begründet sogar einen ganz neuen Behandlungsfall.
GOÄ-Ziffern 1 und 3 bei telefonischer Beratung
Wenn Beratungen nach den Nummern 1 und 3 vom Arzt telefonisch erbracht wurden, dürfen sie ebenfalls abgerechnet werden. Schließlich steht in beiden Leistungsbeschreibungen „auch mittels Fernsprecher“. Gerade, weil solche Telefonate häufig aus Gründen, die nicht der Arzt zu vertreten hat, außerhalb der Sprechstunde, abends oder gar nachts bzw. an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbracht werden, sollten auch die Zuschläge „A-D“(Abschnitt B II GOÄ) nicht vergessen werden.
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