Hausbesuche und Zuschläge korrekt abrechnen

Beitrag Hausbesuche

Hausbesuche gehören zum Alltag niedergelassener Ärzte. Was Sie bei der Abrechnung solcher Hausbesuche beachten sollten und welche Zuschläge Sie ansetzen können.

Die ärztliche Vergütung ist durch § 3 GOÄ in Gebühren, Auslagen und Entschädigungen eingeteilt. Während das Wegegeld bei Besuchen zu den „Entschädigungen“ zählt, finden sich die Zuschläge erst weiter hinten im Gebührenverzeichnis, mit den Abschnitten B II und B V. Die „Allgemeinen Bestimmungen“ dazu enthalten reichlich Querverweise und Einschränkungen. Für eine korrekte und vollständige Liquidation nach GOÄ ist es sehr wichtig, hier genau hinzusehen, damit Ihnen bei der Abrechnung eines Hausbesuchs keine Zuschläge verloren gehen.

Ein erster Überblick: die Zuschlagsgruppe „A bis D“ gilt für Beratungen und Untersuchungen zur „Unzeit“. Parallel – aber nicht regelhaft zusätzlich – gilt die Gruppe „E bis J“ zu Besuchen, Verweilgebühren, Konsilien und Visiten. Die Zuschläge K 1 und K 2 für Kinder bis zum vierten Geburtstag bilden bereits eine Ausnahme. K 1 darf nämlich nur zu Untersuchungen, nicht aber zu Beratungen angesetzt werden. Zuschlag K 2 bei Besuchen, Visiten und Verweilgebühren wird wie bei Erwachsenen erhoben. Zu Konsilien und Assistenzen kann K 2 nicht angesetzt werden. Die Zuschläge K 1 + K 2 sind mit je € 6,99 gleich hoch.

ZuschlagEinsatz zu ZifferAnsatz des Zuschlags für/beiFestbetrag
AGOÄ 1,3,4,5,6,7 oder 8Außerhalb der Sprechstunde4,08 €
BGOÄ 1,3,4,5,6,7 oder 8nachts zwischen 20-22 und 6-8 Uhr10,49 €
CGOÄ 1,3,4,5,6,7 oder 8nachts zwischen 22 und 6 Uhr18,65 €
DGOÄ 1,3,4,5,6,7 oder 8Samstags, Sonntags und Feiertags12,82 €
K1GOÄ 5,6,7 oder 8In den Fällen A-D6,99 €
EGOÄ 45-62Dringend angefordert, unverzüglich ausgeführt9,33 €
FGOÄ 45-62nachts zwischen 20-22 und 6-8 Uhr15,15 €
GGOÄ 45-62nachts zwischen 22 und 6 Uhr26,23 €
HGOÄ 45-62Samstags, Sonntags und Feiertags19,82 €
JGOÄ 45Zu Visiten, für von Belegärzten finanzierten Bereitschaftsdienst im KH4,66 €
K2GOÄ 45-626,99 €

Beim „Familienbesuch“ gilt, dass einmal das volle Besuchshonorar mit Ziffer 50, der anfallende Zuschlag und für jeden weiteren mit besuchten Angehörigen die Ziffer 51 (halbe Besuchsgebühr) angesetzt werden darf. Dann kommt der Zuschlag ebenfalls in halber Höhe dazu.

Auch Ärztliche Not- bzw. Rettungsdienste sowie Sonn- und Feiertagsdienste dürfen die Zuschläge abrechnen, weil die GOÄ für die Tätigkeit zur unüblichen Zeit eine bessere Vergütung vorsieht.
Für beide Zuschlagsgruppen bestimmt die GOÄ, dass sie „unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden“ dürfen. Zusätzlich dürfen neben den Zuschlägen A – D sowie K1 die Zuschläge E – J und K 2 – und umgekehrt – nicht berechnet werden.

Oft wird übersehen, dass zwei Gründe für Zuschläge bei einem Besuch aufeinander treffen können. Wenn zum Beispiel ein Patient in der Nacht (23:00 Uhr) zwischen Samstag und Sonntag besucht wird, dürfen die beiden Zuschläge G + H miteinander angesetzt werden. Die Ziffer 56 (Verweilgebühr) ist hier ausgenommen. Folglich kann ein Zuschlag aus der Gruppe E bis J und K 2 mit der Verweilgebühr mehrfach angesetzt werden.

Erfolgen Hausbesuche zwar zur üblichen Tageszeit, aber außerhalb der Sprechstunde, etwa Mittwoch Nachmittags, und darf deshalb kein Besuchszuschlag erhoben werden, kann für eine Untersuchung nach 6, 7 oder 8 der Zuschlag „A“ abgerechnet werden.

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