Muss eine Wund-Versorgung abgerechnet werden, geht häufig viel Geld verloren. Wir beschreiben, wie Wund-Versorgungen nach GOÄ und UV-GOÄ vollständig, korrekt und sicher zu liquidieren sind.
§ 4 GOÄ
§ 4 GOÄ beschreibt die Rahmenbedingungen „eigener“ und damit abrechnungsfähiger Leistungen. Dabei gilt: wird eine Hauptleistung berechnet und ist ihr Umfang im GOÄ-Text beschrieben, können Teilschritte daneben nicht berechnet werden. Wird zum Beispiel nach Ziffer 2005 eine große und stark verschmutzte Wunde versorgt, beinhaltet Ziffer 2005 sowohl die Reinigung als auch die Naht.
Ziffer | GOÄ-Text | GOÄ-Einfachsatz | UV-GOÄ-„Allg. Heilbehandlung“ |
2000 | Erstversorgung kleine Wunde | 4,08 € | 4,83 € |
2001* | Erstversorgung kleine Wunde einschl. Naht | 7,58 € | 8,97 € |
2002 | Versorgung kleine Wunde einschl. Umschneidung und Naht | 9,33 € | 11,04 € |
2003 | Erstversorgung große und / oder verunreinigte Wunde | 7,58 € | 8,97 € |
2004 | Versorgung große Wunde einschl. Naht | 13,99 € | 16,57 € |
2005 | Versorgung große und/oder stark verunreinigte Wunde einschl. Umschneidung und Naht | 23,31 € | 27,61 € |
Die GOÄ hält im Abschnitt „L Chirurgie, Orthopädie“ für Wund-Versorgungen nur die Ziffern 2000 bis 2005 bereit. In den „Allgemeinen Bestimmungen“ vor diesem Abschnitt wird wiederholt, dass methodisch notwendige operative Einzelschritte, die Bestandteile der beschriebenen Leistungen sind, nicht gesondert berechnet werden können.
Die Wundversorgungsziffern sind in der GOÄ und der UV-GOÄ identisch.
Vergessen Sie Bei einer Wund-Versorgung die Auslagen für Verbandmaterial und ggf. Anästhetika nicht
In § 10 GOÄ ist dazu Näheres geregelt. Dass eine Wunde groß und/oder stark verunreinigt sein kann, ist nur durch die GOÄ-Positionen 2003 und 2005 abgebildet. Wird allerdings eine Wunde nach 2001, 2002 oder 2004 versorgt und ist diese stark verschmutzt, kann unter Angabe der Begründung (Schwierigkeit-Zeitaufwand-Umstände…) bis zum 3,5-fachen GOÄ-Satz liquidiert werden. Die Frage, was als „kleine“ bzw. „große“ Wunde betrachtet wird, ist für die GOÄ und die UV-GOÄ einheitlich gelöst:
Klein | Groß | Schädel + Kinder bis zum 6 Lebensjahr |
< 3 cm Länge | > 3 cm Länge | Begriff „klein“ nicht gegeben |
< 4 cm² Fläche | 4 cm² Fläche | Begriff „klein“ nicht gegeben |
< 1 cm³ Raum | > 1 cm³ Raum | Begriff „klein“ nicht gegeben |
Verbände Bei Wund-Versorgung gesondert beachten
Die Verbände (Ziff. 200-247 GOÄ) müssen im Zusammenhang mit der Wund-Versorgung gesondert betrachtet werden. Vor dem Abschnitt „C“ halten die Allgemeinen Bestimmungen fest, dass Verbände Bestandteil operativer Leistungen sind und daher nicht zusätzlich abgerechnet werden dürfen. Freilich darf ein Verband neben einer OP-Leistung dann berechnet werden, wenn er einem anderen therapeutischen Zweck dient, zum Beispiel dem Ruhigstellen eines Körperteils. Allerdings beschränkt sich dieses Gebot nur auf das Honorar für die ärztliche Leistung „Verband“. § 10 GOÄ besagt ausdrücklich, dass zusätzlich zum Honorar der Ersatz der Auslagen – also z.B. Verband- oder Nahtmaterial – abrechnungsfähig ist.
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