Im wenig beachteten Abschnitt B II der GOÄ sind Zuschläge für Beratungen und Untersuchungen zu finden, die für diese ärztlichen Tätigkeiten zu „außergewöhnlichen Zeiten“ bestimmt sind. Weiter ist unter B II auch der Zuschlag K1 für Untersuchungen bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr verankert.
Werden Patienten außerhalb der Sprechstunde, nachts oder an Samstagen, Sonn- und Feiertagen beraten oder untersucht, kann für den besonderen Aufwand und die außergewöhnliche Zeit ein Zuschlag nach Abschnitt B II berechnet werden. In den „Allgemeinen Bestimmungen“ ist allerdings festgelegt, dass die Zuschläge unabhängig von Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden dürfen. Sinnvoll ist, bei zwei denkbaren Zuschlägen nur den höheren anzusetzen.
Beispiel für Zuschläge
Ein Patient erscheint abends um 21:30 Uhr in der Praxis. Der Arzt ist noch anwesend. Er berät den Patienten und untersucht vollständig (Brustorgane). Die Leistungen finden also außerhalb der Sprechstunde und zur Nachtzeit statt. Der Zuschlag „B“ darf aber nicht neben A und C, und nur einmal abgerechnet werden. Richtige Liquidation: 1 – B – 7.
Fallen die Leistungen um die gleiche Uhrzeit, aber an einem Sonntagabend an, darf zusätzlich zum Nacht- auch noch der Samstags-/Sonn- und Feiertagszuschlag angesetzt werden. Richtige Liquidation: 1-B-D-7. Treffen eigenständige, voneinander unabhängige Zuschlagsgründe zusammen, dürfen beide Zuschläge auch berechnet werden. Details stehen in den „Allgemeinen Bestimmungen“ der GOÄ, weiter im amtlichen Leistungs- oder Zuschlagstext.
ZUSCHLAG A: AUSSERHALB DER SPRECHSTUNDe
Zuschlag „A“ kann problemlos dann angesetzt werden, wenn der Arzt außerhalb der regulären Sprechzeit erreicht wird. Nicht nur der „klassische“ Mittwochnachmittag ist damit gemeint, sondern alle Zeiten, in denen keine Sprechstunde stattfindet. Ist eine Sprechstunde am Samstag eingerichtet, kann Zuschlag „A“ nicht berechnet werden.
ZUSCHLÄGE B UND C: NACHTS
Die Uhrzeiten sind für Zuschlag B mit 20 – 22 Uhr und 6-8 Uhr, für C mit der „tiefen Nacht“ zwischen 22 und 06 Uhr festgelegt. Finden Beratungen oder Untersuchungen in den mit B und C benannten Zeiten statt, tritt der entsprechende Zuschlag zum Honorar hinzu.
ZUSCHLAG D: SAMSTAGS- SONN- UND FEIERTAGS
Der Zuschlag „D“ hat einen eigenständigen Anlass und ist nicht an Umstände wie Sprechstunden- oder Uhrzeiten gebunden. Bietet der Arzt allerdings eine Samstagssprechstunde an, kann der Zuschlag D nur hälftig berechnet werden.
ZUSCHLAG K 1 – KINDER BIS ZUM VOLLENDETEN 4. LEBENSJAHR
Auch dieser Zuschlag hat seinen eigenen Grund. Wenn ein unter 4-jähriges Kind nachts um 23:00 Uhr und an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag untersucht wird, kann wie folgt abgerechnet werden:
01.01.2017, 23:00 Uhr = 1* – 5 – K1-C-D.
*= Beratung richtet sich an die Begleitperson! Erst die mindestens symptombezogene Untersuchung des Kindes nach Ziffer 5 ermöglicht den Ansatz von K1. Allein die Zuschläge lösen in diesem Fall ein Mehrhonorar von 38,46 € aus.
Der außergewöhnliche Aufwand wird durch die Zuschläge bereits abgedeckt. Der Umstand, dass eine Beratung oder Untersuchung nachts oder an einem Feiertag erbracht werden musste, ist hier scharf zu trennen von den Möglichkeiten, Leistungen mit einem höheren Faktor zu versehen. Für den Zuschlag „K1“ ist lediglich das Alter des Kindes ausschlaggebend. Allerdings ist dieser Zuschlag nur bei Untersuchungen nach den Ziffern 5,6,7 und 8 ansetzbar. Er gilt bei Kindern bis zum vierten Geburtstag, sowohl während der gewöhnlichen Sprechstunde als auch zur „Unzeit“.
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