Die Gebührenordnung für Ärzte gibt in § 3 vor, dass sich die Vergütungen aus „Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen“ zusammensetzen. § 7 Definiert den Begriff „Entschädigung“ für die GOÄ abschließend mit den Begriffen Wegegelder und Reiseentschädigung, die wiederum in den GOÄ-Paragraphen 8 und 9 detailliert geregelt sind. Wegegelder und Reiseentschädigungen sind an ärztliche Besuche gebunden. Das Wegegeld ist in vier Entfernungsradien unterteilt.
Übersicht Wegegeld
Entfernung | Wegegeld am Tag | Wegegeld in der Nacht |
bis zu 2 KM | 3,58 € | 7,16 € |
mehr als 2 bis 5 KM | 6,65 € | 10,23 € |
mehr als 5 bis 10 KM | 10,23 € | 15,34 € |
mehr als 10 bis zu 25 KM | 15,34 € | 25,56 € |
Wegegeld und Reiseentschädigung sollen nur die direkten Kosten des Verkehrsmittels und die Fahrzeit abgelten. Bei Besuchen nach den Ziffern 48 (zu vereinbarten Zeiten auf einer Pflegestation) und 51 (anteilige Besuche innerhalb derselben sozialen Gemeinschaft) darf das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnet werden.
Schon zur Gebührenziffer 52 -dem Aufsuchen des Patienten außerhalb der Praxisräume durch nichtärztliches Personal- kann kein Wegegeld abgerechnet werden, weil es sich nicht um Besuche durch Ärzte handelt. Da die Gebühr hierfür mit einem Einfachsatz von 5,83 € nicht gesteigert werden kann und deshalb äußerst niedrig ausfällt, wird diese Leistung hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt.
Ist die Entfernung zwischen dem Aufenthalt des Arztes und der Besuchsstelle größer als 25 km, so werden für jeden gefahrenen Kilometer 0,26 € bezahlt. Ist beispielsweise eine Entfernung von 32 km zurückzulegen, fährt der Arzt somit 64 km und erhält als Wegegeld 16,64 €. Alternativ werden Kosten für andere Verkehrsmittel, zum Beispiel Bahn oder Taxi in der dem Arzt entstandenen Höhe ersetzt. Es empfiehlt sich, der Arztrechnung dann einen Beleg über die Kosten des benutzten Verkehrsmittels beizufügen.
Bei der Entfernung von 25 km zwischen dem Aufenthalt des Patienten und des Arztes kommt der zweite wichtige Bestandteil der Reiseentschädigung zum Einsatz, die Abwesenheitsgebühr. Dauert ein Besuch bis zu 8 Stunden, werden hierfür 51,13 € vergütet. Wenn Ärzte zu einem Besuch länger als 8 Stunden abwesend sind, werden pro Tag 102,26 € bezahlt. Falls auch eine Übernachtung notwendig wird, sind die Kosten entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 3i in der nachgewiesenen Höhe zu erstatten.
Auch hier sollte der ärztlichen Liquidation eine Hotelrechnung oder ein vergleichbarer Beleg beigefügt sein. Die §§ 7,8 und 9 regeln ausschließlich den Sektor „Entschädigungen“. Deshalb wird hier ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entschädigung das Honorar für die erbrachten ärztlichen Leistungen nicht ersetzt, sondern hinzutritt. Im –zwar seltenen – Fall der Reiseentschädigung sollte stets auch die Verweilgebühr nach GOÄ 56 bedacht werden, die anfällt, wenn Ärzte beim Patienten verweilen, ohne gleichzeitig berechenbare ärztliche Leistungen zu erbringen.
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