Ultraschall-Untersuchung richtig abrechnen

Ultraschall

Ärzte nutzen seit mehr als 30 Jahren zunehmend sonografische Verfahren. Modernste Ultraschallgeräte werden in vielen Praxen eingesetzt. Was Sie für die korrekte Abrechnung von Ultraschall-Untersuchungen gegenüber Selbstzahlern und Privatpatienten wissen müssen, stellen wir hier zusammen.

Ärzte, die Ultraschalldiagnostik bei Privatversicherten und Selbstzahlern anwenden, brauchen dazu nur die Fachkunde und das entsprechende Gerät. Eine Genehmigung der KV ist nur im Hinblick auf die Behandlung gesetzlich Versicherter nötig. Die Ultraschalldiagnostik ist in der GOÄ mit nur elf Gebührenordnungspositionen und sieben Zuschlägen abgebildet. Trotz laufender Innovationen stehen in der GOÄ seit 1996 nur die unten aufgeführten Leistungen. Nur wenige Analogbewertungen, sh. 1006-1008 für die so genannte Fehlbildungsdiagnostik gelten als gesichert.

Die zur Verfügung stehenden Ziffern für Ultraschall:

GOÄ-ZifferBeschreibungGOÄ Einfachsatz
410US …ein Organ11,66 €
412US Schädel Kleinkind16,32 €
413US Hüftgelenke Kleinkind16,32 €
415US bei Mutterschaftsvorsorge17,49 €
417US Schilddrüse12,24 €
418US eine Brustdrüse12,24 €
420US … bis zu drei Organe4,66 € / 13,98 €
422Eindimensionales TM-Diagramm11,66 €
423Zweidimensionales UKG im Real-Time-Verfahren29,14 €
424Zweidimensionales Doppler-UKG incl. 42340,80 €

Die ZUSCHLÄGE AUF EINEN BLICK:

ZuschlagBeschreibungFestbetragEinfachsatz / Höchstbetrag
401Duplex+Farbcodierung zu 410 – 41823,31 €23,31 €
402Transoesophageal14,57 € / 36,43 €
403Transkavitär8,74 € /  21,86 €
404Frequenzspektrumanalyse14,57 €14,57 €
405Cw-Doppler11,66 €11,66 €
406Farbcodierung  nur zu 42411,66 €11,66 €
408Transluminal nach Gefäßkatheter11,66 € / 40,80 €

Nach den „Allgemeinen Bestimmungen“ zum Abschnitt VI dürfen die Leistungen und die Zuschläge der Ziffern 410 bis 418 nur einmal pro Sitzung und nicht nebeneinander berechnet werden. Zudem wird hier im Unterpunkt 6 definiert, was von der GOÄ als Organ eingeordnet wird.

Ziffer 420 für ein Organ darf bis zu dreimal berechnet werden. In der Praxis werden aber häufig mehr als vier Organe geschallt. Ansatzfähig  ist maximal  1 x 410 + 3 x 420. Wurden mehr als vier Organe per Ultraschall untersucht, besteht die Möglichkeit, ein- bis dreimal die Ziffer 420 mit einem Faktor bis zum 3,5-fachen Satz zu berechnen. Über die genaue Höhe des Faktors entscheidet das „billige Ermessen“ des Arztes.

3D- UND/ODER 4D-SONOGRAFIE-VERFAHREN

Seit dem 04.04.20 sind 3D- und/oder 4D-Sonografieverfahren über die neue Analogziffer 5121 abzurechnen. Die auf der Rechnung notwendige Angabe der medizinischen Begründung kann in Textform unter die Analogziffer oder auch in das Diagnosefeld gesetzt werden. Die medizinische Indikation legt allein der Arzt fest. Einige hilfreiche Beispiele haben wir für Sie zusammengestellt.