Monat: März 2022

GOÄ 60 – Das Konsil

Beitrag GOÄ 60

Wenn Sie konsiliarisch mit Kollegen tätig werden, steht Ihnen nach der GOÄ ein Honorar zu. Dies wird aber häufig nicht in Rechnung gestellt, wenn es ein kurzes telefonische Konsil war. Da Sie den Inhalt sowieso dokumentieren müssen, sollten Sie die GOÄ 60 (16,09 € bei 2,3-fachem Satz) auch abrechnen.

Viele Ärzte kennen das: Sie erhalten tagsüber den Anruf eines Kollegen, der mit ihnen über einen bestimmten Patienten spricht. Dieses Telefonat dauert mehrere Minuten. Es geht um die Krankheit des Patienten, sie diskutieren medizinische Details. Damit erbringen sie ein klassisches Konsil und können dies gegenüber privatversicherten Patienten und Selbstzahlern abrechnen. Schon aus berufsrechtlichen Gründen müssen die konsiliarischen Gespräche dokumentiert werden. Damit ist bereits der erste Schritt getan, um diese Leistung mit Nummer 60 GOÄ in Rechnung stellen zu können. Jeder liquidationsberechtigte Arzt, der an einem Konsil teilnimmt, darf diese Position abrechnen.

Wir haben die wichtigsten Regeln für den Ansatz von GOÄ 60 zusammengefasst:

  • „Die Leistung nach Nummer 60 darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat“, heißt es dazu in der GOÄ.
  • Darüber hinaus dürfen nur liquidationsberechtigte Ärzte die GOÄ 60 berechnen. Alle in freier Praxis niedergelassenen Ärzte sind per se liquidationsberechtigt. Wer sich als niedergelassener Arzt außerhalb eines Krankenhauses mit einem Krankenhausarzt konsiliarisch berät, darf Nummer 60 ansetzen. Die Frage, ob dies auch sein Gesprächspartner so halten kann, ist von besonderen Bedingungen für die stationär erbrachten Leistungen abhängig.
  • Der niedergelassene Arzt darf sein Konsil auf jeden Fall abrechnen.
  • Für die Gespräche innerhalb derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft mit ähnlichen Fachrichtungen (z.B. praktischer Arzt und Allgemeinarzt oder Internist und praktischer Arzt) können allerdings keine Konsile angesetzt werden. Auch im stationären Bereich dürfen Konsilien für Patientenübergaben, Abteilungs-, Team- oder Röntgenbesprechungen und hausinterne Konferenzen nicht berechnet werden.
  • Einer der am Konsil beteiligten Ärzte muss sich zuvor direkt mit dem Patienten befasst haben. Auch mehrere Konsilien am gleichen Tag können berechnet werden. Hier empfiehlt sich allerdings, in der Rechnung die entsprechende Uhrzeit und die Fachgebiete der Konsile anzugeben.
  • Konsile sind Gesprächsleistungen. Deshalb kann hier der sogenannte „große Gebührenrahmen“ genutzt werden. Der Einfachsatz für Nummer 60 GOÄ liegt bei 6,99 €. Der übliche 2,3-fache Satz wird mit einem Honorar von 16,09 € am häufigsten abgerechnet. Wenn Zeitaufwand, Umstände bei der Ausführung oder die Schwierigkeit des Krankheitsfalls überdurchschnittlich waren, kann das Honorar für ein Konsil bis zum 3,5-fachen Satz sogar bei 24,48 € liegen.
  • Für niedergelassene Ärzte ist außerdem interessant, dass für Konsilien die GOÄ-Zuschläge „E bis H“ gelten. Ist das Konsil also dringend oder wird es nachts zwischen 20:00 und 22:00 Uhr oder morgens zwischen 06:00 und 08:00 Uhr abgehalten, können die Zuschläge F (Festbetrag 15,15 €) oder G (Festbetrag 26,23 €) berechnet werden. Findet das Konsil zudem noch an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag statt, tritt noch der Zuschlag „H“ mit 19,82 € hinzu. Also sind nicht nur erhöhte Faktoren möglich. Besonderheiten des Zeitpunktes des Konsils werden zusätzlich berücksichtigt.

FAzit Ziffer 60

Es lohnt sich also für alle niedergelassenen Ärzte, die Konsilgebühr nach GOÄ 60 einzusetzen.

Übersicht – Häufig Vergessene Ziffern – GOÄ 60, 15, usw.

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GOÄ 60 das Konsil

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GOÄ 56 – Kein Geld verschenken

Beitrag GOÄ 56

Die Abrechnungsbestimmungen zur GOÄ 56 haben es wahrscheinlich in sich und die Leistung wird häufig fehlerhaft zu Ungunsten des Arztes abgerechnet.

GOÄ 56 – VERWEILEN, OHNE UNTERBRECHUNG UND OHNE ERBRINGUNG ANDERER ÄRZTLICHER LEISTUNGEN – WEGEN ERKRANKUNG ERFORDERLICH –, JE ANGEFANGENE HALBE STUNDE

„Die Verweilgebühr darf nur berechnet werden, wenn der Arzt nach der Beschaffenheit des Krankheitsfalls mindestens eine halbe Stunde verweilen muss und während dieser Zeit keine ärztliche(n) Leistung(en) erbringt. Im Zusammenhang mit dem Beistand bei einer Geburt darf die Verweilgebühr nur für ein nach Ablauf von zwei Stunden notwendiges weiteres Verweilen berechnet werden.“

D. h. die Leistung ist erst ansatzfähig, wenn der Arzt länger als 30 Minuten verweilen muss, danach jedoch je angefangene halbe Stunde. Dies führt dazu, dass bei einer Verweildauer von 29½ Minuten die Ziffer 56 noch nicht, nach 30½ Minuten jedoch gleich zweimal abgerechnet werden kann. Im Klartext: Die Abrechnung erfolgt ausschließlich im Doppelpack.

Ebenso wichtig ist die besondere Kombinationsmöglichkeit mit den Zuschlägen. Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen B V der GOÄ besteht u. a. für die Ziffer 56 als Gebührenziffer mit zeitlicher Beschränkung in der Leistungslegende eine Ausnahme von der ansonsten untersagten Mehrfachberechnung sowie der Kombination mit anderen Zuschlägen. Dies macht sich besonders im Rahmen von Hausbesuchen bemerkbar.

Beispiel GOÄ 56

GOÄ-ZifferBeschreibungZeitschemaPreis
50Besuch (inkl. 1 und 5)Ankunft 22:1542,90 €  (2,3-fach)
GZuschlag 22:00 bis 06:00 Uhr (1,0-fach)26,23 € (1,0-fach)
HZuschlag Sams-, Sonn- oder Feiertag (1,0-fach)19,82 € (1,0-fach)
WN5Wegegeld Radius bis 5 km nachts10,23 € (1,0-fach)
7Vollständige Untersuchung Bauchorganebis 22:3021,45 € (2,3-fach)
253intravenöse Injektionbis 22:359,38 €   (2,3-fach)
2 x 56erweilen22:35 – 23:1537,78 € (1,8-fach)
2 x GZuschlag 22:00 bis 06:00 Uhr (1,0-fach)52,46 € (1,0-fach)
2 x HZuschlag Sams-, Sonn- oder Feiertag (1,0-fach)9,64 € (1,0-fach)
Summe259,89 €

Im Rahmen der Sterbebegleitung ist daran zu denken, dass der Zuschlag nach Buchstabe E (dringend angefordert und unverzüglich erfolgt) ebenfalls mehrfach berechnet werden kann. (Beispiel: 50, E, 2×56, 2xE)Laut der Kommentierung des Deutschen Ärzteverlages zur GOÄ („Kommentar Brück“) ergibt sich die Berechtigung zur Berechnung der Ziffer 56 aus der Notwendigkeit und den Umständen des Einzelfalles. Der Arzt muss die Notwendigkeit des Verweilens von sich aus aufgrund der Beschaffenheit des Falles entscheiden. Auch können der Kranke und seine Angehörigen den Wunsch längeren Verweilens äußern.

Dass im Rahmen des Verweilens keine anderen Leistungen erbracht werden dürfen, bedeutet unter anderem auch, dass die Verweildauer nicht durch die Erbringung anderer abgerechneter Leistungen unterbrochen werden darf („untätiges Verweilen“). Immer dann, wenn eine honorarfähige Leistung neben der Ziffer 56 erbracht wird, ist die Zeitmessung auszusetzen und neu zu beginnen.

Die 56 darf nicht berechnet werden:

  • als Aufwandsentschädigung für das Ausbleiben eines bestellten Kranken;
  • für die Überwachung der Aufwachphase bis 10 Min. nach Operationsende (gehört zur Narkose);
  • für die Betreuung während der postnarkotischen Aufwachphase (Ziffet 448 und 449);
  • für die Überwachung einer Regionalanästhesie;
  • für die Zeit der Vorbereitung für einen Eingriff;
  • für die Zeit des Wartens auf eine beauftragte Leistung, z. B. Labor, Röntgen, Assistenz, Schnellschnitt-Untersuchung;
  • im Zusammenhang mit Beistand bei einer Geburt vor Ablauf von 2 Stunden (vgl. Ziffer 1021);
  • für die „Dienstbereitschaft“ (z. B. zur Geburtshilfe);
  • für das immanente Verweilen, das – durch Beratung, Untersuchung etc. – mit dem Besuch verbunden ist;
  • für die Beobachtung eines Kranken lediglich zwischen den Behandlungen anderer Kranker (kurzfristiges Hinsehen);
  • neben Ziffern 790-793;
  • im Rahmen intensivmedizinischer Behandlung durch den die Ziffer 435 abrechnenden Arzt.

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GOÄ 60 das Konsil

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GOÄ-Ziffern 1 und 3 – Abrechnung der Beratungen

Beitrag GOÄ-Ziffern 1 und 3 Beratungsgespräche

Die GOÄ bietet bei der Liquidation von Arzt-Patienten-Gesprächen gewisse Spielräume. Was Ärzte bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffern 1 und 3 unbedingt beachten sollten. Die üblichen Arzt-Patienten-Gespräche nach Nummer 1 GOÄ sind die häufigsten abgerechneten ärztlichen Leistungen. Für Beratungen, die länger als zehn Minuten dauern, wurde die Nummer 3 geschaffen. Allerdings ist deren Einsatzmöglichkeit eng begrenzt. Für die Beratung nach Nummer 1 benennt die GOÄ keine Mindestdauer. Wenn die Nummer 1 alleine steht, kann sie immer abgerechnet werden, die Häufigkeit ist nicht begrenzt.

„1 und/oder 5 mit weiteren Leistungen…nur einmal im Behandlungsfall“ legt die GOÄ fest. Gemeint sind GOÄ-Positionen ab Abschnitt „C“. Wenn aber keine Leistungen ab Abschnitt „C“ hinzukommen, dürfen die Nummern 1 und 5 gemeinsam berechnet werden, so oft sie vorkommen. Zudem kann auch eine Nummer 1 bis zum 3,5-fachen GOÄ-Satz berechnet werden, wenn eine Höherbewertung begründet ist.

Dauert ein Gespräch mindestens zehn Minuten, ist grundsätzlich die Nummer 3 abrechenbar. Eine Nummer 3 kann alleine stehen, sie kann aber anders als Nummer 1 stets nur mit den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 kombiniert werden. Jede andere GOÄ-Position ab Nummer 200 stellt die gut honorierte Nummer 3 in Frage. Tipp: Verzichten Sie zu Gunsten der Nummer 3 auf eine gering bewertete Leistung, zum Beispiel auf Nummer 250 für die Blutentnahme, Nummer 200 für den einfachen Verband oder Nummer 252 für eine i.m.-Injektion.

Weiter fordert die GOÄ, dass selbst dann, wenn die 3 alleine steht „…eine mehrfache Berechnung der Nummer 3 im Behandlungsfall…“ besonders zu begründen ist. Verschlimmern sich zum Beispiel die Beschwerden eines Patienten unerwartet oder ist die Medikation wegen Unverträglichkeit umzustellen, reicht ein entsprechender Hinweis in der Rechnung aus, damit Nummer 3 nötigenfalls auch mehrmals berechnet werden kann. Und: Wenn das Gespräch deutlich länger als zehn Minuten dauert, kann aus dem höheren Zeitaufwand heraus zusätzlich ein höherer Faktor liquidiert werden.

Erinnern Sie sich an die Definition des Behandlungsfalles in der GOÄ: Derselbe Behandlungsfall und damit die Möglichkeit, Nummer 3 erneut anzusetzen, beginnt bei derselben Erkrankung nämlich am Folgetag des Folgemonats von neuem. Und eine ganz andere Krankheit innerhalb dieses Zeitraumes begründet sogar einen ganz neuen Behandlungsfall.

GOÄ-Ziffern 1 und 3 bei telefonischer Beratung

Wenn Beratungen nach den Nummern 1 und 3 vom Arzt telefonisch erbracht wurden, dürfen sie ebenfalls abgerechnet werden. Schließlich steht in beiden Leistungsbeschreibungen „auch mittels Fernsprecher“. Gerade, weil solche Telefonate häufig aus Gründen, die nicht der Arzt zu vertreten hat, außerhalb der Sprechstunde, abends oder gar nachts bzw. an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbracht werden, sollten auch die Zuschläge „A-D“(Abschnitt B II GOÄ) nicht vergessen werden.

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Zuschläge GOÄ Ziffern 1 – 8

Beitrag Zuschläge GOÄ 1-8

Im wenig beachteten Abschnitt B II der GOÄ sind Zuschläge für Beratungen und Untersuchungen zu finden, die für diese ärztlichen Tätigkeiten zu „außergewöhnlichen Zeiten“ bestimmt sind. Weiter ist unter B II auch der Zuschlag K1 für Untersuchungen bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr verankert.

Werden Patienten außerhalb der Sprechstunde, nachts oder an Samstagen, Sonn- und Feiertagen beraten oder untersucht, kann für den besonderen Aufwand und die außergewöhnliche Zeit ein Zuschlag nach Abschnitt B II berechnet werden. In den „Allgemeinen Bestimmungen“ ist  allerdings festgelegt, dass die Zuschläge unabhängig  von Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden dürfen. Sinnvoll ist, bei zwei denkbaren Zuschlägen nur den höheren anzusetzen.

Beispiel für Zuschläge

Ein Patient erscheint abends um 21:30 Uhr in der Praxis. Der Arzt ist noch anwesend. Er  berät den Patienten und  untersucht  vollständig  (Brustorgane). Die Leistungen finden also außerhalb  der Sprechstunde und zur Nachtzeit statt. Der Zuschlag „B“ darf  aber nicht neben A und C, und nur einmal abgerechnet werden.  Richtige Liquidation: 1 – B – 7.

Fallen die Leistungen um die gleiche Uhrzeit, aber an einem Sonntagabend an, darf zusätzlich zum Nacht- auch noch der Samstags-/Sonn- und Feiertagszuschlag angesetzt werden. Richtige Liquidation: 1-B-D-7. Treffen eigenständige, voneinander unabhängige  Zuschlagsgründe zusammen, dürfen beide Zuschläge auch berechnet werden. Details stehen in den „Allgemeinen Bestimmungen“ der GOÄ, weiter im amtlichen Leistungs- oder Zuschlagstext.

ZUSCHLAG A: AUSSERHALB DER SPRECHSTUNDe

Zuschlag „A“ kann problemlos dann angesetzt werden, wenn der Arzt außerhalb der regulären Sprechzeit erreicht wird. Nicht nur der „klassische“ Mittwochnachmittag ist damit gemeint, sondern alle Zeiten, in denen keine Sprechstunde stattfindet. Ist eine Sprechstunde am Samstag  eingerichtet, kann Zuschlag „A“ nicht berechnet werden.

ZUSCHLÄGE B UND C: NACHTS

Die Uhrzeiten sind für Zuschlag B mit 20 – 22 Uhr und 6-8 Uhr, für C mit der „tiefen Nacht“ zwischen 22 und 06 Uhr festgelegt. Finden Beratungen oder Untersuchungen in den mit B und C benannten Zeiten statt, tritt der entsprechende Zuschlag zum Honorar hinzu.

ZUSCHLAG D: SAMSTAGS- SONN- UND FEIERTAGS

Der Zuschlag „D“ hat einen eigenständigen Anlass und ist nicht an Umstände wie Sprechstunden- oder Uhrzeiten gebunden. Bietet der Arzt allerdings eine Samstagssprechstunde an, kann der Zuschlag D nur hälftig berechnet werden.

ZUSCHLAG K 1 – KINDER BIS ZUM VOLLENDETEN 4. LEBENSJAHR

Auch dieser Zuschlag hat seinen eigenen Grund. Wenn ein unter 4-jähriges Kind nachts um 23:00 Uhr und an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag untersucht wird, kann wie folgt abgerechnet werden:

01.01.2017, 23:00 Uhr = 1* – 5 – K1-C-D.
*= Beratung richtet sich an die Begleitperson! Erst die mindestens symptombezogene Untersuchung des Kindes nach Ziffer 5 ermöglicht den Ansatz von K1. Allein die Zuschläge lösen in diesem Fall ein Mehrhonorar von 38,46 € aus.

Der außergewöhnliche Aufwand wird durch die Zuschläge bereits abgedeckt. Der Umstand, dass eine Beratung oder Untersuchung nachts oder an einem Feiertag erbracht werden musste, ist hier scharf zu trennen von den Möglichkeiten, Leistungen mit einem höheren Faktor zu versehen. Für den Zuschlag „K1“ ist lediglich das Alter des Kindes ausschlaggebend. Allerdings ist dieser Zuschlag nur bei Untersuchungen nach den Ziffern 5,6,7 und 8 ansetzbar. Er gilt bei Kindern bis zum vierten Geburtstag, sowohl während der gewöhnlichen Sprechstunde als auch zur „Unzeit“.

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Ultraschall-Untersuchung und Zuschläge in der Kardiologie

Ultraschall-Untersuchung

Seit mehr als 30 Jahren bleiben die für die Ultraschall-Untersuchung in der GOÄ vorgesehenen Ziffern, Zuschläge und einschlägigen Bestimmungen ungeachtet der rasanten Entwicklung von Medizin und Technik gleich. Welche GOÄ-Ziffern und Zuschläge insbesondere beim Herz-Ultraschall miteinander berechnet werden dürfen, zeigt dieser Artikel. Das hilft bei der Klärung gegenüber Patienten und Kostenträgern.

Abhängig von den Abläufen und der vorhandenen Technik wird das Herzecho meist wie folgt berechnet:

GOÄ-ZifferBezeichnung2,3-fach
424Doppler-Echokardiographie93,84 €
404Zuschlag, Frequenzspektrum14,57 €
405Zuschlag, cw-Doppler11,66 €
406Zuschlag, Farbcodierung11,66 €

Im  Leistungstext der Ziffer 404 ist die Zugehörigkeit zum UKG nach Ziffer 424 eindeutig belegt.  Fraglich erscheint auf den ersten Blick, ob in derselben Sitzung auch Messungen nach den Nummern 644 oder 645 berechnet werden dürfen, weil bei Ziffer 404 vermerkt ist:“…nicht neben 422,423,644,645,649 und/oder 1754“.
Die Ziffern 404 + 424 gehören zusammen. Wenn in derselben Sitzung auch noch die Strömungsverhältnisse in den Extremitäten und/oder hirnversorgenden und Periorbitalarterien nach den Ziffern 644 bzw. 645 berechnet werden, bleibt es bei der im Zusammenhang mit Ziffer 424 erbrachten Ziffer 404. Diese auf den ersten Blick widersprüchliche Aussage hat ihren Grund in den beiden in sich geschlossenen Untersuchungsgängen. 404 gehört zu 424 und erfolgt unabhängig von 644 oder 645.

Die Ultraschall-Untersuchung herznaher Arterien und Venen

Die Ultraschall-Untersuchung herznaher Arterien und Venen, gemeinsam mit einem UKG, wird ebenfalls häufig diskutiert. Werden diese Untersuchungen mit den Ziffern GOÄ  410 + 420 abgerechnet, behaupten einige Kostenträger, diese herznahen Blutgefäße gehörten zum Herzen und seien deshalb bereits in Ziffer 424 enthalten. Dies ist jedoch nicht richtig, weil in den „Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt VI Sonographie…Satz 6“ die „Lymphknoten und/oder Gefäße einer Körperregion“ im Plural als eigenständige Organe aufgezählt werden. Hier zählt, dass es medizinisch notwendig und sinnvoll sein kann, diese Gefäße auch unabhängig von einem UKG sonografisch zu untersuchen. Werden in derselben Sitzung auch noch die Strömungsverhältnisse in den hinrnversorgenden- und Periorbitalarterien gemessen, können folgende Ziffern miteinander abgerechnet werden:

GOÄ-ZifferText
424Doppler-Echokardiographie (Herz)
404Zuschlag, Frequenzspektrum
405Zuschlag, cw-Doppler
406Zuschlag, Farbcodierung
410Aorta ascendens
3 x 420Vena cava, Pleura links + rechts
644Strömungsverhältnisse Venen
644Strömungsverhältnisse Arterien

Als bekannt vorausgesetzt wird die Möglichkeit, alle genannten GOP* sie zwischen den  Faktoren  1,0 und 3,5 zu bewerten. Der 2,3-fachen Satz kann nur überschritten werden, wenn in der Rechnung belegt wird, dass erhöhte Schwierigkeit, höherer Zeitaufwand oder besondere Umstände bei der Ausführung vorgelegen haben.
*Die Zuschläge 404, 405 und 406 können nur 1,0-fach berechnet werden.

Wund-versorgung in der GOÄ und UV-GOÄ

Beitrag Wund-Versorgung

Muss eine Wund-Versorgung abgerechnet werden, geht häufig viel Geld verloren. Wir beschreiben, wie Wund-Versorgungen nach GOÄ und UV-GOÄ vollständig, korrekt und sicher zu liquidieren sind.

§ 4 GOÄ

§ 4 GOÄ beschreibt die Rahmenbedingungen „eigener“ und damit abrechnungsfähiger Leistungen. Dabei gilt: wird eine Hauptleistung berechnet und ist ihr Umfang im GOÄ-Text beschrieben, können Teilschritte daneben nicht berechnet werden. Wird zum Beispiel nach Ziffer 2005 eine große und stark verschmutzte Wunde versorgt, beinhaltet Ziffer 2005 sowohl die Reinigung als auch die Naht.

ZifferGOÄ-TextGOÄ-EinfachsatzUV-GOÄ-„Allg. Heilbehandlung“
2000Erstversorgung kleine Wunde4,08 €4,83 €
2001*Erstversorgung kleine Wunde einschl. Naht7,58 €8,97 €
2002Versorgung kleine Wunde einschl. Umschneidung und Naht9,33 €11,04 €
2003Erstversorgung große und / oder verunreinigte Wunde7,58 €8,97 €
2004Versorgung große Wunde einschl. Naht13,99 €16,57 €
2005Versorgung große und/oder stark verunreinigte Wunde einschl.  Umschneidung und Naht23,31 €27,61 €
* seit 01.01.2015 ist der Text in der UV-GOÄ präzisiert: “Die Leistung ist bei Verwendung von Gewebekleber auch für die Versorgung von Wunden am Kopf und an den Händen sowie bei Kindern bis zum 6. Geburtstag abzurechnen“.

Die GOÄ hält im Abschnitt „L Chirurgie, Orthopädie“ für Wund-Versorgungen nur die Ziffern 2000 bis 2005 bereit. In den „Allgemeinen Bestimmungen“ vor diesem Abschnitt wird wiederholt, dass methodisch notwendige operative Einzelschritte, die Bestandteile der beschriebenen Leistungen sind, nicht gesondert berechnet werden können.
Die Wundversorgungsziffern sind in der GOÄ und der UV-GOÄ identisch.

Vergessen Sie Bei einer Wund-Versorgung die Auslagen für Verbandmaterial und ggf. Anästhetika nicht

In § 10 GOÄ ist dazu Näheres geregelt. Dass eine Wunde groß und/oder stark verunreinigt sein kann, ist nur durch die GOÄ-Positionen 2003 und 2005 abgebildet. Wird allerdings eine Wunde nach  2001, 2002 oder  2004 versorgt und ist diese stark verschmutzt, kann unter Angabe der Begründung (Schwierigkeit-Zeitaufwand-Umstände…) bis zum 3,5-fachen GOÄ-Satz liquidiert werden. Die Frage, was als „kleine“ bzw. „große“ Wunde betrachtet wird, ist für die GOÄ und die UV-GOÄ einheitlich gelöst:

KleinGroßSchädel + Kinder bis zum 6 Lebensjahr
< 3 cm Länge> 3 cm LängeBegriff „klein“ nicht gegeben
< 4 cm² Fläche 4 cm² FlächeBegriff „klein“ nicht gegeben
< 1 cm³ Raum> 1 cm³ RaumBegriff „klein“ nicht gegeben

Verbände Bei Wund-Versorgung gesondert beachten

Die Verbände (Ziff. 200-247 GOÄ) müssen im Zusammenhang mit der Wund-Versorgung gesondert betrachtet werden. Vor dem Abschnitt „C“ halten die Allgemeinen Bestimmungen fest, dass Verbände Bestandteil operativer Leistungen sind und daher nicht zusätzlich abgerechnet werden dürfen. Freilich darf ein Verband neben einer OP-Leistung dann berechnet werden, wenn er einem anderen therapeutischen Zweck dient, zum Beispiel dem Ruhigstellen eines Körperteils. Allerdings beschränkt sich dieses Gebot nur auf das Honorar für die ärztliche Leistung „Verband“. § 10 GOÄ  besagt ausdrücklich, dass zusätzlich zum Honorar der Ersatz der Auslagen – also z.B. Verband- oder Nahtmaterial – abrechnungsfähig ist.

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Übersicht Auslagen

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GOÄ Ziffern 1 und 5 – neben Sonder-leistungen

Beitrag GOÄ Ziffern 1 und 5

GOÄ Ziffern 1 und 5

Kostenträger behaupten gern, die GOÄ Ziffern 1 und 5 dürften nicht gemeinsam berechnet werden. Wie Sie diese Ziffern abrechnen sollten, um weder Leistungen noch Geld zu verschenken erfahren Sie in diesem Beitrag.

Die Allgemeine Bestimmung der GOÄ zu Abschnitt B, Nr. 2 lautet: „Die Leistungen nach den Nummern 1 und oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig“. Stehen auf Arztrechnungen mehrfach die Nummern 1 und 5, kommt es immer wieder zu Diskussionen mit Kostenträgern. Mitunter wird sogar behauptet, die Nr. 1 und/oder 5 seien auf einer Rechnung grundsätzlich nur einmal gemeinsam mit „Sonderleistungen“ abrechenbar. Es lohnt sich daher, genau hinzusehen. Wohl gemerkt: Das Limit „1 und/oder 5“ gilt „neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O“ und im selben Behandlungsfall. Die gemeinsame Abrechnung von 1 und 5 ist also nur dann eingeschränkt, wenn eine weitere Leistung aus den Abschnitten C bis O hinzukommt. Die GOÄ Ziffern 1 und 5 – oder auch die Nr. 1 und 6, 1 und 7 oder 1 und 8 – können miteinander so oft abgerechnet werden, wie sie anfallen. Entscheidend und allein Sache des Arztes ist, ob eine Untersuchung medizinisch notwendig war und vollständig durchgeführt wurde. Erst, wenn eine weitere Leistung aus den Abschnitten C bis O hinzukommt, greifen die „Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B“ der GOÄ. Das kann zum gemeinsamen Wegfall von 1 und 5 am selben Tag führen oder auch zum Wegfall nur der Nr. 1.

MÖGLICHE ABRECHNUNGS-ANSÄTZE der GOÄ Ziffern 1 und 5

Im selben BehandlungsfallZiffernHinweise
02.10.20151 – 5- 250 – 651 – 3501-3511Beratung, symptombezogene Untersuchung, BE, EKG, Labor
02.10.20155* – 252*Symptombezogene Untersuchung, Intramuskuläre Injektion
02.10.20151 – 5Beratung + symptombezogene Untersuchung
09.10.20151 – 7 – 410 (Leber) 3 x 420 (beide Nieren + Gallenblase)Beratung, vollständige Untersuchung Bauch- und Brustorgane, US Bauchorgane
12.10.20153 – 800Beratung > 10 min., eingehende neurologische Untersuchung
15.10.20151** – 5** – 250 –252- 652 – div. Labor M IIBeratung, symptombezogene Untersuchung, BE, im.-Injektion, Bel.-EKG, div. Labor M II
* „1 und/oder 5 im selben Behandlungsfall…“, durch 1 und 5 am 02.10. bereits verbraucht. Entscheiden Sie, ob Sie am 05.02. Ziffer 5 (GOÄ 1-fach € 4,66) oder 252 (GOÄ 1-fach € 2,33) abrechnen! Wurde der Patient am selben Tag noch beraten, fällt die Entscheidung leichter: 1 und 5 abrechnen, 252 weglassen.
** 1 und/oder 5 neben weiteren Leistungen im selben Behandlungsfall bereits verbraucht. Summe der Leistungen aus Abs. C bis O ist höher als 1 am 09.10.2015 und als 1 + 5 am 15.10.2015. Daher geringer bewertete 1 respektive 1 + 5 streichen.
Auslagen nach § 10 GOÄ dürfen zusätzlich berechnet werden, obwohl die dazu gehörende Ziffer 252 zu streichen war.

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GOÄ-Abrechnung Erfolgstipps

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Fremd-Anamnese und Beratung richtig abrechnen

Beitrag Fremd-Anamnese

Nicht selten müssen es Ärzte manchen Kostenträgern erklären, wenn sie nach GOÄ am selben Tag die Ziffer 1 und 4 abrechnen. Beide Leistungen kommen zwar nicht eben häufig nebeneinander vor. Hingegen gibt es aber keine Einschränkung, die den Einsatz der Ziffer 4 (Fremd-Anamnese) neben Ziffer 1 verbietet oder nur besonders schweren Fällen vorbehält. Unter welchen Umständen beide Positionen miteinander berechnet werden können und wo die Grenzen für die korrekte Abrechnung sind, wird hier näher beschrieben.

GOÄ Ziffer 1 und 4 (Beratung und Fremd-Anamnese)

Zunächst geht es bei der GOÄ-Ziffer 1 immer um die Beratung eines Patienten, die auch fernmündlich erfolgen kann. Diese Beratung richtet sich immer an eine Person, die ihr folgen und die Ratschläge und Hinweise selbst umsetzen kann.

Die GOÄ Ziffer 4 kann immer dann berechnet werden, wenn Ärzte eine Fremd-Anamnese erheben, die im Rahmen der Behandlung eines Kranken nötig wird. Allerdings steht weiter im Leistungstext „und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en)“. Das ist fakultativer Bestandteil. Und die Mehrzahl bei den Bezugspersonen weist schon darauf hin, dass in einem Behandlungsfall auch mehrere Gespräche mit mehreren Personen geführt worden sein können, um einmal Ziffer 4 abrechnen zu dürfen. Ziffer 4 kann auch berechnet werden, wenn zum Beispiel das Personal einer Pflegeeinrichtung bezogen auf einen Kranken Auskunft gibt und/oder  ärztliche Anweisungen entgegennimmt.

Die GOÄ ziffern am Beispiel von Kinderärzten

Am Beispiel von Kinderärzten wird besonders deutlich, was die Ziffern 1 und  4 voneinander abgrenzt. Hier wird meist mit Begleitperson und Kind gesprochen  die ärztlichen Fragen und Hinweise können entweder von Beiden beantwortet und wahrgenommen werden oder es ist ausschließlich die Begleitperson, mit der die Beratung stattfindet. Wenn es auch keine starren Regeln dafür gibt, ab wann ein Kind Gesprächspartner einer Beratung sein kann, so hat sich das Schulalter als übliche Grenze dafür erwiesen. Werden also Säuglinge, Klein- und Kindergartenkinder behandelt, richtet sich die Beratung an den begleitenden Erwachsenen und dafür ist lediglich Ziffer 1 abrechenbar.

Ziffer 4 zusätzlich kann im folgenden Beispiel berechnet werden: Ein zehnjähriges Kind leidet unter Schlafstörungen und Konzentrationsschwäche. Für das Gespräch mit dem Kind rechnet der Kinderarzt Ziffer GOÄ 1 ab. Danach spricht der Arzt mit der Bezugsperson. Dabei kommen z.B. Besonderheiten im Verhalten, die schulischen Leistungen oder eine besondere Familiensituation zur Sprache. Für dieses Gespräch kann der Kinderarzt noch die Ziffer 4 für die Fremdanamnese mit der Bezugsperson ansetzen. Auch hier gilt allerdings, dass Ziffer 4 nur einmal im Behandlungsfall liquidiert werden darf.
Kostenträger behaupten gelegentlich, die Ziffer 4 dürfe nur unter außergewöhnlichen Umständen angesetzt werden. Dafür findet sich jedoch weder in der GOÄ noch in den einschlägigen Kommentaren ein Beleg.

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Was nieder-gelassene Ärzte bei stationären Privat-patienten beachten sollten – § 6A GOÄ

Beitrag § 6A GOÄ

Immer wieder fordern Erstattungsstellen niedergelassene Ärzte dazu auf, ihre GOÄ-Rechnung um 15, mitunter gar 25 Prozent, zu mindern. Für diese Minderung gibt es eine gesetzliche Grundlage. Hierzu gibt es den § 6a GOÄ.

WAS SIE IN BEZUG AUF § 6A GOÄ WISSEN MÜSSEN.

Vorab die guten Nachrichten: Für niedergelassene Ärzte und Beleger geht es gegenüber GOÄ-Patienten immer nur um 15 Prozent Minderung. In der GKV-Abrechnung gibt es einen solchen Abzug vom Honorar überhaupt nicht. Doch niedergelassene Ärzte, die im Auftrag von Kliniken bei Privatpatienten bestimmte Spezialleistungen erbringen, müssen ihre Rechnungen dann mindern, wenn Patienten zum Zeitpunkt dieser Leistungen „voll-, teil-, vor- oder nachstationär“ behandelt werden. Zum Beispiel werden Laboranalysen, Histologien oder MRT’s von niedergelassenen Ärzten durchgeführt. Unabhängig davon, ob der Patient irgendwo gerade stationär behandelt wird, entsteht dafür in deren Praxis der gleiche Aufwand wie bei einem ambulanten Patienten. Weil die abgerechnete Leistung „voll-, teil-,vor- oder nachstationär erbracht wurde, muss das Honorar aber gemindert werden.

§ 6a der GOÄ schreibt nämlich vor, dass „bei stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen die … Gebühren … und Zuschläge …um 25 Prozent, bei Beleg- und anderen niedergelassenen Ärzten um 15 Prozent zu mindern“ sind. Dies soll verhindern, dass Patienten bei den genannten Behandlungsformen durch die DRG für das Krankenhaus einerseits und durch das Arzthonorar andererseits belastet werden. Niedergelassene Ärzte sehen sich durch die Honorarminderung einseitig benachteiligt.

Der Bundesgerichtshof (III ZR 186/01) hat hierzu aber schon im Jahr 2002 anders entschieden. Tenor: Ein Patient darf sich darauf verlassen, dass seine gesamte medizinisch notwendige stationäre Behandlung über die vereinbarte stationäre Vergütung abgedeckt ist. Die von Chefärzten erbrachten Wahlleistungen sind daher um 25 Prozent, von Belegärzten oder hinzugezogenen niedergelassenen Ärzten um 15 Prozent zu mindern. Der Schutz des Patienten vor einer doppelten Belastung entsprechend § 6a GOÄ geht laut Rechtsprechung prinzipiell vor.

Ärzte sollten sich daher immer zuerst fragen, wer die externen Leistungen beauftragt hat. Wurden sie vom Krankenhaus für einen Patienten ohne ärztliche Wahlleistungen angefordert, schuldet das Krankenhaus dem externen Arzt das ungeminderte Honorar. Der in solchen Fällen von Krankenhäusern vielfach angebotene GOÄ-Einfachsatz ist nicht obligatorisch. Die Honorarhöhe kann zwischen Arzt und Krankenhaus frei verhandelt werden. Hat der Patient im Krankenhaus wahlärztliche Leistungen in Anspruch genommen, sind alle beteiligten Ärzte berechtigt und verpflichtet, nach GOÄ abzurechnen. Hier zählt allerdings nicht das Krankenhaus als Institution, sondern die einzelne Krankenhausabteilung bzw. deren Chefarzt. Wie Sie sehen, sind die Konstellationen überschaubar.

Patient in voll-teil-vor- oder nachstationärer BehandlungKrankenhaus erhält Rechnung ohne AbzugExterner Arzt mindert um 15 %
KH beauftragt für  Patient ohne Wahlleistungejanein
KH beauftragt für  Patient mit Wahlleistungenneinja

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Zuschläge der GOÄ Ziffern 401 bis 406

Beitrag GOÄ Ziffern 401 bis 406

Für Ultraschalluntersuchungen sind in der GOÄ die Zuschläge der GOÄ Ziffern 401 bis 406 enthalten. Wer diese Zuschläge in seiner Rechnung ansetzen will, muss auf Besonderheiten achten, ansonsten können sich deutliche Honorareinbußen ergeben.

Der Zuschlag 401 (Duplex, ggf. inkl. Farbcodierung) mit 23.31 € ist nur für die Ziffern 410 bis 418 bestimmt. Das bedeutet, dass pro Sitzung Ziffer 401 nur einmal – und nur dort, wo Duplex und Farbcodierung nicht ohnehin zum Umfang einer Leistung gehören – berechnet werden darf. Die ausdrücklichen Ausschlüsse des Zuschlags 401 („nicht nach den Nummern 406, 422 bis 424, 644, 645, 649 und/oder 1754“) unterstreichen das. Beispielsweise beinhaltet die zweidimensionale Doppler-Ultraschallkardiografie nach Ziffer 424 als „Höchststufe“ nicht nur die Leistungen nach den Nummern 423 und 422, sondern auch das Duplexverfahren.

Mögliche Steigerung des Satzes der GOÄ Ziffern 401 bis 406

Die Zuschläge mit den Nummern 402 („transösophageal“) und 403 („transkavitär“) bergen eine Besonderheit: Sie können nämlich wie „technische Leistungen“ mit Begründung vom 1,8-fachen zum 2,5-fachen GOÄ-Satz gesteigert werden. Die Zuschläge 402 und 403 schließen sich gegenseitig aus und können beide nicht neben 676 bis 692 angesetzt werden. Die Schwellenwerte (1,8-fach) für 402 liegen bei 26,23 € und für 403 bei 15,84 €. Wenn die in § 5 der GOÄ genannten Kriterien erfüllt sind und dies auf der Rechnung begründet wird, liegen die Honorare zum 2,5-fachen Satz für 402 sogar bei 36,43 € und für 403 bei 21,86 €.

BESONDERHEITEN DER ZUSCHLÄGE 404 – 406

Der Zuschlag 404 zu Doppler-Sonographien „bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse – einschließlich graphischer oder Bilddokumentation“ wird nur bei der Ultraschall Kardiographie (UKG) nach Ziffer 424 angewandt. Wiederum ausgeschlossen ist er neben den Ziffern 422, 423, 644, 645, 649 und/oder 1754.

Die Zuschläge 405 („cw-Doppler“) und 406 („bei zusätzlicher Farbcodierung“) sind auf Ziffer 424 beschränkt. Hier ist ein logischer Aufbau erkennbar: Der Zuschlag 401 für Duplex – nur ggf. inkl. Farbcodierung – ist neben 424 ausgeschlossen, weil bereits in der Leistung enthalten. Kommen zu dieser zweidimensionalen UKG nach Ziffer 424 noch cw-Doppler und Farbcodierung hinzu, können für beide Zuschläge je 11,66 € berechnet werden. Auch hier gilt: „Keine Regel ohne Ausnahme“. Denn die Zuschläge nach GOÄ Ziffern 401 bis 406 können nur mit Festbeträgen berechnet werden. Bei den Ziffern 402 und 403 können die Einfachsätze noch gesteigert werden (siehe oben).

Zuschlagmöglich zuausgeschlossen neben/mit
401410-418, 420406, 422-424, 644, 645, 649, 1754
402410-418, 420, 422-424403, 676-692
403*410-418,420402, 676-692, 422, 423, 644, 645
404424649 und/oder 1754
405424
406424
* = transvaginal, transrektal, transvesikal

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